Bindungsfrist nach Wechsel ALG I zu ALG II (Gesetzliche Krankenkassen)

Czauderna, Sonntag, 05.03.2017, 18:09 (vor 2609 Tagen) @ Rallebarmer

Hallo,
auf mündliche Aussagen dieser Art würde ich mich nicht verlassen, zumal diese auch noch falsch ist, meiner Meinung nach.
Es ist tatsächlich so, dass bei einer Versicherungslücke wie sie bei dir entstanden ist, eine erneute Bindungsfrist von 18 Monaten eintritt. Bei dir sind es nur zwei Tage und die Kasse hat hier offenbar den § 19 Abs. 2 SGB V angewandt. Diese Zeiten gelten aber nicht als Mitgliedszeiten.
Verhindern hättest du das können, wenn du es a) gewusst hättest
und damals b) die freiwillige Fortsetzung deiner Mitgliedschaft beantragt hättest. Da wären zwar für zwei Tage Beiträge angefallen aber keine neue Bindungsfrist. Ob die Kasse nun einen Fehler gemacht hat, in dem sie dich nicht oder falsch beraten hat und ob du das heute noch rückwirkend korrigieren kannst, das kann ich dir leider nicht sagen. Jedenfalls würde ich mich auf die mündliche Aussage der Kasse nicht verlassen.
Gruss
Czauderna


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