Re: Abfindung des Vorjahres zählt zur Beitragsbemessung? (Private Krankenversicherungen)
Moin Annette,
das sich die BKK auf § 240 SGB V bezieht ist so grundsätzlich schon richtig, da man nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V "die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt." In der Regel wird für die Beitragsberechnung somit die Abfindung mit angerechnet. Ob du mit deinem ehemaligen Arbeitgeber allerdings irgendwelche Bedingungen wie Sperrzeit oder sowas geschlossen hast kann ich nicht beurteilen und würde die Sache auch hinreichend kompliziert machen und einer genaueren Prüfung bedürfen.
Des Weiteren musst du bedenken, da ist der Rat eines Steuerberaters schon ganz angebracht, dass sich jeder Sozialversicherungsträger nach etwas anderen Gesetzen zu richten hat. Was bei der KV gilt muss nicht zwangsläufig auch bei der RV gelten oder umgekehrt
Hoffe das hat dir weitergeholfen
MfG
der Schnitzel