Re: Bonustarif (Gesetzliche Krankenkassen)
Hallo,
die Teilnahme an einem Wahltarif führt nur dann zu einer Beitragsrückerstattung, wenn das Mitglied selbst Beiträge zahlt (§ 53 Abs. 8 SBG V).
Damit dürfte m.E. eine Teilnahme an einem Wahltarif während der Arbeitslosigkeit nicht möglich sein.
MfG
ratte1