Re: Rückker GKV (Private Krankenversicherungen)
Hallo,
diese Regelung ist in § 9 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch V geregelt:
Wenn jemand krankenversicherungspflichtig (z.B. wegen Arbeitslosengeld oder als Angestellter unter Beitragsbemessungsgrenze) oder als Angehöriger familienversichert war, kann er direkt im Anschluss daran eine freiwillige Versicherung begründen.
Voraussetzung hierfür ist:
1) dass die Person vorher nahtlos 12 Monat in der gesetzlichen Krankenversicherung war (ohne einen einzigen Tag Unterbrechung)
ODER
2) in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate in der gestzlichen Krankenversicherung war (hier sind Unterbrechungen möglich)