Unabhängig vom Gesundheitszustand: die
Kasse muss jeden Versicherungsberechtigten aufnehmen und versichern.
Wer Versicherungsberechtigter ist, regelt das SGB V.
Die Aufnahme kann verweigert werden. Die
privaten Krankenversicherungen können sich die Mitglieder
aussuchen.
Einmal aufgenommen darf der Versicherer
nicht mehr kündigen.
Keine generelle Erstattung der Beiträge
für Pflichtversicherte. Die Krankenkasse kann per Satzung eine
Beitragsrückerstattung für freiwillig Versicherte vorsehen (s. SGB
V).
Vereinzelte Existenz sogenannter Boni auch
für Pflichtversicherte für gesundes Verhalten im Rahmen von
zeitlich begrenzten Modellvorhaben.
Je nach Versicherung und Tarif: bei
Nichtinanspruchnahme des Versicherungsschutzes werden bis zu 3
Monatsbeiträge pro Jahr rückerstattet.
Kündigung und Wechsel in eine andere
gesetzliche Kasse bzw. in die private Krankenversicherung ist möglich.
Kündigung ist zum Ende des
Versicherungsjahres möglich. Ein Wechsel in eine andere private
Krankenversicherung ist aber selten sinnvoll, da die Altersrückstellungen
nicht übernommen werden können und das Eintrittsalter höher ist.
Die Rückkehr in die gesetzliche ist meist
nicht möglich.