Arbeitsaufnahme mit 59 Jahren. Keine GKV möglich (Krankenkassenrecht)

Austernfischer52 @, Montag, 31.10.2011, 17:24 (vor 4582 Tagen)

Hallo, ich hoffe Sie können mir helfen.

Ich (weibl. 59 Jahre) habe eine Teilzeitstelle als Angestellte im öffentl. Dienst (Land Nds.) angeboten bekommen.
Da ich seit mehr als 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert war (Mini-Jobs) und über 55 J. bin, ist eine Rückkehr in die GKV nicht möglich.
Seit 1974 bin ich bei meinem Mann (Beamter) in der KVB (Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten) als Ehefrau mitversichert. Die KVB gewährt ihren Versicherten Leistungen, die der Art nach der Leistung der Krankenhilfe in der GKV entsprechen, jedoch kein Kranken- und Mutterschaftsgeld. Eine eigene PKV-Vollversicherung kommt aus Kostengründen nicht in Frage.
Fragen: Muss mein neuer Arbeitgeber meinen jetzigen Versicherungsstatus akzeptieren?
Kann ich mich für die Zahlung des Krankengeldes mit einer Krankengeldversicherung absichern?
Oder ist für mich eine Rückkehr ins Berufsleben, ohne Abschluss einer „Privaten Krankenversicherung“, nicht möglich?

Danke schon mal im Vorraus!

Arbeitsaufnahme mit 59 Jahren. Keine GKV möglich

Czauderna, Montag, 31.10.2011, 19:04 (vor 4582 Tagen) @ Austernfischer52

Hallo,
also, ich kenne mehrere, solcher Fälle. Dem Arbeitgeber ist das
relativ egal - im Krankheitsfall zahlt er dir maximal sechs Wochen das Gehalt fort und dann ist er aus der Nummer raus.
Mutterschaftsgeld, na ja - dazu wird es wahrscheinlich auch nicht mehr kommen, und es geht ja auch "nur" um die Kranken- und Pflegeversicherung, nicht um die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
was sollte er also dagegen haben können ?.
Gruss
Czauderna

Arbeitsaufnahme mit 59 Jahren. Keine GKV möglich

RHW, Sonntag, 06.11.2011, 11:22 (vor 4576 Tagen) @ Austernfischer52

Hallo Austernfischer,

de Arbeitgeber hat zunächst zu prüfen, ob Krankenversicherungspflicht besteht. Das ist hier nicht der Fall. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen Arbeitgeber und -nehmer gemeinsam die Beiträge in die Sozialversicherung ein(Beitragseinzug erfolgt über die letzte gesetzliche Krankenkasse).

In der Kranken- und Pflegeversicherung prüft der Arbeitgeber, ob ein Zuschuss nach § 257 SGB V zu zahlen ist. Da die KVB kein Versicherungsunternehmen ist, besteht m.E. kein Anspruch auf einen Zuschuss. Wenn der Arbeitgeber denoch zahlen würde, wäre dieser Betrag steuer- und beitragspflichtiges Entgelt.

Für den Arbeitgeber besteht keine Pflicht, zu prüfen, welche Art der Krankenversicherung besteht.

Ggf. bei der KVB erkundigen, ob dort Besonderheiten bei Beschäftigungsbeginn bekannt sind. KVB und Postbeamtenkrankenkase haben ganz besondere Regelungen.

Gruß

RHW

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