Krankengeld und Fragebögen / Vorversicherer PKV (Gesetzliche Krankenkassen)

Czauderna, Sonntag, 10.05.2020, 11:28 (vor 1437 Tagen) @ PatrickHH

Hallo,
ohne die genauen Eckdaten kann dazu nur grundsätzliches gesagt werden.
In der Regel läuft das mit dem Krankengeldanspruch folgendermaßen ab.
Beispiel :
Herr Mustermann ist seit dem 01.02.2020 bei der Firma A beschäftigt, der Arbeitsvertrag ist auf ein Jahr befristet.
Am 10.02.2020 wird Herr Mustermann arbeitsunfähig.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen muss der Arbeitgeber hier erst mal keine Lohnfortzahlung leisten, sondern die Krankenkasse sofort Krankengeld und das bis zum 28.02.2020 - erst ab dem 29.02. tritt der Arbeitgeber mit der Lohnfortzahlung für maximal sechs Wochen ein, danach die Krankenkasse wieder mit Krankengeld.
Im Arbeitsvertrag war eine Probezeit von drei Monaten vereinbart.
Passen wir unser Beispiel an die Probezeit an.
Herr Mustermann ist seit dem 15.04.2020 arbeitsunfähig, der Arbeitgeber setzt sofort mit der Lohnfortzahlung ein, kündigt aber noch innerhalb der Probezeit zum 30.04.2020.
Unter der Voraussetzung, dass diese Kündigung arbeitsrechtlich in Ordnung geht, endet die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber mit dem 30.04. und die Krankenkasse zahlt ab dem 01.05.2020 Krankengeld.
Passen wir nun an die Befristung an.
Die Befristung endet am 31.01.2021 und Herr Mustermann wird ab dem 28.01.2021 arbeitsunfähig - die Krankenkasse muss ab dem 01.02.2021 Krankengeld zahlen.

Es gilt aber auch, dass bei befristeten Arbeitsverträgen unter 10 Wochen kein Krankengeldanspruch besteht.
Das erklärt wahrscheinlich auch den Wunsch der Kasse, den Arbeitsvertrag einzusehen.
Gruss
Czauderna


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