Verbleib in der PKV (Private Krankenversicherungen)

PKV_Wissen, Samstag, 15.02.2014, 00:11 (vor 3726 Tagen)

Folgende Frage stelle ich mir im Rahmen meiner Überlegungen in eine PKV zu wechseln:

Angenommen man ist PKV versichert und man nimmt aus diversen Gründen eine Anstellung an bei der man weniger verdient, als bei der vorherigen, und somit unter die Versicherungspflichtgrenze fällt.

Kann man dennoch in der PKV versichert bleiben, oder muss man dann wieder zwingend in die GKV wechseln?

Verbleib in der PKV

derKVProfi ⌂ @, Samstag, 15.02.2014, 08:54 (vor 3725 Tagen) @ PKV_Wissen

In dem Fall müssen Sie Mitglied einer GKV werden. Sie sind dann versicherungspflichtig und es gibt kein Befreiungsrecht für Sie.

Die Pkv können Sie dann außerordentlich kündigen, müssen es aber nicht. Führen Sie die PKV parallel fort sollten Sie aber die vertraglichen Obliegenheiten beachten.

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Verbleib in der PKV

Steinbock @, Dienstag, 18.02.2014, 14:20 (vor 3722 Tagen) @ derKVProfi

Sehr geehrter "KVProfi ?",

In dem Fall müssen Sie Mitglied einer GKV werden. Sie sind dann versicherungspflichtig und es gibt kein Befreiungsrecht für Sie.

Ist es denn tatsächlich so ?

Oder gibt es nicht auch den § 8 SGB V, der besagt dass man sich von der GKV-Pflicht unter bestimmten Vorraussetzungen befreien lassen kann.

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/8.html

Auch ist uns das Alter des Fragenden nicht bekannt und somit könnte auch das Alter von 55 Jahren eine Rolle spielen, denn ab 55 ist kein Wechsel mehr in die GKV möglich.


Die Pkv können Sie dann außerordentlich kündigen, müssen es aber nicht.

Und was soll dies bringen, außer dass man doppelten Beitrag zahlt.

Führen Sie die PKV parallel fort sollten Sie aber die vertraglichen Obliegenheiten beachten.

Verraten Sie bitte auch noch welche Obliegenheiten Sie meinen!

Beste Grüße!
Steinbock

Verbleib in der PKV

derKVProfi ⌂ @, Mittwoch, 19.02.2014, 05:41 (vor 3722 Tagen) @ Steinbock

Sehr geehrter Steinbock!

Sehr geehrter "KVProfi ?",

In dem Fall müssen Sie Mitglied einer GKV werden. Sie sind dann versicherungspflichtig und es gibt kein Befreiungsrecht für Sie.


Ist es denn tatsächlich so ?

Oder gibt es nicht auch den § 8 SGB V, der besagt dass man sich von der GKV-Pflicht unter bestimmten Vorraussetzungen befreien lassen kann.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen, aber nicht im gefragten Fall:

Angenommen man ist PKV versichert und man nimmt aus diversen Gründen eine Anstellung an bei der man weniger verdient, als bei der vorherigen, und somit unter die Versicherungspflichtgrenze fällt.

In dem wirkt kein einziges Befreiungsrecht!


http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/8.html

Welcher Absatz ist denn Ihrer bescheidenen Meinung nach hier maßgeblich?

Auch ist uns das Alter des Fragenden nicht bekannt und somit könnte auch das Alter von 55 Jahren eine Rolle spielen, denn ab 55 ist kein Wechsel mehr in die GKV möglich.

Wir nehmen noch einmal den Ausgangsbeitrag:

Folgende Frage stelle ich mir im Rahmen meiner Überlegungen in eine PKV zu wechseln:

Er ist also nahe 55? Wie kommen Sie denn bitte darauf?


Die Pkv können Sie dann außerordentlich kündigen, müssen es aber nicht.


Und was soll dies bringen, außer dass man doppelten Beitrag zahlt.

Können, müssen es nicht. Es wurde nich nach dem Sinn, sondern nach der Möglichkeit gefragt!

Führen Sie die PKV parallel fort sollten Sie aber die vertraglichen Obliegenheiten beachten.


Verraten Sie bitte auch noch welche Obliegenheiten Sie meinen!

