Gesetzliche Krankenkassen - Grundlagen
- Was bedeutet freie Krankenkassenwahl?
- Wie viel kann man beim Wechsel sparen?
- Freiwillig oder pflichtversichert?
- Allgemein oder ermäßigt - welcher Beitragssatz
gilt für wen?
- Kann man auch bei der Pflegeversicherung sparen?
- Wie hoch sind die Beiträge für Studierende?
- Arbeitsplatz und Wohnsitz in verschiedenen Bundesländern
- Welche Kassen sind möglich?
- Wie lauten die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen?
- Wo bekomme ich weitere Informationen?
Seit dem 1.1.1996 können
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Krankenkasse frei wählen. An diesem Tag
trat das neue Gesundheitsstrukturgesetz in Kraft. Man hat die freie Wahl
zwischen
- Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK)
- Ersatzkrankenkassen (EK)
- Betriebskrankenkassen (BKK)
- Innungskrankenkassen (IKK)
Die BKKen bzw. IKKen müssen sich
jedoch per Satzung für die allgemeine Mitgliedschaft geöffnet haben. Alle in
unseren Tarif-Tabellen und Beitragsvergleichen aufgeführten BKKen und IKKen sind - teilweise nur für bestimmte
Bundesländer - geöffnet.
Mit Beginn des Gesundheitsfonds Anfang 2009 haben alle Krankenkassen den
gleichen allgemeinen Beitragssatz von 15,5% des Bruttoarbeitslohnes.
Arbeitnehmer zahlen 8,2%, der Arbeitgeberanteil beträgt 7,3%. Die Beiträge
fließen zusammen mit staatlichen Zuschüssen in einen Gesundheitsfonds und werden
von dort nach einem bestimmten Schlüssen wieder an die Krankenkassen zurück
verteilt.
Kommt eine Krankenkasse mit den aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Geldern
nicht aus, kann sie einen Zusatzbeitrag erheben, Überschüsse können die
Krankenkassen an Ihre Mitglieder auszuzahlen. Durch Wahl einer Krankenkasse mit
Ausschüttung können Sie also Geld zurück erhalten. Eine Übersicht dieser Prämien
zeigt unsere
Tarifabfrage.
Zusätzlich bietet eine Reihe von Krankenkassen attraktive
Wahltarife an, mit denen Sie unter
Umständen noch mehr Beitragsgelder zurück erhalten können. Die mögliche Einsparung
und einen Leitungsvergleich zeigt Ihnen unser Beitragsrechner.
Versicherungspflicht besteht in
Deutschland für alle angestellten Arbeitnehmer, deren Gehalt unter der
Versicherungspflicht-Grenze liegt. Diese Grenze liegt im Jahr 2009 bei einem
Jahresgehalt von 48.600,- € (4.050,- € monatlich).
Für Angestellte, deren Gehalt über dieser Grenze liegt, Beamte und Selbstständige
besteht die Versicherungspflicht nicht. Sie können sich privat versichern, oder
als freiwillig Versicherter den gesetzlichen Krankenkassen beitreten.
weiter: Gegenüberstellung gesetzliche und private
Krankenversicherung
Der grundlegende Unterschied
zwischen den Beitragssätzen besteht im Anspruch auf Krankengeld:
-
Pflichtversicherte und freiwillig versicherte
Arbeitnehmer erhalten im Krankheitsfall i. A. eine Lohnfortzahlung von 6
Wochen vom Arbeitgeber. Ab dem 43. Krankheitstag zahlt dann die Krankenkasse
Krankengeld. In diesem Fall gilt der allgemeinen Beitragssatz von
15,5%.
-
Freiwillig Versicherte Selbstständige haben im Krankheitsfall keinen
Anspruch auf Zahlung von Krankengeld und zahlen daher den ermäßigten
Beitragssatz von 14,9%.
Zusammenfassung:
| Beitragssatz |
für wen
|
Krankengeldanspruch
|
| allgemein |
Pflichtversicherte
(allgemein) |
ab
43. Krankheitstag |
| ermäßigt |
freiwillig
versicherte Selbstständige |
kein |
Die Versicherungspflicht besteht
unter den gleichen Kriterien wie bei der Krankenkassenversicherungspflicht.
Beitragssätze zur Pflegeversicherung sind von der gewählten Krankenkasse unabhängig
und betragen stets 1,7 % des Bruttogehalts. Bei einem versicherungspflichtigen
Arbeitsverhältnis tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte
(Ausnahme Sachsen: 1,35% Arbeitnehmer, 0,35% Arbeitgeber).
Für
Studierende gilt: Bis zum 25. Lebensjahr (bei Männern: plus Bundeswehr- oder
Zivildienstzeit) ist man bei den Eltern in der Familienversicherung
mitversichert (wenn das monatliche Einkommen unter 400,- € liegt).
Danach gilt der Beitrag für krankenversicherungspflichtige Studierende von 54,78 € (ab WS 2008/2009) für die Krankenversicherung sowie
9,98 €
(Kinderlose: 11,26 €)) für die
Pflegeversicherung bis zum 14. Fachsemester oder Vollendung des 30 Lebensjahres
(Studentische Krankenversicherung).
Nach dem Ausscheiden aus der
Studentischen Krankenversicherung kann bei der Krankenkasse unter bestimmten
Voraussetzungen ein Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt werden. Die
Beitragshöhe richtet sich i.A. nach Ihrem Einkommen.
Wenn sich Ihr Arbeitsplatz in
einem anderen Bundesland befindet als Ihr erster Wohnsitz, können Sie sich bei
allen Krankenkassen versichern, die entweder in dem einen oder in dem anderen
Bundesland (oder natürlich auch in beiden) geöffnet sind.
Die aktuellen Rechengrößen für
das Jahr 2013:
Beitragsbemessungsgrenze
Krankenversicherung und Pflegeversicherung:
3.937,50 € monatlich / 47.250,-
€ jährlich
Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung:
4.350,00 € monatlich / 52.200,- € jährlich
Für bereits privat Versicherte gilt der Beitrag der Beitragsbemessungsgrenze
der Krankenversicherung.
Weitere Fragen zur gesetzlichen
Krankenversicherung beantwortet Ihnen das Bürgertelefon des Bundesministeriums für
Gesundheit:
Montag - Donnerstag von 8 bis 20 Uhr, Tel. 01805 / 996602 (12ct/min.)
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