3 Tage zu spät gezahlt - € 38 Spätzahler-Wucher-Strafe (Gesetzliche Krankenkassen)

Wolfgang @, (vor 6772 Tagen)

Ich bin Freiberufler. Höchstzahler und freiwillig versichert.Ich muß den Gesamtbetrag € 500 selbst zahlen. (BIG - Dortmund)

Meine Fragen:
1. bis zum 15. eines Monats ist der Krankenkassenbeitrag zu zahlen.Gilt das uneingeschränkt für Jeden?
2. Muß ich bei zu spät-Zahlung eine Spätzahler-Wucher-Strafe von € 38 Spätzahler-Strafe akzeptieren?

Re: 3 Tage zu spät gezahlt - € 38 Spätzahler-Wucher-Strafe

Matze, (vor 6772 Tagen) @ Wolfgang

@ Wolfgang:

Also für mich sieht es so aus:

"Versicherungspflichtige, soweit sie beitragspflichtige Versorgungsbezüge oder beitragspflichtiges Arbeitseinkommen erhalten, Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 erster Halbsatz SGB V, freiwillige Mitglieder, Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten bleibt, haben die Beiträge bis zum 15. des Monats einzuzahlen, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind." (Quelle: § 12 "Fälligkeit der Beiträge" Absatz 2 der BIG-Satzung)

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 EUR ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.
(1a) Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versicherte, Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 v. H. des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen. (§ 24 -Säuminszuschlag- SGB IV)


Fazit:
Du musst Deine Beiträge also nicht bis 15. des Monats zahlen - sondern jeweils erst bis zum 15. des Folgemonats. Wenn Du das nicht tust (und da genügt 1 Tag Verspätung), muss (und das muss sie wirklich - sie hat da vom Gesetz her grds. keinen Ermessensspielraum) die BIG Dir einen Säumniszuschlag von 1 % des Beitrags (bei 500 Euro also 5 Euro - lt. meiner Rechnung) zusätzlich in Rechnung stellen. Bleibst Du den Beitrag länger als 1 Monat schuldig - erhöht sich der Säumniszuschlag auf 5 % (lt. meiner Rechnung also auf 25 Euro) je weiterem angefangenem Monat (macht also bei Zahlung am 16. des zweiten Monats insgesamt 30 Euro - lt. meiner Rechnung).

Andere Beträge sind für mich jetzt nicht nachvollziehbar - aber vielleicht weiß ja noch jemand anderes mehr/was anderes? *kopfkratz*

Übrigens: Als Tag der Zahlung gilt bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs; bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder bei Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle (!!! - also nicht etwa der Tag der Überweisung!), bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle; bei Vorliegen der Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.

Gruß, Matze.

Re: 3 Tage zu spät gezahlt - € 38 Spätzahler-Wucher-Strafe

RW, (vor 6768 Tagen) @ Matze

Neben den Säumniszuschlägen kann die KK noch Mahnkosten berechnen (z.B. 5 EUR pro Brief). Hier gibt es keine einheitliche Regelung, ist aber auch meistens in der Satzung geregelt.

Re: 3 Tage zu spät gezahlt - € 38 Spätzahler-Wucher-Strafe

Jan, (vor 6768 Tagen) @ Matze

Hallo Matze,

" Übrigens: Als Tag der Zahlung gilt bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs; bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder bei Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle (!!! - also nicht etwa der Tag der Überweisung!), bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle; bei Vorliegen der Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit."

Sie beziehen sich auf eine alte Regelung die letztes oder vorletztes Jahr abgeschafft (unwissentlich) wurde.
Aktuell gilt hier das BGB. Somit ist die Zahlung als erbracht, sofern das Konto am 15. gedeckt und belastet wurde.

Gruß Jan

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