-wie in KK eintreten nach Monaten?? (Sonstige Themen)

Lilli, (vor 6240 Tagen)

hallo zusammen,

wollte mal fragen;
ich hatte ne freiwillige Versicherung bei meiner alten KK abschließen müssen, weil ich studiere....
Nur leider gingen meine Anträge bei der KK verloren und jedesmal hat ein anderer Sachbearbeiter was anders gesagt ...jedenfalls hatten die mich nicht als Mitglied geführt.
Nun meine Frage:
Wie kann ich mich jetzt gesetzlich versichern lassen, es sind jetzt einige Monate verstrichen und ich will auch nicht für so einen Service die verstrichenen Monate zahlen....?
Gibt es da nicht ne Ausnahmeregelung, bei so einem Fall?
Was wäre, wenn ich jetzt 1,5 Jahre lang keine KK gehabt hätte?
Was mich noch mal eigentlich schon lange interessiert ist, ob die KK untereinander Daten abfragen??
Gruß
Lilli

Re: -wie in KK eintreten nach Monaten??

Bodi, (vor 6239 Tagen) @ Lilli

Grundsätzlich muss jeder, der zuletzt gesetzlich krankenversichert war, seit dem 01.04.2007 in zeitlicher Hinsicht lückenlos versichert sein. Eine Mitgliedschaft besteht für diese Personen kraft Gesetzes und damit auch die Beitragspflicht (die kostenlose Familienversicherung mal ausgenommen). Das bedeutet in aller Regel Nachzahlungen für den Zeitraum ohne offizielle Mitgliedschaft. Allerdings steht den Zahlungen auch eine mögliche Leistung der Krankenkasse gegenüber, denn sie muss für den versicherungspflichtigen Personenkreis (also die vermeintlich Nichtversicherten) zumindest in Notfällen einspringen.

Zumindest krankenkassenintern geht der Datenaustausch weiter als an sich notwendig ist. So haben zum Teil bundesweit alle Geschäftstellen vollen Datenzugriff, obwohl dieser nur für die zuständige Niederlassung des Versicherten nötig wäre.

Re: -wie in KK eintreten nach Monaten??

Lilli, (vor 6239 Tagen) @ Bodi

Zumindest krankenkassenintern geht der Datenaustausch weiter als an sich notwendig ist. So haben zum Teil bundesweit alle Geschäftstellen vollen Datenzugriff, obwohl dieser nur für die zuständige Niederlassung des Versicherten nötig wäre.

Ist damit der Datenabgleich innerhalb einer bestimmten KK gemeint?
Aber nicht der Abgleich zwischen verschiedenen KK z.B. zwischen der BKK Krümmelmonster und der TK Sonnige Berge?

Wie ist das mit dem Eintritt in die PKV: Brauchen die nen lückenlosen Nachweis?

Wie ist das denn bei den Obdachlosen? Gesetz den Fall, jmd lebt 2 Jahre auf der Straße, bekommt dann noch die Kurve und lebt wieder "normal"....
Wie ist dann dieser Mensch nach den 2 Jahren versichert?
Würde mich mal so nebenbei interessieren....
Gruß,
Lilli

Re: -wie in KK eintreten nach Monaten??

Bodi, (vor 6239 Tagen) @ Lilli

Das war innerhalb einer Krankenkasse gemeint.

Zwischen verschieden Kassen werden zumindest Daten über die Vorversicherung ausgetauscht, denn ohne Kündigungsbestätigung der vorhergehenden Kasse darf die neue GKV Mitglieder nicht aufnehmen. Zeitliche Lücken fallen deshalb auf.

Die PKV darf in der GKV Pflichtversicherte grundsätzlich nicht versichern (Ausnahme: Zusatzversicherungen).
Ein Sonderfall ist die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr.13, also für Personen ohne anderweitigen Versicherungsschutz. Denn mit Abschluß eines PKV-Vertrages erlicht diese Versicherungspflicht in der GKV sofort, da dann eine anderweitige Absicherung besteht.
Allerdings: Ohne unmittelbare Vorversicherung verlangen PKVs vor Aufnahme in aller Regel eine ärztliche Untersuchung zur Risikoprüfung.
Und es ist wahrscheinlich, dass die GKV mit Nachforderungen für den Zeitraum der "Nichtversicherung" kommt, falls sie davon (auf welchem Wege auch immer) erfährt.

Für ehemalige Obdachlosen richtet sich die Mitgliedschaft nach dem beruflichen Status (also z.B. "Hartz 4"-Empfänger oder Arbeitnehmer = GKV-pflichtversichert, falls z.B. selbständig, dann PKV- oder freiwillig GKV-versichert.

Re: -wie in KK eintreten nach Monaten??

Lilli, (vor 6239 Tagen) @ Bodi

Muß der Obdachlose dann für die 2 Jahre nicht KK-Beiträge nachzahlen?

Und wie bekommt man diese hohen Krankenkasenbeiträge zusammen, wenn man nicht berufstätig ist und einen Studienabschluß nachholen möchte?

Wenn ich mich nicht täusche, dürften das bei der GKV so um die 145 Euro und bei der PKV mind 190 Euro plus Selbstbeteiligung sein.....Nicht gerade wenig...

Gruß,
Lilli

Re: -wie in KK eintreten nach Monaten??

Bodi, (vor 6239 Tagen) @ Lilli

Grundsätzlich müssen Beiträge von zuletzt gesetzlich versicherten nachgezahlt werden, rückwirkend höchstens ab Einführung der Versicherungspflicht am 01.04.2007. Die Gesundheitsministerium hat die Krankenkassen aufgerufen, kulant zu sein. Inwieweit die Kassen dem folgen ist eine andere Frage.

Die Kassen können einerseits eine harte Tour mit voller Nachforderung und Verzugszinsen fahren und den Betroffenen bis in die Privatinsolvenz treiben. Wo nichts zu holen ist, kann jedoch auch die Kasse nichts machen. Allerdings ist die Kreditwürdigkeit des Betroffenen dann erstmal ruiniert.

Oder sie kann zumindest im Einzelfall auch Beiträge erlassen.

Siehe diesen Artikel mit einigen Tipps:
http://www.ansahl.com/eblog/index.php/weblog/aufnahme-sozial-schlecht-gestellter-menschen-in-die-gkv/

Re: -wie in KK eintreten nach Monaten??

Lilli, (vor 6238 Tagen) @ Bodi

Noch einmal zu meinem Fall:

Obwohl die KK XY nicht imstande war,
meinen Antrag zu finden ( erst nach knapp 4,5 Monaten wurde der Antrag dann gefunden ) und die KK mir per E-Mail, Telefon oder schriftlich mitteilte, dass ich kein Mitglied wäre,
soll ich diese Monate nachzahlen, weil die Gesetze so sind?????
Das ist irgendwie nicht einzusehen.
Und wie soll ein Obdachloser das Geld aufbringen?
Die Gestze sind so ohne Sonderregelungen, an die sich die KK dann auch halten müßten, nicht in Ordnung, finde ich.
Gruß,
Lilli

Re: -wie in KK eintreten nach Monaten??

Bodi, (vor 6238 Tagen) @ Lilli

Eine relativ unverbindliche Ausnahmeregel von der Nachzahlungspfllicht findet sich in § 186 (11) SBG V:

Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. 2Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. 3Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. 4 Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann.

Übrigens besteht für Studenten an einer staatlich anerkannten Hochschule eine vorrangige Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 bis zum 14. Fachsemester oder dem 30. Lebensjahr (je nachdem was zuerst eintritt), die von den Beiträgen her günstiger ist.

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