Kostenerstattungsprinzip - Krankenhausambulanzen (Private Krankenversicherungen)

fragender, Donnerstag, 24.08.2017, 18:15 (vor 2436 Tagen)

Guten Abend,

kann ich bei der Wahl des ambulanten Kostenerstattungsverfahrens gefahrlos in eine Ambulanz (bevorzugt Uniklinika) gehen, wenn eine Restkostenversicherung (arag) vorhanden ist? Privatambulanzen der Chefärzte mit eingenommen? Oder muss man mit der GkV zuvor sprechen weil es Probleme mit der Vorleistung geben könnte?

Danke und Grüße

Kostenerstattungsprinzip - Krankenhausambulanzen

Samson, Donnerstag, 24.08.2017, 19:53 (vor 2436 Tagen) @ fragender

Wenn derChefarzt keine KV-Zulassung für die ambulante Behandlung hat, kann die GKV nicht in Vorleistung gehen und die ARAG nicht den Rest übernehmen.

Kostenerstattungsprinzip - Krankenhausambulanzen

fragender, Donnerstag, 24.08.2017, 21:29 (vor 2436 Tagen) @ Samson

Ok, ich vermute mal das muss dann immer individuell geklärt werden ob eine Kassenzulassung vorliegt oder nicht (?) bzw. ob die GKV trotzdessen leistet. Ich stelle mir es etwas kompliziert vor bei der Terminvergabe, einerseits stellt man sich als privat vor jedoch wird im gleichen Atemzug nach einer Kassenzulassung gefragt. Ob die über das Kostenerstattungsprinzip im Bilde sind ist auch die Frage, dann tritt womöglich die komplette Verwirrung ein...

Kostenerstattungsprinzip - Krankenhausambulanzen

derKVProfi ⌂ @, Freitag, 25.08.2017, 16:11 (vor 2435 Tagen) @ fragender

ARAG nennt Krankenhausambulanzen ausdrücklich!

Dann - was ist es?

Notfall - zulässig!

„Ambulante spezialfachärztliche Versorgung“ (ASV) nach 116 b SGB V

Kein Termin und Verweis an Krankenhaus durch Terminvergabe der KVn?

Oder einfach so?

Wie immer - es besteht Bedarf an Beratung ...

Also GKV ansprechen und dort fragen oder die Krankenhausambulanz oder ARAG ...

Wieso in einem Forum?

Oder bitte ganz exakt offen legen - PLZ, Problemstellung ICD-10 Diagnosen, etc.

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Kostenerstattungsprinzip - Krankenhausambulanzen

fragender, Freitag, 25.08.2017, 21:02 (vor 2435 Tagen) @ derKVProfi

Danke!
Wollte mich etwas über die Möglichkeiten dieses Konstrukts aufschlauen.
Kürzlich erstmalig eine allergische Reaktion gezeigt, vermutlich essen - sicher ist es aber nicht. Hausarzt ist die erste Anlaufstelle, klar. Aber ich fragte mich - warum nicht einfach in eine Privatambulanz der Universitätshautklinik Tübingen gehen und dort untersuchen lassen? Bin wegen einem Fall in der Familie eh sehr oft vor Ort...da war ich als Angehöriger (PKV) in der Privatambulanz dabei und nun stellte ich mir die Frage: kann ich mit meinem Konstrukt auch die Expertise einer Privatambulanz "einfach so" in Anspruch nehmen?

Ich unterstelle dass die dort schneller zum Ziel kommen, da die Expertise vermeintlich höher ist als beim Hautarzt "ums Eck".

Beratungsbedarf, absolut ja wenn es um dieses konkrete Thema geht. Ist dann doch etwas spezieller...(ambulant hin, vorstellen als "privat"... Vorleistung GKV? Was wenn Übergang in stationär? GKV Karte raus und Karte der stat. Zusatzversicherung? Etc...)

Kostenerstattungsprinzip - Krankenhausambulanzen

derKVProfi ⌂ @, Samstag, 26.08.2017, 17:49 (vor 2434 Tagen) @ fragender

Hat die PRIVATAMBULANZ eine Kassenzulassung?

Wann muss die Kasse zahlen? Frage Deine Kasse - frage die Krankenhausambulanz!

ARAG zahlt, aber ohne Vorleistung schaue in die AVB!

