Kündigungsfrist (Krankenkassenrecht)

Marcel @, Montag, 21.10.2002, 19:45 (vor 7879 Tagen)

Auf ihrer Seite steht dass sie bei beitragssatzerhöhungen auch noch monate später kündigen können. dies stimmt nicht. im rundschreiben 01 j steht: ""Eine spezielle Kündigungsfrist für das Wirksamwerden des Sonderkündigungsrechtes sieht § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V nicht vor. Da diese Vorschrift jedoch ausdrücklich nur die Nichtanwendung der 18-monatigen Bindungsfrist regelt, gilt auch in diesen Fällen die allgemeine Kündigungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V, d. h., dass die Kündigungsfrist mit dem Inkrafttreten der Beitragssatzanpassung beginnt und mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats endet. Die Kündigung selbst muss bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beitragssatzerhöhung wirksam wird, der Krankenkasse zugegangen sein. Nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beitragssatzerhöhung in Kraft getreten ist, kann auf der Grundlage des Sonderkündigungsrechts nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V die Mitgliedschaft nicht mehr gekündigt werden."" bitte ändert das auf eure r seite

RE: Kündigungsfrist

Redaktion krankenkassentarife.de ⌂ @, Braunschweig, Montag, 21.10.2002, 20:07 (vor 7879 Tagen) @ Marcel

Wer hat das Rundschreiben herausgegeben?

Früher hiess es (SGB V, §175, Abs. (4):
""(4) (...) Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, ist die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des auf den Tag des Inkrafttretens der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats möglich.""

Im ""Gesetz zur Neuregelung der Kassenwahlrechte"" steht nun aber:
""c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht."

Also: nichts mehr über eine Frist, innerhalb derer die Kündigung ausgesprochen werden muss. Nur, dass bei bei einer Beitragserhöhung die Bindungsfrist entfällt. Und dann kann man mit zweimonatiger Kündigungsfrist wechseln.
Das ist auch die Ansicht des Gesundheitsministeriums, aber leider nicht die einiger Krankenkassen.
Die aktuellen Texte finden Sie beim BM Gesundheit.

krankenkassenwahlrecht

Marcel @, Dienstag, 22.10.2002, 10:18 (vor 7878 Tagen) @

ich habe zwei rundschreiben gefunden:
einmal das gr 02 d vom märz 2002:
""Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhungen

(1) Erhöht eine Krankenkasse ihren allgemeinen Beitragssatz, kann die Mitgliedschaft ohne Einhaltung der Bindungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beitragssatzerhöhung wirksam wird, der Krankenkasse zugegangen sein. Der Krankenkassenwechsel vollzieht sich dann mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats.""

und das rundschreiben 01 j von november 2001:
""Eine spezielle Kündigungsfrist für das Wirksamwerden des Sonderkündigungsrechtes sieht § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V nicht vor. Da diese Vorschrift jedoch ausdrücklich nur die Nichtanwendung der 18-monatigen Bindungsfrist regelt, gilt auch in diesen Fällen die allgemeine Kündigungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V, d. h., dass die Kündigungsfrist mit dem Inkrafttreten der Beitragssatzanpassung beginnt und mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats endet. Die Kündigung selbst muss bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beitragssatzerhöhung wirksam wird, der Krankenkasse zugegangen sein. Nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beitragssatzerhöhung in Kraft getreten ist, kann auf der Grundlage des Sonderkündigungsrechts nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V die Mitgliedschaft nicht mehr gekündigt werden.""

beide wurden herausgegeben von den spitzenverbänden der krankenkassen. das die krankenkassen andere meinung nicht akzeptieren, dürfte damit wohl gerechtfertigt sein.


wie ist eure meinung.
tschüß

RE: krankenkassenwahlrecht

Redaktion krankenkassentarife.de ⌂ @, Braunschweig, Dienstag, 22.10.2002, 12:12 (vor 7878 Tagen) @ Marcel

Dass die Spitzenverbände der Krankenkassen die selbe Meinung vertreten wie die Krankenkassen liegt in der Natur der Sache. Allerdings sind die angeführten Rundschreiben schon ein wenig älter und insofern überholt, dass das BM Gesundheit bereits klargestellt hat, dass es sich dabei um eine Fehlinterpretation handelt.
Mehr Informationen erhalten Sie beim Bürgertelefon des Ministeriums 0800 / 1 91 91 99 (gebührenfrei)

RE: krankenkassenwahlrecht - Nachtrag

Redaktion krankenkassentarife.de ⌂ @, Braunschweig, Dienstag, 22.10.2002, 12:21 (vor 7878 Tagen) @ Redaktion krankenkassentarife.de

Die Stellungnahme des BM Gesundheit können Sie auf der Seite der ""BIG direkt"" nachlesen:
http://www.big-direkt.de/download/unternehmen/bva_sonderkuendigung.pdf

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