Krankenversicherung für ausländische Ehefrau (Krankenkassenrecht)

RHW, Mittwoch, 02.06.2010, 21:42 (vor 5080 Tagen) @ Joachim Röhl

Hallo,
vielleicht hilfreich für die Frage, ob eine GKV möglich ist:
2.4.2 Personen, die nicht EU-Staatsangehörige, EWR-Staatsangehörige oder Schweizer sind
Diese Personen benötigen zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes.
Eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kommt nach § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V für Angehörige anderer Staaten nur in Betracht, wenn sie
• eine Niederlassungserlaubnis oder eine auf mehr als zwölf Monate befristete Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen
und
• für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.
Ein Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V kommt nicht zustande in den Fällen, in denen Ausländer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass ihr Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichergestellt ist. Sie verfügen insoweit über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall.

Quelle: Seite 21/22:
Rundschreiben
Wenn eine GKV-Mitgliedschaft möglich ist, liegt der Beitrag für KV+PV zusammen nach dem Ehegatteneinkommen zwischen 138 und 309 Euro monatlich. Die genaue Berechnung ist in
§ 240 Absatz 5 SGB V geregelt:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__240.html

Gruß
RHW


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