Wenn du das gerne ganz genau und unabhängig willst .... ich habe ein Mailadresse! Ich nehme aber ab jetzt eine Entschädigung, denn ich habe Dir geantwortet - also ,,,,,

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Kostenerstattungsprinzip - Krankenhausambulanzen

der-Kopfschüttler, Montag, 28.08.2017, 06:29 (vor 2433 Tagen) @ fragender

Kürzlich erstmalig eine allergische Reaktion gezeigt, vermutlich essen - sicher ist es aber nicht.>

Solche Menschen wie Du ruinieren unser gesamtes Gesundheitswesen! Du weist noch nicht einmal, ob Du wirklich eine Allergie hast und willst gleich zum Spezialisten rennen? Nur weil Du eine Zusatzversicherung hast, meinst Du, dass Du das Recht hast, die kostbare Arbeitszeit der Spezialisten sinnlos vergeuden zu müssen? Es gibt viele Patienten, die wirklich auf solche Fachärzte angewiesen sind, und die mehrere Monate auf einen Termin warten müssen, nur weil solche Hypochonder wie Du gleich wegen jeder Kleinigkeit zum Facharzt rennen müssen!

Mein Rat an Dich: Beobachte Dein Essverhalten und die eventuellen allergischen Reaktionen weiter, bis Du die Ursache etwas genauer einschränken kannst. Danach gehst Du zu Deinem Hausarzt, der Dir dann entsprechend weiter helfen wird, oder Dich gegebenenfalls zu einem Facharzt schicken wird.

Im Übrigen bin ich seit ca. 15 Jahren in einer PKV versichert, und gehe trotzdem zuerst in die Apotheke. Wenn mir dort nicht geholfen werden kann suche ich meinen Hausarzt auf, der mir bis jetzt fast immer helfen konnte.

Gruß "der-Kopfschüttler"

Kostenerstattungsprinzip - Krankenhausambulanzen

fragender, Montag, 28.08.2017, 23:56 (vor 2432 Tagen) @ der-Kopfschüttler

Hättest Du gelesen, dann hättest du verstanden. Was Du hast oder tust ist mir herzlich egal! Für mehr als diese 3 Sätze ist mir meine Zeit zu schade

Kostenerstattungsprinzip - Krankenhausambulanzen

Thomas5, Dienstag, 29.08.2017, 01:36 (vor 2432 Tagen) @ fragender

So nun eine vernünftige Antwort:
Die Kassenzulassung des Krankenhauses erstreckt sich grundsätzlich immer auf die behandelnden Ärzte dort, d.h. diese brauchen keine eigene Kassenzulassung. Übrigens empfehle ich jedem, der Kostenerstattung nutzen will, sich zu den Sachbearbeitern der Kostenerstattungsabteilung seiner GKV durchstellen zu lassen und sich dort KOSTENLOS beraten zu lassen. Diese Leute haben jedenfalls Ahnung von der Realität der Abrechnung in ihrer Kasse.

Nun noch zu den Kliniken: Es gibt in den Kliniken ein ganz anderes Problem, nämlich die Quartalspauschale. Diese gilt je nach Vertrag für eine oder alle Abteilungen in einem Quartal. Im Gegensatz zu niedergelassenen Ärzten sind Kliniken oft nicht zu einer Quartalsgesamtrechnung bereit und man muss dann bei der GKV betteln, dass die Quartalspauschale auf mehrere Rechnungen als Vorleistung im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens aufgeteilt wird, damit PKV-Zusatztarife, die Vorleistungen für die Leistung verlangen auf 100% bzw. überhaupt zahlen. Auch ist dann immer das Problem der Laborabteilung. Hier gibt es immer getrennte Rechnungen, wenn man z.B. einmal in die Urologie und dann in die HNO-Abteilung in einem Quartal gegangen ist und jeweils ein Labor gemacht wurde, es gibt aber nur eine Quartalspauschale. Meiner Erfahrung nach lässt sich die Kostenerstattung am besten mit einer Kasse, die dezentrale, d.h. lokale Abrechnungsabteilungen hat, durchführen, da man mit den Sachberabeitern alles einmal persönlich durchsprechen kann.

