Arbeitslos und ohne Anspruch - Wie versichern? (Sonstige Themen)

Frank Grenzel @, (vor 7235 Tagen)

Hallo,

wir, d.h. meine Freundin und ich, stehen momentan vor folgendem Problem:
Sie hat im Sommer ihr Studium beendet. Bis dahin war sie über ihre Eltern privat familienversichert. Nach dem Ende des Studiums haben ihre Eltern diese private Familienversicherung sofort gekündigt.

Da meine Freundin nun auf Jobsuche - oder anders gesagt arbeitslos - ist, hat sie ALGII beantragt. Die Beraterin auf dem Amt meinte, meine Freundin solle sich auch gleich nach einer gesetzlichen KK umsehen. Sie hat dann die Mitgliedschaft in einer BKK beantragt und die Kasse hat diese auch akzeptiert. Damit hat dann auch die private KK die Kündigung durch ihre Eltern akzeptiert.
Vorgestern kam nun der Bescheid, dass ihr Antrag auf ALGII abgelehnt wurde, weil mein Einkommen knapp die Bemessungsgrenze überschreitet. Damit ist meine Freundin nun nicht mehr krankenversichert. Die BKK lehnt eine freiwillige Versicherung mit Hinweis auf die vorherige private Versicherung ab und eine private Versicherung können wir uns beim besten Willen nicht auch noch leisten.

Da meine Freundin Astma hat und einen angeborenen Herzfehler, muss sie jedoch regelmäßig den Arzt besuchen und benötigt entsprechende Medikamente. Müsste sie das nun alles aus eigener Tasche bezahlen? Was für Möglichkeiten einer Krankenversicherung gäbe es noch? Wir sind für jede Hilfe dankbar.

Mit freundlichen Grüßen,
Frank

Re: Arbeitslos und ohne Anspruch - Wie versichern?

Sora, (vor 7235 Tagen) @ Frank Grenzel

...entweder privat versichern, Beschäftigung über 400 EUR aufnehmen oder heiraten!

Re: Arbeitslos und ohne Anspruch - Wie versichern?

Jack @, (vor 7234 Tagen) @ Sora

Privat versichern ist schon wieder schwierig. Denn eine private Versicherung nimmt die junge Dame nicht auf, wenn eine Vorkrankheit wie Asthma besteht.

Noch gibt es die Möglichkeit, zu der vorherigen Privatversicherung zurückzukommen, ohne Gesundheitspreüfung. Aber da gibt es Fristen. Und wenn die rum sind ist Essig. Aber es ist die Frage: wann wurde die private Krankenversicherung gekündigt und durch wen. Es gibt hier eine Dreimonatsfrist. Und die Eltern können die Privatversicherung für einen Volljährigen nicht allein ohne desssen Unterschrift kündigen.

§ 5 SGB-V lautet in Abs. 9 und 10:

(9) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 10 eintritt.

(10) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zustande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages.

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