Angestellter nach Verbeamtung auf Zeit - Wechsel PKV => GKV (Gesetzliche Krankenkassen)

Matze, Samstag, 21.08.2010, 20:11 (vor 4968 Tagen)

Hallo zusammen,

ich bin z.Z. Angestellter im Öffentlichen Dienst und bei der TK pflichtversichert. Mir wurde nun eine auf max. 3 Jahre befristete Stelle als Beamter auf Zeit (Bayern) angeboten.

In diesem Zusammenhang bin ich nun etwas unschlüssig in Hinblick auf die Krankenversicherung. Der freiwillige Verbleib in der GKV als Beamter auf Zeit ist finanziell eigentlich uninteressant (Wäre evtl. ein Kostenerstattungstarif denkbar?). Ein Wechsel in die PKV wäre zwar momentan recht lukrativ, birgt aber ein nicht unerhebliches Risiko für die Zeit nach dem Beamtenverhältnis, da die Beihilfe dann ja wegfällt.

Insbesondere bin ich mir über die Konsequenzen des folgenden Szenarios momentan noch im Unklaren:
1.) Ich trete in das Beamtenverhältnis auf Zeit ein (monatl. Bruttogehalt 3515 €) und versichere mich während dieser Zeit privat, um die Beihilfe zu nutzen.
2.) Nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis (nach max. 3 Jahren) nehme ich eine Tätigkeit als Angestellter in der freien Wirtschaft auf. Das Einkommen liegt dann über der Beitragsbemessungsgrenze.

Nun meine Frage:
Könnte ich nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis von der privaten wieder zur gesetzlichen Krankenversicherung zurückwechseln, wenn mein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt?

Die Infos, die ich diesbzüglich bisher gefunden habe, sind leider sehr widersprüchlich: Von "Keine Chance, wenn das Angestelltengehalt nach der Beamtenzeit über der Beitragsbemessungsgrenze liegt" bis zu "Kein Problem, da das Bruttogehalt während der 3 Beamtenjahre ja dauernd unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen wird".

Allgemeine Tipps und Hinweise zum Thema Krankenversicherung bei Beamten auf Zeit sind ebenfalls willkommen.

Besten Dank für Eure Antworten!

Gruß,
Matze

Angestellter nach Verbeamtung auf Zeit - Wechsel PKV => GKV

Kitty, Sonntag, 22.08.2010, 00:07 (vor 4968 Tagen) @ Matze

Na warten wir mal auf Herrn Röhl, der ist aber im Moment wohl in Berlin ;-)

Sicherlich ist die PKV für Dich günstiger bei besserem Leistungsangebot, aber auch als freiwillig gesetzlich versicherter Beamter hättest Du teilweise Anspruch auf Beihilfe (z.B. bei Zahnersatz). Das kommt natürlich auf die Beihilfevorschriften des jeweiligen Bundeslandes an.

Freiwillig Beamter auf Zeit für 3 Jahre? Da will der Dienstherr schön SV-Beiträge sparen und Du wirst nach den 3 Jahren in der RV mit Deinem niedrigen Beamtenbrutto nachversichert.....ohjee

Angestellter nach Verbeamtung auf Zeit - Wechsel PKV => GKV

RHW, Sonntag, 22.08.2010, 05:59 (vor 4968 Tagen) @ Kitty

Hallo,

nach § 13 Absatz 2 SGB V kann jeder GKV-Versicherte die Kostenerstattung wählen. Die Wahl gilt für mindestens 1 Jahr. Die Einzelheiten regelt die Satzung der jeweiligen Krankenkasse.
§ 13 SGB V

Wenn man eine Angestelltentätigkeit aufnimmt, ist vom Arbeitgeber das Entgelt in den letzten 3 Kalenderjahren vor Beschäftigungsbeginn und das voraussichtliche Entgelt in den folgenden 12 Monaten zu prüfen: wenn in allen 4 Prüffällen die Versicherungspflichtgrenze (2010: 4162 Euro monatlich) überschritten wird, besteht Versicherungsfreiheit und eine Rückkehr in die GKV it nicht möglich. Einplanbare Urlaubs- und Weihnachtsgelder werden anteilig berücksichtigt. Evtl. Anhebungen der Versicherungspflichtgrenze und der Beamtenbezüge sind nicht 100% planbar. Aktuell gibt es eine Diskussion bzw. Überlegungen zu einem Gesetzesentwurf, die Prüfung der 3 Jahre in der Vergangenheit abzuschaffen. Vor dem 01.04.2007 gab es bei Beschäftigungsbeginn nur die Prüfung des Entgelts in den nächsten 12 Monaten. Wenn diese Rechtslage wieder eingeführt wird/werden sollte, besteht mit (fiktiv) 4200 Euro brutto Versicherungsfreiheit und damit keine Rückkehrmöglichkeit in die GKV. Vielleicht kommt vom Gesetzgeber aber auch eine ganz andee Variante. Wer weiß?

aktuelle Rechtslage: Seite 13+14
Rundschreiben der Krankenkassenverbände
Vielleicht interessant:
PKV-Irrtümer

GKV/PKV

Auch die Homepage des PKV-Ombudsmann mit dem Tätigkeitsbericht ist interessant, da dort die häufigsten Beschwerden von PKV-Versicherten beschrieben sind.