Und es gibt nun auch Luxustarife wie den DKV BMG-Tarif, die keine Vorleistung mehr verlangen und immer auf 100% aufzahlen. Das einzige, was diese Tarife verlangen, ist, dass die GKV einen Erstattungsstempel, u.U. auch mit 0€, auf die Rechnung haut.

Kostenerstattungsprinzip - Krankenhausambulanzen

derKVProfi ⌂ @, Dienstag, 29.08.2017, 06:44 (vor 2432 Tagen) @ Thomas5

So nun eine vernünftige Antwort:

Da bin ich gespannt!

Die Kassenzulassung des Krankenhauses erstreckt sich grundsätzlich immer auf die behandelnden Ärzte dort, d.h. diese brauchen keine eigene Kassenzulassung.

Das Krankenhaus hat keine "Kassenzulassung"sondern ist Versorgungskrankenhaus nach § 108 SGB V UND in Ermangelung der Mitgliedschaft in der kassenärztlichen Vereinigung kann das Krankenhaus nur in definierten Fällen und Ausnahmen ambulante Behandlung abrechnen!

Übrigens empfehle ich jedem, der Kostenerstattung nutzen will, sich zu den Sachbearbeitern der Kostenerstattungsabteilung seiner GKV durchstellen zu lassen und sich dort KOSTENLOS beraten zu lassen. Diese Leute haben jedenfalls Ahnung von der Realität der Abrechnung in ihrer Kasse.

Ja ne, is klar - telefonische rechtsverbindliche BERATUNG!


Nun noch zu den Kliniken: Es gibt in den Kliniken ein ganz anderes Problem, nämlich die Quartalspauschale. Diese gilt je nach Vertrag für eine oder alle Abteilungen in einem Quartal. Im Gegensatz zu niedergelassenen Ärzten sind Kliniken oft nicht zu einer Quartalsgesamtrechnung bereit und man muss dann bei der GKV betteln, dass die Quartalspauschale auf mehrere Rechnungen als Vorleistung im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens aufgeteilt wird, damit PKV-Zusatztarife, die Vorleistungen für die Leistung verlangen auf 100% bzw. überhaupt zahlen.

Das ist mit abstand die abenteuerlichste Räuberpistole, die ich bisher zu dem Thema gehört habe. Hast du Dir das selbst ausgedacht?

Auch ist dann immer das Problem der Laborabteilung. Hier gibt es immer getrennte Rechnungen, wenn man z.B. einmal in die Urologie und dann in die HNO-Abteilung in einem Quartal gegangen ist und jeweils ein Labor gemacht wurde, es gibt aber nur eine Quartalspauschale.

Das wird jetzt aber noch schlimmer!

Meiner Erfahrung nach lässt sich die Kostenerstattung am besten mit einer Kasse, die dezentrale, d.h. lokale Abrechnungsabteilungen hat, durchführen, da man mit den Sachberabeitern alles einmal persönlich durchsprechen kann.

OK ....


Und es gibt nun auch Luxustarife wie den DKV BMG-Tarif, die keine Vorleistung mehr verlangen und immer auf 100% aufzahlen.

AUA, das tut weh ... das immer! NEIN!

Das einzige, was diese Tarife verlangen, ist, dass die GKV einen Erstattungsstempel, u.U. auch mit 0€, auf die Rechnung haut.

AHA!!! Das machen die sicher, wenn man da anruft und bittet, gell?

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Kostenerstattungsprinzip - Krankenhausambulanzen

Thomas5, Dienstag, 29.08.2017, 11:19 (vor 2431 Tagen) @ derKVProfi

Nein Herr Müller,

meine Frau ist selber so versichert. Die Aussagen zu den ambulanten Chefarztrechnungen hat die AOK Bayern schriftlich mit Rechtshinweisen getätigt. Gerade die AOK würde nie etwas freiwillig zahlen, was sie nicht zahlen müsste. Die Rechtshinweise werde ich aber ohne Bezahlung durch Sie nicht ins Internet hängen, ich bin ja nicht blöd!:-D

Die Sache mit den Quartalspauschalen ist auch so, wie dargestellt. Wenn eine Quartalspauschale (Polyklinikpauschale) durch vorzeitiges Rechnungseinreichen bereits aufgebraucht ist, gibt es keine Vorleistung der GKV mehr, da diese im Kostenerstattungsverfahren genauso umgesetzt werden muss, wie bei einer Direktabrechnung im Sachleistungsprinzip.

