Rückübersiedlung nach Deutschland (Gesetzliche Krankenkassen)

ratte123, (vor 4962 Tagen) @ Joachim Röhl

Betriebsfehler (vllt auch einfach nur betriebswirtschaftliches Denken ;-) ).

Ein Wahlrecht besteht nur für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherte, die bisher noch gar nicht gesetzlich krankenversichert waren

(§ 174 Abs.5: Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse;)

MfG
ratte1

edit: Ergänzung der Rechtsgrundlage


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion