Rückübersiedlung nach Deutschland (Gesetzliche Krankenkassen)
Betriebsfehler (vllt auch einfach nur betriebswirtschaftliches Denken ).
Ein Wahlrecht besteht nur für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherte, die bisher noch gar nicht gesetzlich krankenversichert waren
(§ 174 Abs.5: Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse;)
MfG
ratte1
edit: Ergänzung der Rechtsgrundlage