Ich weiß auch nicht, ob Sie beim Besuch einer Uniklinik nicht um sich herumschauen. Die Masse der ambulanten Patienten um Sie herum sind Kassenpatienten. Und die Uniklinik macht das nicht für lau, sondern rechnet natürlich ab, nämlich die Polyklinikpauschale. Und genau diesen Betrag abzgl. der üblicherweise 5 bis 10% Abzug (je nach Kasse) für den Verwaltungsaufwand und den Wegfall der Wirtschaftlichkeitsprüfung (= Verzicht auf Überweisungsplicht durch niedergelassenen Arzt an die Uniklinik bzw. die Deckelung von EBM-Punktwerten an die niedergelassenen Ärzte bei einer Überschreitung des Quartalsbudgets durch diese Arztgruppe) bekommt man im Kostenerstattungsverfahren. Und dieser Betrag muss dann für alle Privatrechnungen in diesem Quartal in einer Polyklinik als Vorleistung reichen.

Man merkt wieder, dass Sie vielleicht viel Ahnung von PKV, aber leider keine von GKV haben. Allerdings sollten Sie mal Ihre Spezis bei den PKVen fragen, die keine GKV-Vorleistung mehr verlangen, warum sie dies tun. Wahrscheinlich wegen des Theaters mit den Quartalspauschalen, denn dies würde bei häufigem Arztgehen und Nichtaufteilung der Pauschale auf meherer Rechnungen als GKV-Vorleistung zu riesigen Erstattungslücken führen und damit zu sehr unzufriedenen Kunden!

Kostenerstattungsprinzip - Krankenhausambulanzen

derKVProfi ⌂ @, Dienstag, 29.08.2017, 18:30 (vor 2431 Tagen) @ Thomas5

Nein Herr Müller,

meine Frau ist selber so versichert. Die Aussagen zu den ambulanten Chefarztrechnungen hat die AOK Bayern schriftlich mit Rechtshinweisen getätigt. Gerade die AOK würde nie etwas freiwillig zahlen, was sie nicht zahlen müsste. Die Rechtshinweise werde ich aber ohne Bezahlung durch Sie nicht ins Internet hängen, ich bin ja nicht blöd!:-D

Das Glaube ich so schon mal gar nicht!

Aber worum ging es denn in dem Schreiben?


Die Sache mit den Quartalspauschalen ist auch so, wie dargestellt. Wenn eine Quartalspauschale (Polyklinikpauschale) durch vorzeitiges Rechnungseinreichen bereits aufgebraucht ist, gibt es keine Vorleistung der GKV mehr, da diese im Kostenerstattungsverfahren genauso umgesetzt werden muss, wie bei einer Direktabrechnung im Sachleistungsprinzip.

Sorry, aber ..... nein!


Ich weiß auch nicht, ob Sie beim Besuch einer Uniklinik nicht um sich herumschauen. Die Masse der ambulanten Patienten um Sie herum sind Kassenpatienten. Und die Uniklinik macht das nicht für lau, sondern rechnet natürlich ab, nämlich die Polyklinikpauschale. Und genau diesen Betrag abzgl. der üblicherweise 5 bis 10% Abzug (je nach Kasse) für den Verwaltungsaufwand und den Wegfall der Wirtschaftlichkeitsprüfung (= Verzicht auf Überweisungsplicht durch niedergelassenen Arzt an die Uniklinik bzw. die Deckelung von EBM-Punktwerten an die niedergelassenen Ärzte bei einer Überschreitung des Quartalsbudgets durch diese Arztgruppe) bekommt man im Kostenerstattungsverfahren. Und dieser Betrag muss dann für alle Privatrechnungen in diesem Quartal in einer Polyklinik als Vorleistung reichen.

Das muss ich erst einmal verarbeiten ...


Man merkt wieder, dass Sie vielleicht viel Ahnung von PKV, aber leider keine von GKV haben. Allerdings sollten Sie mal Ihre Spezis bei den PKVen fragen, die keine GKV-Vorleistung mehr verlangen, warum sie dies tun. Wahrscheinlich wegen des Theaters mit den Quartalspauschalen, denn dies würde bei häufigem Arztgehen und Nichtaufteilung der Pauschale auf meherer Rechnungen als GKV-Vorleistung zu riesigen Erstattungslücken führen und damit zu sehr unzufriedenen Kunden!

Sie sollten besser den Ball etwas flacher halten in der Beurteilung meiner Person und meiner fachlichen Fähigkeiten!

Sorry, aber sie erzählen Sachverhalte die hier jetzt und heute nicht richtig sind!

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Kostenerstattungsprinzip - Krankenhausambulanzen

Samson, Dienstag, 29.08.2017, 20:45 (vor 2431 Tagen) @ derKVProfi

Na hier wird aber vieles durcheinander geworfen, man, man, man.
Es gibt die Institutsambulanzen, die rechnen über Pauschalen mit der GKV ab (PIA, SPZ etc.), dann gibt es die Notfallambulanz.
Als dritte Möglichkeit, und so habe ich den Fragesteller verstanden, gibt es einzelne Fachärzte, die eine KV-Zulassung haben und dann eine (Spezial-)Sprechstunde auch für GKV-Patienten anbieten, die abgerechnet wird, wie in jeder Kassenarztpraxis. Und genau das wäre für den Fragesteller zu klären, ob der gewählte KH-Arzt eine KV-zulassung hat. Nur in dem Fall wird die GKV dafür etwas zahlen.
Diese Antwort einmal ungeachtet der medizinischen Notwendigkeit und dem Vertrag mit der PKV.

Kostenerstattungsprinzip - Krankenhausambulanzen

fragender, Dienstag, 29.08.2017, 21:18 (vor 2431 Tagen) @ Samson

Vielen Dank für die konstruktiven Beiträge.
Es scheint mir wirklich keine ganz einfache Fragestellung zu sein, da wohl doch etwas "Verwaltungsaufwand" zur Klärung vorab investiert werden muss.

Kostenerstattungsprinzip - Krankenhausambulanzen

Thomas5, Mittwoch, 30.08.2017, 01:46 (vor 2431 Tagen) @ derKVProfi

Kleiner Hinweis:
§ 117 SGB V Hochschulambulanzen
Die dort genannten Vorgaben und die Inhalte etwaiger Sondervereinbarungen müssen bei der Kostenerstattung analog umgesetzt werden - nur beim Zusatzversicherten behandelt nicht irgendein Arzt, sondern der Chefarzt oder einer seiner Stellvertreter, der dann die Rechnung stellt. Dass die Pauschalen meist nicht kostendeckend sind, merkt man dann spätestens, wenn man zwei Rechnungen im Quartal hat. Leider sind die Pauschalen auch für die Kliniken nicht kostendeckend (vgl. https://www.aerzteblatt.de/archiv/40639/Hochschulambulanzen-Gravierende-Unterfinanzierung , alter Artikel, beschreibt aber immer noch gut das Problem), weshalb die Politik die PKV-Patienten gerade für die Finanzierung der Unikliniken braucht.

Beispiel mit Fiktivwerten:
Poliklinikpauschale für Uniklinik XY nach Sondervereinbarung für die Abteilung HNO 150 € für Quartal 1/2017 (Abrechnung läuft nicht über die Kassenärztliche Vereinigung, hier ist die Frage der KV-Zulassung dann sowieso irrelevant)

Januar Privatrechnung über Ohrentzündung: 200 €

März Privatrechnung über leichten Hörsturz: 300 €

Teilt die GKV die Pauschale als Vorleistung auf die beiden Rechnungen auf, also z.B. je 75 €, gibt es kein Problem mit den Restkostenversicherungen. Diese zahlen dann den Rest (abzügl. etwaigem SB).

Reicht man aber die Rechnung Januar sofort im Februar bei der GKV ein, ist die Pauschale aufgebraucht und für die Rechnung März bleibt dann keine GKV-Vorleistung mehr übrig. Also bleibt man dann z.B. bei einer Erstattung von nur 50% bei fehlender GKV-Vorleistung auf 150 € der Märzrechnung sitzen.

Das Beispiel zeigt gut, dass viele Restkostenversicherungen einfach noch für die Zeit vor Einführung der Pauschalen konstruiert waren und heute nur bedingt funktionieren, wenn man eine kooperierende GKV-Kostenerstattungsabteilung hat. Denn früher fehlte die GKV-Vorleistung in Hochschulambulanzen nur, wenn eine Behandlungsmethode z.B. nicht schulmedizinisch oder noch zu neu war und deshalb in der GKV überhaupt nicht erstattungsfähig war. Heute fehlen Vorleistungen durch aufgebrauchte Quartalspauschalen.

Der eigentliche Vorteil einer Kostenerstattungsrestkostenversicherung ist ja im ambulanten Bereich gerade der Zugang zu Spezialisten in den Unikliniken. Beim niedergelassenen Arzt mit Kassenzulassung kann man sich das sparen. Man bekommt vielleicht zwei Wochen früher einen Termin, aber auf Dauer ist es zumindest für den Nichtchroniker billiger, mit der Chipkarte zum niedergelassenen Kassenfacharzt hinzugehen und einiges als IGEL aufzuzahlen, als jeden Monat weit über hundert Euro in eine ambulante Zusatzversicherung einzuzahlen.

Kostenerstattungsprinzip - Krankenhausambulanzen

Thomas5, Mittwoch, 30.08.2017, 02:23 (vor 2431 Tagen) @ Thomas5

Noch eine Anmerkung: Voraussetzung, dass die Rechnung eines Klinikarztes von der GKV im Kostenerstattungsverfahren zumindest teilweise erstattet wird, ist, dass er in der Klinik angestellt ist. Dies ist bei Chefärzten immer der Fall.

Es gibt aber auch ambulante Praxen ohne Kassenzulassung, die räumlich in einer Klinik untergebracht sind. Hier muss vor der Behandlung bei der GKV wie bei jedem Besuch in einer Privatpraxis ein Antrag gestellt werden, der - wenn medizinische und soziale Gründe vorliegen - genehmigt werden sollen:
"Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer" [angestellte Ärzte=Chefärzte zugelassener Versorgungseinrichtungen sind dagegen im Vierten Kapitel erwähnt] "dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist." (Auszug aus § 13 SGB V Kostenerstattung)


Dass dann die ARAG in Ihrem prospekt_arag-kostenerstattung.pdf auf Seite 2 eine "Größere Auswahl an Fachärzten (auch Privatpraxen anerkannter Spezialisten)" verspricht und damit die Genehmigung der GKVen vorwegnimmt, ist aber schon recht mutig. Da wäre es schon besser wie die DKV je nach Tarif 85% oder 100% ohne Vorleistung der GKV zu zahlen statt nur 0%, 30% oder 60% wie bei der ARAG.

Kostenerstattungsprinzip - Krankenhausambulanzen

derKVProfi ⌂ @, Mittwoch, 30.08.2017, 09:41 (vor 2430 Tagen) @ Thomas5

Du bist meilenweit neben der Fragestellung und der Realität!

Du bist im Sonderfall!

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Thomas5, Mittwoch, 30.08.2017, 17:11 (vor 2430 Tagen) @ derKVProfi

Sonderfall, fern der Realität?

Ich glaube, Herr Müller - bleiben wir doch beim Sie, da höflicher - hier kommt eine Nebelkerze. Ich wollte nur auf die Frage des Fragestellers antworten, welche Fallstricke (und dies ist nicht etwa die fehelende Kassenzulassung dieser Ärzte) bei der Kostenerstattung von ambulanten Rechnungen leitender Krankenhausärzte in zugelassenen Versorgungskrankenhäusern drohen. Das würde ich jedenfalls nicht als Sonderfälle abtun, was regelmäßig über meinen Schreibtisch läuft.

Wer aber nie selbst Kostenerstatter war, kennt natürlich die Rechtsposition der Kassen nicht. Und dass die Rechtspositionen der Kassen durchaus unterschiedlich sein mögen, kann auch sein. Ich kann nur aus den Erfahrungen mit der AOK berichten und habe deren bundesweite Rechtsauslegung hier mitzuteilen versucht. Wenn hier der AOK-Bundesverband falsch liegen sollte, können Sie mich ja aufklären. Da aber bei meiner Frau bei Berücksichtigung der Aufteilung von Pauschalen alles bei der Abrechnung mit der PKV so gut klappt und sie auch die Uniklinikambulanzen besuchen kann, werde ich Sie jedenfalls für Ihre Antwort zu Ihrer "Realität" und den Nicht-"Sonderfällen" nicht beauftragen, was Sie hoffentlich verstehen.

Kostenerstattungsprinzip - Krankenhausambulanzen

derKVProfi ⌂ @, Mittwoch, 30.08.2017, 18:53 (vor 2430 Tagen) @ Thomas5

Lieber Thomas5, wie soll ich Herrn 5 - Nr. 5 lebt scheinbar - denn Siezen, wenn er doch Thomas heißt ? Sie Thomas Sie!

Lese AVB - MBKK

Wenn es um ARAG geht, ist DKV nicht relevant!

SGB V und KV/KZV und Spitzenverband und G-BA und und und ....

Oben wurde eine Frage gestellt ....

Krankenhausambulanzen sind bei ARAG versichert! Ausdrücklich - hatte ich beantwortet!

Rest ist Prüfung im Einzelfall - haben sie dafür eine Lizenz ???

Krankenhausambulanzen nehmen im Regelfall nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teil! Also nehmen Sie es wie ein Mann!

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nur mal so, Montag, 03.02.2020, 22:40 (vor 1543 Tagen) @ Thomas5

Interessante Diskussion, die ich hier gefunden habe.
Gibt es diese Rechtsauslegung des AOK Bundesverbands irgendwo im Original zum nachlesen? Oder hast du das individuell erhalten und möchtest es nicht herausgeben?

Zum Thema Vorleistung der GKV nach Wahl der Kostenerstattung für den ambulanten Bereich sowie veranlasste Leistungen: kann ich damit z.B. hier einen Termin vereinbaren und mir dann der Vorleistung für die ambulante Behandlung sicher sein? (Direktor der Klinik für Neurologie)
https://neurologie.charite.de/fuer_patienten/fuer_privatpatienten/

Oder setzt man sich hier dem Risiko aus eben keine Vorleistung zu erhalten ? Mit der Konsequenz, dass je nach Zusatzversicherung 50 oder 40 Prozent selbst zu tragen sind? Ich blicke nicht, ob es sich hier jetzt um einen Vertragsarzt handelt oder ob sich die Kassenzulassung auf den Chef „vererbt“.. das blickt doch kein Mensch...

Kostenerstattungsprinzip - Krankenhausambulanzen

nur mal so, Mittwoch, 19.02.2020, 17:42 (vor 1527 Tagen) @ nur mal so

Schade, so wie es aussieht bist Du nicht mehr aktiv bzw. hast mein Post nicht mehr gelesen.
Wäre wirklich interessiert an den Infos.

Kostenerstattungsprinzip - Krankenhausambulanzen

derKVProfi ⌂ @, Mittwoch, 30.08.2017, 15:44 (vor 2430 Tagen) @ fragender
bearbeitet von derKVProfi, Mittwoch, 30.08.2017, 16:36

Aus gegebenen anlass und wegen der ganzen Schlaufüchse, die hier annonym und ohne rechtliche Haftung im Sinne von Folgen UNSINN erzählen ...


kann ich bei der Wahl des ambulanten Kostenerstattungsverfahrens gefahrlos in eine Ambulanz (bevorzugt Uniklinika) gehen, wenn eine Restkostenversicherung (arag) vorhanden ist? Privatambulanzen der Chefärzte mit eingenommen? Oder muss man mit der GkV zuvor sprechen weil es Probleme mit der Vorleistung geben könnte?

Diese frage ist wie ich schon sagte wie folgt zu beantworten:

1. die Krankenhausambulanzen sind nicht Teil der vertragsärztlichen Versorgung und es gibt nur ganz wenige Ausnahmen, wo das anders ist!

Dazu beraten die Ambulanzen, weil sie Dich als Kassenpatient hinweisen müssen.

Wichtig ist einzig und alleine, dass die nachweislich und beweisbar wissen, wer oder was du bist und du bist eben kein PRIVATPATIENT sondern KASSENPATIENT mit Wahl Kostenerstattung!

2. Ausschlaggebend ist allein der Vertrag, der bei ARAG aus Teil I, II und II der MB/KK besteht und dort sind u.a Krankenhausambulanzen genannt!

3. Einzig und alleine geht es um die im Tarif genannte Voraussetzung, also für Leistung nach und ohne Vorleistung der GKV ...