Viel Erfolg bei der richtigen Entscheidung!

Gruß
RHW

Angestellter nach Verbeamtung auf Zeit - Wechsel PKV => GKV

Matze, Dienstag, 24.08.2010, 12:45 (vor 4966 Tagen) @ RHW

Hallo RHW,

vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Eine Frage hätte ich hierzu allerdings noch zu folgender Aussage: "Vor dem 01.04.2007 gab es bei Beschäftigungsbeginn nur die Prüfung des Entgelts in den nächsten 12 Monaten."

Nach meiner Information galt vor 2007 doch die Ein-Jahres-Frist. D.h., ein Wechsel von der GKV zur PKV war nur möglich, nachdem ein mal die Jahres-Versicherungspflichtgrenze überschritten wurde.
Sie schreiben aber, dass nur das künftige Entgelt der nächsten 12 Monate überprüft wurde.

Zudem noch eine Frage zu der Formulierung "Beschäftigungsbeginn": Das hört sich für mich so an, als ob der erstmalige Beginn einer Beschäftigung nach Studium/Ausbildung gemeint sei.
Bei mir würde aber der Wechsel vom Beamten- ins Angestelltenverhältnis vorliegen, d.h. ich wäre dennoch ununterbrochen beschäftigt.

Vielleicht können Sie mir hierzu noch eine Erläuterung geben.

Dank und Gruß,
Matze

Angestellter nach Verbeamtung auf Zeit - Wechsel PKV => GKV

RHW, Dienstag, 24.08.2010, 19:26 (vor 4965 Tagen) @ Matze

Hallo Matze,

Eine Frage hätte ich hierzu allerdings noch zu folgender Aussage: "Vor dem 01.04.2007 gab es bei Beschäftigungsbeginn nur die Prüfung des Entgelts in den nächsten 12 Monaten."

Nach meiner Information galt vor 2007 doch die Ein-Jahres-Frist. D.h., ein Wechsel von der GKV zur PKV war nur möglich, nachdem ein mal die Jahres-Versicherungspflichtgrenze überschritten wurde.
Sie schreiben aber, dass nur das künftige Entgelt der nächsten 12 Monate überprüft wurde.

Bei Beginn einer Arbeitnehmertätigkeit war bis zum 31.03.2007 nur das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt der nächsten 12 Monate zu prüfen. Entgelte aus einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder aus einer Beamtentätigkeit waren ohne Bedeutung. Nach dieser "erstmaligen" Beurteilung durch den Arbeitgeber wurde immer zum 01.01. geprüft, ob die Grenze des vergangenen Kalenderjahres und vorauss. die Grenze des Folgejahres überschritten würde. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht war dann bei einer laufenden Beschäftigung immer nur zum 31.12. möglich. Bei einer Entgeltverringerung trat Versicherungspflicht sofort ein.

Wie die Neuregelung aussehen wird, kann m.E. noch niemand genau sagen. Jede Änderung eines einzelnen Wortes kann hier gravierende Auswirkungen haben. Im Übrigen werden vermutlich der PKV-Verband und der Krankenkassenverband aus ihrer jeweiligen Sicht versuchen, Einfluss zu nehmen.


Zudem noch eine Frage zu der Formulierung "Beschäftigungsbeginn": Das hört sich für mich so an, als ob der erstmalige Beginn einer Beschäftigung nach Studium/Ausbildung gemeint sei.
Bei mir würde aber der Wechsel vom Beamten- ins Angestelltenverhältnis vorliegen, d.h. ich wäre dennoch ununterbrochen beschäftigt.

Nach derzeitiger Rechtslage kann durch die Beamtenbezüge in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten werden, so dass in einer folgenden Angestelltentätigkeit - bei entsprechenden hohen Beamtenbezügen in der Vergangenheit - nur noch die nächsten 12 Monate (nach Beginn der Angestelltentätigkeit) zu prüfen sind.

Nach der Rechtslage bis zum 31.3.2007 waren die Bezüge aus der Beamtentätigkeit egal.

Neuregelung ab ??? (vielleicht 01.01.2011??)??? Nichts Genaues weiß man nicht! :-)

Gruß
RHW

Angestellter nach Verbeamtung auf Zeit - Wechsel PKV => GKV

Thomas, Freitag, 27.08.2010, 21:01 (vor 4962 Tagen) @ RHW

In Bayern ist Kostenerstattung in der KV wie auch in anderen Bundesländern in Kombination mit Beihilfe nicht mehr möglich. Man wird faktisch zum Abschluss einer sog. privaten Quotenversicherung (50% PKV, bei zwei Kindern 30% PKV, Kinder 20% PKV) gezwungen, um die Beihilfe zu nutzen. Eine Beihilfe zum GKV-Beitrag gibt es nicht, d.h. dieser liegt faktisch doppelt so hoch wie beim Angestellten. Allein der Pflegeversicherungsbeitrag wird von der GKV auf 50% abgesenkt, da hier die Beihilfe 50% leistet.

Zur Erklärung: Früher zahlte die Beihilfe ambulante Privatrechnungen nach Vorleistung der GKV im Kostenerstattungsverfahren auf 100% auf. Bei den Arzneimitteln wurde dann zum Ausgleich nichts erstattet, hier blieb es bei der GKV-Leistung.

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