KK Beiträge Elternzeit freiwillig gesetzlich versichert (Gesetzliche Krankenkassen)

RHW, Samstag, 26.01.2019, 20:16 (vor 1888 Tagen) @ Czauderna

Hallo,

die Krankenkassen sind verpflichtet, § 240 Absatz 5 SGB V und die o.g. Grundsätze anzuwenden:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html

[5]Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung wegen der Regelung des § 10 Absatz 3 nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen.[/i]

Danach werden alle freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), deren Ehegatte nicht gesetzlich krankenversichert ist, gleich behandelt: private Krankenversicherung, Heilfürsorge(als Soldat, Polizist, Gefangener (ohne GKV-Anwartschaftsversicherung), außereuropäische Krankenversicherung (ohne Türkei und Tunesien) ...

Es ist sinnvoll, sich bereits vor oder zu Beginn einer Schwangerschaft über solche Punkte zu informieren. Dann wird man nicht überrascht.

Gruß
RHW


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