Lohnfortzahlung / "Hinzugetretene" Krankheit (Sonstige Themen)

Nobbes @, (vor 6315 Tagen)

Hallo,

ein Arbeitnehmer wird arbeitsunfähig wg. einer Krankheit (A), die vor mehr als 6 Monaten zum letzten mal aufgetreten ist. Also müsste der AG hierfür den Lohn bis zu 6 Wochen fortzahlen. Nun tritt aber während dieser Krankheit eine andere Krankheit (B) "hinzu", bei der der Abstand zum letzten Auftreten weniger als 6 Monate beträgt. Der AG verweigert nun die LFZ mit der Begründung, bei einer so kurzfristig wieder aufgetretenen Krankheit müsse er nicht 6 Wochen zahlen, sondern nur bis Ende der AU wg. (A). Meiner Ansicht nach träfe das nur zu, wenn zwischen (A) und (B) wenigstens ein Tag Arbeitsfähigkeit liegt.

Wer hat recht?


Re: Lohnfortzahlung /

Hannes, (vor 6315 Tagen) @ Nobbes

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gilt folgende Regelung: Die Anspruchsdauer von 6 Wochen verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit (AU) eine neue Krankheit hinzutritt. Bestand wegen der hinzugetretenen Krankheit bereits früher AU, sind die vorhergehenden Zeiten anzurechnen. Zeiten wegen dieser Krankheit sind von dem Zeitpunkt anzurechnen, an dem die hinzugetretene Krankheit alleinige Ursuche der AU ist. Der Anspruch endet aber spätestens nach 6 Wochen ab Beginn der AU.
Beispiel:

AU wegen A 14.01.-28.01.08 (15 Tage)

AU wegen B ab 03.03.08
Hinzutritt von A am 10.03.08
beide Krankheiten bestehen zusammen bis zum 12.03.08
Ab 13.03.2008 nur noch AU wegen A

Ergebnis: Ab 13.03.2008 besteht unter Anrechnung der 15 Tage aus dem Monat Januar nur noch ein Restanspruch von 27 Tagen.

Hier hat der Arbeitgeber richtig entschieden.

Re: Lohnfortzahlung /

Nobbes @, (vor 6315 Tagen) @ Hannes

@Hannes

Danke. Folgendes muss noch ergänzt werden: Der letzte LFZ-Zeitraum für (A) liegt ca. 8 Monate zurück, danach wurde Krankengeld gezahlt. Ändert das etwas?

Re: Lohnfortzahlung /

Hannes, (vor 6315 Tagen) @ Nobbes

Entscheidend ist nicht der Zeitraum der 6wöchigen Entgeltfortzahlung, sondern ob innerhalb der letzten 6 Monate vor Eintritt der erneuten AU bereits eine AU wegen dieser Krankheit bestand.
Wenn der EFZ-Zeitraum 8 Monate zurückliegt, danach aber für beispielsweise 4 Monate Krankengeld gezahlt wurde, ist die 6-Monats-Frist nicht erfüllt. Der Arbeitgeber kann dann die vorherige Zeit (6 Wochen EFZ) voll anrechnen. Es sei denn, die 12-Monats-Frist ist erfüllt: Liegt zwischen der ersten und der zweiten AU wegen derselben Krankheit kein Zeitraum von mindestens 6 Monaten, kann dennoch ein neuer EFZ-Anspruch bestehen, wenn seit Beginn der letzten AU, für die ein Anspruch auf 6 Wochen EFZ bestand, mindestens 12 Monate vergangen sind.
Trifft hier aber wohl nicht zu, wenn ich Deine Angaben richtig deute.

Re: Lohnfortzahlung /

Nobbes @, (vor 6315 Tagen) @ Hannes

@Hannes

Danke. Folgendes muss noch ergänzt werden: Der letzte LFZ-Zeitraum für (A) liegt ca. 8 Monate zurück, danach wurde Krankengeld gezahlt. Ändert das etwas?

Re: Lohnfortzahlung /

Nobbes @, (vor 6315 Tagen) @ Nobbes

@Hannes

.........tschuldigung, das ging jetzt doppelt raus...........

Ich wollte etwas ganz anderes posten: Wie ist das mit der 6/12 Monatsregel: Entweder muss die letzte AU vor mehr als 6 Monaten beendet gewesen sein oder vor mehr als 12 Monaten angefangen haben.........oder wie?

Re: Lohnfortzahlung /

Hannes, (vor 6314 Tagen) @ Nobbes

@Nobbes
Zunächst muss immer erst die 6-Monats-Frist geprüft werden. Bestand innerhalb der letzten 6 Monate vor Beginn der zu beurteilenden AU keine AU wegen derselben Krankheit, besteht Anspruch auf EFZ für 6 Wochen.
Lag innerhalb der letzten 6 Monate eine AU wegen derselben Krankheit, wird von dieser ebenfalls 6 Monate zurückgerechnet usw.
Die erste AU, für die grds. ein voller Anspruch auf bis zu 6 Wochen EFZ bestand, weil keine anrechenbaren Vorerkrankungen vorliegen, löst eine vorwärtsverlaufende 12-Monats-Frist aus. Hierzu ein Beispiel zum besseren Verständnis:
AU 03.05.2007 bis 30.06.2007
14.08.2007 bis 05.09.2007
07.02.2008 bis 10.05.2008
20.05.2008
jeweils wegen derselben Krankheit

Die erste AU löst eine 12-Monats-Frist aus, die vom 03.05.2007 bis 02.05.2008 läuft.
Zwischen der ersten, zweiten und dritten AU liegen nicht mehr als 6 Monate. Daher sind diese auf den EFZ-Anspruch anzurechnen.
Die letzte AU ab 20.05.2008 beginnt nach Ablauf der 12-Monats-Frist. Daher besteht ab 20.05.2008 Anspruch auf EFZ für 6 Wochen.

Ich hoffen, das ist einigermaßen verständlich.
Viele Grüße
Hannes

Re: Lohnfortzahlung / "Hinzugetrtetene" Krankheit

Nobbes @, (vor 6314 Tagen) @ Hannes

@Hannes

Danke, das war sehr verständlich erklärt und hat mir geholfen!
(Ein Holdrio auf den unbekannten Erfinder dieses komplizierten Gesamtkunstwerks namens Krankenkassenrecht.....)


Ein schönes Wochenende!
Nobbes

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