§ 9 Abs. 5 MBKK (Alternativ ggf. anderer § der jeweiligen AVB des Versicherers)

(5) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.

Quelle: PKV-Verband


Beste Grüße!
Steinbock

Sehr gerne
Thorulf Müller
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Limba, Dienstag, 18.02.2014, 15:07 (vor 3722 Tagen) @ derKVProfi

ich habe mich damals befreien lassen und bin in der PKV geblieben, obwohl ich nur noch 25% gearbeitet habe und natürlich weit unter der Beitragsbemessungsgrenze lag.
Ist aber schon 13 Jahre her, vielleicht geht das heute nicht mehr?

Limba

Verbleib in der PKV

Steinbock @, Dienstag, 18.02.2014, 15:59 (vor 3722 Tagen) @ Limba

Hallo Limba,

Ist aber schon 13 Jahre her, vielleicht geht das heute nicht mehr?

Limba

dies geht auch heute noch, allerdings nur noch unter bestimmten Vorraussetzungen.

Gruß vom Steinbock

Verbleib in der PKV

derKVProfi ⌂ @, Mittwoch, 19.02.2014, 05:44 (vor 3722 Tagen) @ Steinbock

dies geht auch heute noch, allerdings nur noch unter bestimmten Vorraussetzungen.

Gruß vom Steinbock

Richtig, lieber Steinbock - und eben nicht im angefragten Fall!

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Steinbock @, Donnerstag, 20.02.2014, 00:18 (vor 3721 Tagen) @ derKVProfi

dies geht auch heute noch, allerdings nur noch unter bestimmten Vorraussetzungen.

Gruß vom Steinbock


Richtig, lieber Steinbock - und eben nicht im angefragten Fall!

Wirklich - Bitte um entsprechende Rechtsquelle!

Verbleib in der PKV

derKVProfi ⌂ @, Donnerstag, 20.02.2014, 03:51 (vor 3721 Tagen) @ Steinbock

dies geht auch heute noch, allerdings nur noch unter bestimmten Vorraussetzungen.

Gruß vom Steinbock


Richtig, lieber Steinbock - und eben nicht im angefragten Fall!


Wirklich - Bitte um entsprechende Rechtsquelle!

Nun, der angefragte Fall:

"Angenommen man ist PKV versichert und man nimmt aus diversen Gründen eine Anstellung an bei der man weniger verdient, als bei der vorherigen, und somit unter die Versicherungspflichtgrenze fällt. "

Und nun kann man § 8 SGB V lesen und stellt fest, dass es für diesen Fall kweine Befreiungsmöglichkeit gibt.

Nur wenn die JAEG das Einkommen überholt, nicht wenn das Einkommen die JAEG unterholt!

Sie wollen Rechtsquellen - belegen Sie doch einmal Ihre Aussage mit einer Rechtsquelle!

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Steinbock @, Donnerstag, 20.02.2014, 11:08 (vor 3720 Tagen) @ derKVProfi

Wirklich - Bitte um entsprechende Rechtsquelle!


Nun, der angefragte Fall:

Angenommen man ist PKV versichert und man nimmt aus diversen Gründen eine Anstellung an bei der man weniger verdient, als bei der vorherigen, und somit unter die Versicherungspflichtgrenze fällt.

Und nun kann man § 8 SGB V lesen und stellt fest, dass es für diesen Fall kweine Befreiungsmöglichkeit gibt.

Nur wenn die JAEG das Einkommen überholt, nicht wenn das Einkommen die JAEG unterholt!

Ist schon komisch, dass solch ein Experte wie Sie, gleich nach dem Absatz 1 aufhört zu lesen.

Wie wäre es denn z.B. mit Absatz 3

Verbleib in der PKV

derKVProfi ⌂ @, Donnerstag, 20.02.2014, 13:47 (vor 3720 Tagen) @ Steinbock

Dann lesen Sie doch bitte die Frage des Fragestellers und sagen mitr wo da die Voraussetzung des § 8 Abs. 3 steht. Sind das hier muntere Ratespiele? Von 50% oder weniger ist hier nicht die Rede!

Fragen beantwortet man so, wie sie gestellt werden und nicht im Sinne von ..... man könnte ja auch noch annehmen das dies oder das passiert!

Und genau wenn man das tun würde, dann wäre man sehr weit im Bereich unzulässiger Rechtsberatung, wie es nur geht!

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Krankenkassenmitarbeiter, Donnerstag, 20.02.2014, 15:03 (vor 3720 Tagen) @ Steinbock

Hallo Steinbock, wenn ichs auch ungern mache, muss ich dem KVProfi beipflichten. Ein Verbleib in der PKV ist in diesem Fall und so beschrieben nicht möglich. Im ganzen §8SGBV lässt sich hierzu nichts finden.
Fakt: Arbeitsplatzwechsel-unter der Grenze-Versicherungspflicht!!

Verbleib in der PKV

derKVProfi ⌂ @, Donnerstag, 20.02.2014, 15:59 (vor 3720 Tagen) @ Krankenkassenmitarbeiter

Nein, nicht zu 100% es gibt sehr wohl den § 8 Abs. 3. Aber das war hier eben nicht Gegenstand der Frage!

das war die Frage:

Angenommen man ist PKV versichert und man nimmt aus diversen Gründen eine Anstellung an bei der man weniger verdient, als bei der vorherigen, und somit unter die Versicherungspflichtgrenze fällt.

Von 50% und weniger im Sinne des 8.3. lese ich hier nichts. Weniger verdienen, als vorher bedeutet nicht weniger arbeiten und schon einmal gar nicht 50% oder mehr weniger arbeiten. Rein fiktiv und theoretisch könnte das natürlich auch gemeint sein, aber wo steht es in der Frage? Da steht eben etwas anderes!

Man beantwortet Fragen so wie sie gestellt sind! Wenn die Menschen etwas anderes meinen, als sie sagen, dann sollen sie sich eben mehr Mühe bei der Fragestellung geben. Nur dann sind wir meilenweit in der Rechtsberatung!

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Steinbock @, Freitag, 21.02.2014, 09:53 (vor 3719 Tagen) @ derKVProfi

Nein, nicht zu 100% es gibt sehr wohl den § 8 Abs. 3. Aber das war hier eben nicht Gegenstand der Frage!

das war die Frage:

Angenommen man ist PKV versichert und man nimmt aus diversen Gründen eine Anstellung an bei der man weniger verdient, als bei der vorherigen, und somit unter die Versicherungspflichtgrenze fällt.

Von 50% und weniger im Sinne des 8.3. lese ich hier nichts. Weniger verdienen, als vorher bedeutet nicht weniger arbeiten und schon einmal gar nicht 50% oder mehr weniger arbeiten. Rein fiktiv und theoretisch könnte das natürlich auch gemeint sein,

Der 1. Lichtblick - er hats begriffen, dass dies auch so zutreffen könnte.

Keinen weiteren Kommentar!

Verbleib in der PKV

derKVProfi ⌂ @, Freitag, 21.02.2014, 12:20 (vor 3719 Tagen) @ Steinbock

Steinbock, dass ich ich nicht jetzt begriffen - das ist bekannt - ist aber in diesem Fall völlig irrelevant! Höre bitte auf den Leuten Sachen zu erzählen, nach denen nicht gefragt wurde!

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Steinbock @, Freitag, 21.02.2014, 18:36 (vor 3719 Tagen) @ derKVProfi

Steinbock, dass ich ich nicht jetzt begriffen - das ist bekannt - ist aber in diesem Fall völlig irrelevant! Höre bitte auf den Leuten Sachen zu erzählen, nach denen nicht gefragt wurde!

Ach so per Du sind wir also auch schon.

Nein danke - per Sie gefällt mir besser.

Was ich in einem Forum schreibe überlassen Sie bitte mir.

Ich kann ja nichts dafür, dass das Verstehen eines Textes nicht gerade ihre Stärke ist.

Verbleib in der PKV

Czauderna, Freitag, 21.02.2014, 18:52 (vor 3719 Tagen) @ Steinbock

Hallo Ihr Zwei,
wem oder was nützt es eigentlich wenn Ihr euren persönlichen Zwist hier offiziell austragt, könnt Ihr das nicht per PN machen, da dürft Ihr euch sogar übelst beschimpfen, aber das wollen wir hier nicht lesen.
Ach ja, in Foren, wie diesem, ist es üblich sich zu duzen, egal ob mit "Freund" oder "Feind".
Klare Ansagen, "ja" und immer - persönliche Nicklichkeiten "nein, danke".
Gruss
Czauderna

Verbleib in der PKV

Steinbock @, Freitag, 21.02.2014, 19:58 (vor 3719 Tagen) @ Czauderna

Hallo Czauderna,

ich bin nicht da um mit irgend jemandem einen persönlichen Zwist auszutragen, sondern um Leuten die Fragen stellen zu helfen.

Lasse mir aber von einem sogenannten Versicherungsberater nicht den Mund verbieten, mit dem Hinweis in Foren darf nicht geantwortet werden, da es sich um eine Rechtsberatung handeln würde.

Ist es nicht so, dass jeder Versicherungsberater im Versicherungsvermittlungsregister namentlich eingetragen sein muss? So steht es zumindest auf der Internetseite der IHK.

http://www.vv-register.de/download/6.%20Versicherungsberater.pdf

Nur einen "Thorulf Müller" findet man da nicht.

Gruß vom Steinbock ;-)

Verbleib in der PKV

derKVProfi ⌂ @, Samstag, 22.02.2014, 01:18 (vor 3719 Tagen) @ Steinbock

VersSulting aber und nun halt mal die Luft an, Steinbock.

Czauderna hat das schon richtig auf den Punkt gebracht!

Und jeder kann das hier überprüfen, dass Du auftauchst und mich beschimpfst und meine Antworten in Zweifel stellst.

Aber das ist ja nun einmal Unsinn! Also, was soll ich hier in dieser Fragestellung denn an falschen Antworten gegeben haben?

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Steinbock @, Samstag, 22.02.2014, 12:05 (vor 3718 Tagen) @ derKVProfi

VersSulting aber

sicher, aber nicht der Geschäftsführer Thorulf Müller.


Czauderna hat das schon richtig auf den Punkt gebracht!

Sicher hat er dies. Was ich seinem Text entnehme sollten wir die Fragen hier im Forum beantworten.

Aber nach deiner Meinung ist dies ja nicht erlaubt, oder ruderst Du jetzt zurück ?


Und jeder kann das hier überprüfen, dass Du auftauchst und mich beschimpfst und meine Antworten in Zweifel stellst.

In welcher meiner Antworten habe ich dich beschimpft?
Allerdings habe ich darauf hingewiesen, dass einige deiner Antworten falsch sind!


Aber das ist ja nun einmal Unsinn! Also, was soll ich hier in dieser Fragestellung denn an falschen Antworten gegeben haben?

Meinst Du, ich schreibe dir hier noch einmal alle deine falschen Antworten auf ?
Wer lesen kann ist immer im Vorteil.
Manchmal kommt es auch auf die Annahmerichtlinien der einzelnen Versicherer an. Also könnte es hier auch Abweichungen geben und somit kann man nie alles in Abrede stellen was andere schreiben.
Dies solltest Du dir mal merken.

Und nun noch einmal eine abschließende Frage:
Bist Du wirklich als Versicherungsberater mit Anmeldung bei der IHK tätig? Oder bist Du nur als Mitarbeiter für einen Versicherungsberater tätig?

Gruß vom Steinbock

Verbleib in der PKV

derKVProfi ⌂ @, Samstag, 22.02.2014, 14:28 (vor 3718 Tagen) @ Steinbock


Czauderna hat das schon richtig auf den Punkt gebracht!


Sicher hat er dies. Was ich seinem Text entnehme sollten wir die Fragen hier im Forum beantworten.

Aber nach deiner Meinung ist dies ja nicht erlaubt, oder ruderst Du jetzt zurück ?

Nun, ich werde es nicht noch einmal ausführen, wie Fragen zu stellen wären und wie man sie beantworten kann! Davon abgesehen kann ich als Versicherungsberater sehr viel weiter gehen, als irgendeine annonyme Privatperson ohne Haftung!


Und jeder kann das hier überprüfen, dass Du auftauchst und mich beschimpfst und meine Antworten in Zweifel stellst.


In welcher meiner Antworten habe ich dich beschimpft?
Allerdings habe ich darauf hingewiesen, dass einige deiner Antworten falsch sind!

Nein, meine Antworten waren nicht falsch und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fragestellung immer korrekt!


Aber das ist ja nun einmal Unsinn! Also, was soll ich hier in dieser Fragestellung denn an falschen Antworten gegeben haben?


Meinst Du, ich schreibe dir hier noch einmal alle deine falschen Antworten auf ?

Wenn man das jemanden unterstellt, dann sollte man das auch belegen. Also: ich warte auf die Beweise der Aussage, dass ich falsche oder fehlerhafte Antworten gegeben habe.

Manchmal kommt es auch auf die Annahmerichtlinien der einzelnen Versicherer an. Also könnte es hier auch Abweichungen geben und somit kann man nie alles in Abrede stellen was andere schreiben.
Dies solltest Du dir mal merken.

In Bezug auf welche Fragestellung wären unterschiedliche Annahmerichtlinien von Bedeutung gewesen? Ich kann mkich hier an keine einzige Fragestellung erinnern, die sich auf möglicherweise unterschiedliche Annahmeregelungen eines privaten Versicherers bezogen haben!


Und nun noch einmal eine abschließende Frage:
Bist Du wirklich als Versicherungsberater mit Anmeldung bei der IHK tätig? Oder bist Du nur als Mitarbeiter für einen Versicherungsberater tätig?

Sehr gerne: steht doch im Impressum der Internetseite des Versicherungsberaters. Es ist eine juristische Person und ich Teil der Geschäftsleitung. Aber selbst wenn ich nur einfacher Mitarbeiter wäre, dann würde ich dennoch die Tätigkeit des Versicherungsberaters ausüben, wenn ich es für den Versicherungsberater, der ja eine juristische Person ist, tätig bin und in seienm Namen zum Beispiel die Beiträge verfasse!

Das muss man sich analog eines Mitarbeiters der gesetzlichen Krankenkasse sehen, vor dem ein Kunde sitzt und einen rechtlichen Rat zum Sozialgesetzbuch erbittet. Der Mitarbeiter ist ja an für sich auch keine eigenständige Krankenkasse! Erteilt aber die rechtliche Auskunft im namen der Krankenkasse für die er tätig ist!

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Steinbock @, Samstag, 22.02.2014, 15:59 (vor 3718 Tagen) @ derKVProfi

Dieser Dialog wird langsam kindisch!
Dies ist meine letzte Antwort zu diesem Thema!


Czauderna hat das schon richtig auf den Punkt gebracht!


Sicher hat er dies. Was ich seinem Text entnehme sollten wir die Fragen hier im Forum beantworten.

Aber nach deiner Meinung ist dies ja nicht erlaubt, oder ruderst Du jetzt zurück ?


Nun, ich werde es nicht noch einmal ausführen, wie Fragen zu stellen wären und wie man sie beantworten kann!

Liegt dies nicht in der Entscheidung und Verantwortung des Forenbetreibers ?

Davon abgesehen kann ich als Versicherungsberater sehr viel weiter gehen, als irgendeine annonyme Privatperson ohne Haftung!

wobei noch nicht geklärt ist, ob du dich überhaupt Versicherungsberater nennen darfst.


Und jeder kann das hier überprüfen, dass Du auftauchst und mich beschimpfst und meine Antworten in Zweifel stellst.


In welcher meiner Antworten habe ich dich beschimpft?
Allerdings habe ich darauf hingewiesen, dass einige deiner Antworten falsch sind!


Nein, meine Antworten waren nicht falsch und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fragestellung immer korrekt!

Du gehst davon aus, dass deine Antworten richtig waren.
Einige Antworten von dir waren falsch und darauf habe ich hingewiesen.
Dies kannst Du alles nachlesen.


Aber das ist ja nun einmal Unsinn! Also, was soll ich hier in dieser Fragestellung denn an falschen Antworten gegeben haben?


Meinst Du, ich schreibe dir hier noch einmal alle deine falschen Antworten auf ?


Wenn man das jemanden unterstellt, dann sollte man das auch belegen. Also: ich warte auf die Beweise der Aussage, dass ich falsche oder fehlerhafte Antworten gegeben habe.

Siehe meine letzte Anwort etwas weiter oben!

