- Wann kann man wechseln?
- Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es
bei einer Kassenfusion?
- Wie kann man wechseln?
- Muss die neue Krankenkasse mich
aufnehmen?
- Kann meine neue Krankenkasse die Kündigung
meiner alten für mich übernehmen?
Die Krankenkasse
wechseln können Sie, wenn
-
Sie 18 Monate
Mitglied der Krankenkasse waren (ordentliche Kündigung).
Auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder Fusion Ihrer Krankenkasse läuft
diese Bindungsfrist weiter. Nach dem Kassenwechsel sind Versicherte erneut
18 Monate an ihre "neue" Krankenkasse gebunden, sofern die Kasse
Ihre Beitragssätze nicht erhöht (s.u.).
Wenn Sie einen Wahltarif
abgeschlossen haben, beträgt Ihre Bindungsfrist 3 Jahre.
-
Ihre
Krankenkasse erstmalig einen Sonderbeitrag erhebt, den Sonderbeitrag anhebt
oder die ausgezahlte Prämie kürzt. (Sonderkündigung). Diese
Kündigungsmöglichkeit auf die ersten zwei Monate nach Inkrafttreten der
Erhöhung begrenzt.
Achtung: Zum Sonderkündigungsrecht bei einer Kassenfusion siehe auch Frage
2.
Sowohl
bei ordentlicher Kündigung als auch bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts
beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende
Wenn Ihre Krankenkasse mit einer anderen fusioniert und es ergibt sich daraus
für Sie Beitragserhöhung (Senkung oder Wegfall der Prämie bzw. Einführung eines
Sonderbeitrags), haben Sie ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Es gelten die in
Frage 1 genannten Fristen.
Die
Mitgliedschaft in Ihrer aktuellen Krankenkasse können Sie formlos schriftlich kündigen.
(Beispiele für Kündigungsschreiben im rtf-Format finden Sie hier: ordentliche
Kündigung, Sonderkündigung)
Ihre bisherige Krankenkasse ist verpflichtet, Ihnen bis spätestens zwei Wochen
nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Anschließend
stellen Sie einen Antrag auf Aufnahme bei Ihrer neuen Krankenkasse und reichen
die Kündigungsbestätigung der alten Kasse ein.
Wichtig: Ihre Kündigung wird nur dann wirksam, wenn Sie noch während der Kündigungsfrist
die Mitgliedschaft bei Ihrer neuen Krankenkasse durch eine
Mitgliedsbescheinigung nachweisen.
Sollte
es Probleme mit der Aufnahme in die neue Krankenkasse oder mit der Kündigung
der alten geben, haben Sie die Möglichkeit der Beschwerde beim
Bundesversicherungsamt
Villemombler Str. 76
D 53123 Bonn
Telefon: 0228 / 619 - 0
Telefax: 0228 / 619 - 1870
Webseite: http://www.bundesversicherungsamt.de/
Generell
besteht für alle geöffneten gesetzlichen Krankenkasse Aufnahmepflicht für
alle Versicherungsberechtigten, egal welche Krankengeschichte vorliegt
oder ob. z.B. beim Wechsel ein längerer Krankenhausaufenthalt notwendig ist.
Wer
Versicherungsberechtigter ist, regelt das Sozialgesetzbuch
V (SGB V). Versicherungsberechtigt ist, wer
-
pflichtversichert
nach SGB V § 5 ist, oder
-
freiwillig
versichert ist und bei dem die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
des § 9 Abs. 1 SGB V vorliegen. (z.B. Personen, die als Mitglieder aus der
Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor
dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem
Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren).
Leider
nein: Die Kündigung müssen Sie persönlich aussprechen. Das geht aber wie
gesagt formlos.
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