Alles andere, was es dazu zu sagen gibt ist Rechtsdienstleistung und nur durch einen registrierten Rechtsdienstleister und i.dR. kostenpflichtig zu erbringen!

4. Wer hier für andere Produkte Werbung macht, vergisst, dass du nicht jeden Tag Deinen Versicherer wechseln kannst, weil das im hohen Maß nachteilig ist!

5. Die Aussagen in Bezug auf Krankenhausambulanzen und auf privatärztliche Leistung von Krankenhausärzten in Bezug auf die Tarife KAMP und BMG der DKV sind grundsätzlich falsch, weil der anonyme Schwätzer, der sich hier verbreitet, AVB entweder nicht lesen oder nicht Verstehen kann! Krankenhausambulanzen sind in den AVB der DKV an welcher stelle genannt?

DANKE!

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Kostenerstattungsprinzip - Krankenhausambulanzen

Thomas5, Mittwoch, 30.08.2017, 17:24 (vor 2430 Tagen) @ derKVProfi

Sehr geehrter Herr Müller,

jetzt reicht es, ich bin kein Schwätzer! Hören Sie mit diesen Verbalinjurien auf!
Sie sind leider bisher nicht willens zu erklären, warum Sie die Rechtsaufassung der AOK, dass angestellte Ärzte von zugelassenen Versorgungseinrichtungen (=Uniklinika) als Rechnungssteller nicht von der Kostenerstattung nach SGB V ausgeschlossen sind, für falsch halten. Gibt es hierzu einen anderslautenden Kommentar, ein anderslautendes Urteil? Oder gibt es anderslautende Auffassungen anderen Kassen? Das wäre interessant zu benennen. Dann könnte ich Ihre Ablehnung meiner Posts auch besser verstehen.

An alle anderen: Fragen Sie bei Ihrer GKV nach und bitten Sie um eine schriftliche Rechtsauskunft, wie sie dies händeln. Es scheint hier ja unterschiedliche Auffassungen zu geben, da sich sonst Herr Müller nicht so über mich und meine Posts aufregen würde.

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derKVProfi ⌂ @, Mittwoch, 30.08.2017, 18:50 (vor 2430 Tagen) @ Thomas5

Sehr geehrter Herr Müller,

jetzt reicht es, ich bin kein Schwätzer!

Haben Sie sich angesprochen gefühlt .... ist das mein Problem oder ein PAL = Problem anderer Leute!

Hören Sie mit diesen Verbalinjurien auf!
Sie sind leider bisher nicht willens zu erklären, warum Sie die Rechtsaufassung der AOK, dass angestellte Ärzte von zugelassenen Versorgungseinrichtungen (=Uniklinika) als Rechnungssteller nicht von der Kostenerstattung nach SGB V ausgeschlossen sind, für falsch halten. Gibt es hierzu einen anderslautenden Kommentar, ein anderslautendes Urteil? Oder gibt es anderslautende Auffassungen anderen Kassen? Das wäre interessant zu benennen. Dann könnte ich Ihre Ablehnung meiner Posts auch besser verstehen.

Beachten sie die Fragestellung und das SGB V inkl. der Veröffentlichungen der Spitzenverbände und des G-BA!


An alle anderen: Fragen Sie bei Ihrer GKV nach und bitten Sie um eine schriftliche Rechtsauskunft, wie sie dies händeln. Es scheint hier ja unterschiedliche Auffassungen zu geben, da sich sonst Herr Müller nicht so über mich und meine Posts aufregen würde.

Wie die PKV Kosten erstattet, steht in den MB/KK oder AVB des jeweiligen Vertrages!

Wie die GKV Kosten erstattet, wenn Kunden Kostenerstattung wählen, steht in den Satzungen!

Wenn PKV oder GKV zicken machen, dann geht es um Beratung im Einzelfall und das ist Rechtsdienstleistung. Wir beraten dazu gerne!

Ach ja - generelle Auskünfte auf generelle und pauschlaierte
Fragen, helfen Ihnen nicht im konkreten individuellen einzelnen Fall!

UND - wer sich für Kostenerstattung interessiert, der sollte sich auch beraten lassen. Und ja - KAMP und BMG der DKV sind Tarife, mit denen man sich beschäftigen kann, aber wenn man woanders versichert ist, dann ist man woanders versichert!

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