Kostenerstattungsprinzip - Krankenhausambulanzen (Private Krankenversicherungen)

derKVProfi ⌂ @, Mittwoch, 30.08.2017, 18:50 (vor 2403 Tagen) @ Thomas5

Sehr geehrter Herr Müller,

jetzt reicht es, ich bin kein Schwätzer!

Haben Sie sich angesprochen gefühlt .... ist das mein Problem oder ein PAL = Problem anderer Leute!

Hören Sie mit diesen Verbalinjurien auf!
Sie sind leider bisher nicht willens zu erklären, warum Sie die Rechtsaufassung der AOK, dass angestellte Ärzte von zugelassenen Versorgungseinrichtungen (=Uniklinika) als Rechnungssteller nicht von der Kostenerstattung nach SGB V ausgeschlossen sind, für falsch halten. Gibt es hierzu einen anderslautenden Kommentar, ein anderslautendes Urteil? Oder gibt es anderslautende Auffassungen anderen Kassen? Das wäre interessant zu benennen. Dann könnte ich Ihre Ablehnung meiner Posts auch besser verstehen.

Beachten sie die Fragestellung und das SGB V inkl. der Veröffentlichungen der Spitzenverbände und des G-BA!


An alle anderen: Fragen Sie bei Ihrer GKV nach und bitten Sie um eine schriftliche Rechtsauskunft, wie sie dies händeln. Es scheint hier ja unterschiedliche Auffassungen zu geben, da sich sonst Herr Müller nicht so über mich und meine Posts aufregen würde.

Wie die PKV Kosten erstattet, steht in den MB/KK oder AVB des jeweiligen Vertrages!

Wie die GKV Kosten erstattet, wenn Kunden Kostenerstattung wählen, steht in den Satzungen!

Wenn PKV oder GKV zicken machen, dann geht es um Beratung im Einzelfall und das ist Rechtsdienstleistung. Wir beraten dazu gerne!

Ach ja - generelle Auskünfte auf generelle und pauschlaierte
Fragen, helfen Ihnen nicht im konkreten individuellen einzelnen Fall!

UND - wer sich für Kostenerstattung interessiert, der sollte sich auch beraten lassen. Und ja - KAMP und BMG der DKV sind Tarife, mit denen man sich beschäftigen kann, aber wenn man woanders versichert ist, dann ist man woanders versichert!

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Thorulf Müller
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