Wo werden die Kinder mitversichert. (Gesetzliche Krankenkassen)

RHW, Samstag, 15.01.2011, 11:58 (vor 4871 Tagen) @ Daniela

Hallo,

die Kinder sind grds. nach § 10 SGB V kostenlos in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert.

Hiervon gibt es eine Ausnahme, wenn die folgenden Punkt alle gleichzeitig erfüllt sind:

- gemeinsame Kinder (keine Stiefkinder)
- Eltern sind (miteinander:-) ) verheiratet
- der PKV-Elternteil hat höhere Einkünfte als der GKV-Elternteil
- die Einkünfte des PKV sind höher als die Jahresarbeitsentgeltgrenze (durchschnittlich monatlich 4125 Euro) (wenn man am 31.12.2002 als Arbeitnehmer in der PKV war, gilt stattdessen 3750 Euro monatlich im Durchschnitt)

Einkünfte in diesem Sinne sind die Einkünfte laut Steuerbescheid (nicht das Einkommen!).

Wenn eine kostenlose Familienversicherung nicht möglich ist, besteht die Wahl zwischen einer beitragspflichtigen Mitgliedschaft in der GKV (monatlich 143 Euro pro Kind) oder PKV-Verträgen für die Kinder. Die Kinder erst dann aus der PKV zurück in die GKV, wenn eine der o.g. Voraussetzungen wegfällt, ein Studium oder eine betriebliche Ausbildung begonnen wird. Wenn die Kinder nach der Schule Beamte oder Selbständige werden, gibt es kein Beitrittsrecht zur GKV.

Die Entscheidung GKV oder PKV sollte man sich für Erwachsene und Kinder sehr genau überlegen. Da ein Wechsel zurück in die GKV nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist (und ggf. durch Gesetzesänderungen weiter eingschränkt werden kann), sollte man auch spätere Lebensänderungen berücksichtigen:

- Wirtschaftsflaute, Insolvenz, Arbeitslosigkeit,

- weiterer Nachwuchs, Elternzeit, nicht berufstätiger Ehegatte (ggf. Beiträge nach der Hälfte der Einnahmen des PKV-Ehegatten), Altersrente, Frührente, Scheidung

Bei den Leistungen sollte man besonders auf Reha/Kuren, Psychotherapie, Heilmittel (Arten und Erstattungshöhe) und Hilfsmittel achten:
GKV-Hilfsmittelkatalog

In dem Versicherungsantrag können unvollständige Angaben zu den Gesundheitsfragen zu einer Kündigung durch die Versicherung führen.

In der PKV werden nur notwendige Leistungen erstattet. Die Prüfung erfolgt meistens aber erst nach der Behandlung (wenn der Leistungserbringer bereits einen Vergütungsanspruch hat):
§ 5 Absatz 2 PKV-MB:


Zitat:

(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme,
für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige
Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen
Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die
Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen
Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.

PKV-Musterbedingungen

Bei schweren Erkrankungen ist ein Wechsel von einer Privatversicherung zu einer anderen praktisch unmöglich (wegen der Gesundheitsprüfung).

Vielleicht hilfreich:
10 Irrtümer über die PKV

GKV - PKV

Beschwerden von PKV-Versicherten

Vor einer Entscheidung GKV oder PKV sollte man sich sehr genau informieren, da die Auswirkungen so gravierend wie bei einem Hauskauf sein können.

Viel Erfolg bei den richtigen Entscheidungen!

Gruß

RHW


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