Manchmal kommt es auch auf die Annahmerichtlinien der einzelnen Versicherer an. Also könnte es hier auch Abweichungen geben und somit kann man nie alles in Abrede stellen was andere schreiben.
Dies solltest Du dir mal merken.


In Bezug auf welche Fragestellung wären unterschiedliche Annahmerichtlinien von Bedeutung gewesen? Ich kann mkich hier an keine einzige Fragestellung erinnern, die sich auf möglicherweise unterschiedliche Annahmeregelungen eines privaten Versicherers bezogen haben!

Dein Erinnerungsvermögen lässt nach. Vielleicht solltest Du dir einen anderen Job suchen.


Und nun noch einmal eine abschließende Frage:
Bist Du wirklich als Versicherungsberater mit Anmeldung bei der IHK tätig? Oder bist Du nur als Mitarbeiter für einen Versicherungsberater tätig?


Sehr gerne: steht doch im Impressum der Internetseite des Versicherungsberaters. Es ist eine juristische Person und ich Teil der Geschäftsleitung. Aber selbst wenn ich nur einfacher Mitarbeiter wäre, dann würde ich dennoch die Tätigkeit des Versicherungsberaters ausüben, wenn ich es für den Versicherungsberater, der ja eine juristische Person ist, tätig bin und in seienm Namen zum Beispiel die Beiträge verfasse!

Nach deinem eigenen Text ist also der Hinweis, dass Du selbst ein Versicherungsberater bist falsch.
Du bist also nur ein Mitarbeiter eines Versicherungsberaters - mehr nicht und arbeitest in seinem Auftrag.

Also würde ich vorschlagen - ändere dann auch deinen Text hier im Forum.

Das muss man sich analog eines Mitarbeiters der gesetzlichen Krankenkasse sehen, vor dem ein Kunde sitzt und einen rechtlichen Rat zum Sozialgesetzbuch erbittet. Der Mitarbeiter ist ja an für sich auch keine eigenständige Krankenkasse! Erteilt aber die rechtliche Auskunft im namen der Krankenkasse für die er tätig ist!

Man könnte sich dann natürlich auch vorstellen, dass eine Innendienstkraft eines Versicherungsunternehmen, Maklerbüros oder einer Versicherungsagentur berechtigt wäre Versicherungen zu verkaufen ohne die entsprechende Prüfung vor der IHK abgelegt zu haben - was natürlich vollständiger Blödsinn ist und auch nicht erlaubt ist.

So mir reicht es den Dialog weiterzuführen.

In diesem Sinne
Gruß vom Steinbock
(was man auch in einem Forum als Höflichkeit beachten sollte)

Verbleib in der PKV

derKVProfi ⌂ @, Sonntag, 23.02.2014, 10:27 (vor 3717 Tagen) @ Steinbock

Dieser Beitrag wurde wegen Verstoß gegen die Fourmsregeln gelöscht.

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admin ⌂ @, Braunschweig, Sonntag, 23.02.2014, 11:54 (vor 3717 Tagen) @ derKVProfi

Liebe Forumsbesucher,

wir haben diesen Thread nun gesperrt, weil es hier nicht in den letzten Beiträgen nicht mehr um das Thema ging sondern nur noch um persönliche Angriffe. Wir weisen an dieser Stelle noch mal auf die Forumsregeln hin und bitten darum, diese in Zukunft zu beachten:

Der Umgangston in den Foren ist höflich und sachlich. Auch scharfe sachbezogene Kritik ist ausdrücklich willkommen, nicht jedoch Angriffe auf Personen oder Institutionen in beleidigender oder ehrabschneidender Form."

Vielen Dank,
die Redaktion.

Verbleib in der PKV

derKVProfi ⌂ @, Mittwoch, 19.02.2014, 05:43 (vor 3722 Tagen) @ Limba

ich habe mich damals befreien lassen und bin in der PKV geblieben, obwohl ich nur noch 25% gearbeitet habe und natürlich weit unter der Beitragsbemessungsgrenze lag.
Ist aber schon 13 Jahre her, vielleicht geht das heute nicht mehr?


Das geht, wenn die JAEG einen überholt (§ 8 Abs. 1 SGB V) oder wenn man 50% oder weniger in Teilzeit geht (§ 8 Abs. 3 SGB V)!

Auch in anderen Fällen! Aber diese Fälle waren nicht gefragt!

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