Re: Familienversicherung (Sonstige Themen)

Mindflash @, Donnerstag, 22.10.2009, 14:13 (vor 5322 Tagen) @ Charlotte

Hallo,

grundsätzlich muss anfangs gefragt werden, ob alle im gleichen Haushalt leben. Wenn nicht, dann besteht nur die Hoffnung, wenn der Stiefvater Unterhalt gewährt. "Überwiegender Unterhalt" bedeutet aber nicht gleich Unterhaltszahlung. Wenn alle im gemeinsamen Haushalt leben, so ist das Gesamteinkommen (netto) zu errechnen und durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen zu teilen. Der daraus errechnete Betrag stellt den Unterhaltsbedarf für jede Person dar. Die Hälfte des Bedarfs ist rein rechnerisch vom Stiefvater aufzubringen.

Beispiel:
Stiefvater: 2200,00 netto
Mutter: 0,00 netto
Stiefkind: 400,00 netto

Gesamt: 2600,00 geteilt durch 3= 866,67 (Unterhaltsbedarf)
halber Unterhaltsbedarf: 433,34

Danach besteht beim Stiefvater ein Überschuss (2200 - 866,67) von 1333,33. Damit würde er den überwiegenden Unterhalt leisten. Das Stiefkind hingegen schafft es nicht mit dem Einkommen mindestens die Hälfte des Unterhaltsbedarfs aufzubringen. Daher besteht FV-Anspruch!

Falls diese Rechnung nicht zum Erfolg führen sollte, so gibt es noch die Möglichkeit fiktive Beträge für die Haushaltsführung in die Rechnung einfließen zu lassen. Oftmals kommt man dadurch noch zum FV-Anspruch!

Wichtig ist hier, dass der Wohnsitz dann beim Stiefvater ist. Es besteht also Hoffnung, wenn die Adresse eventuell auf die Adresse des Stiefvaters bei der Krankenkasse korrigiert wird. ;)

Gruß Mindflash


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