Re: Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht (Private Krankenversicherungen)
ANFECHTUNG nach §21 VVG -> der Vertrag wird ab Beginn aufgehoben und der Versicherte hat keine Anschlussversicherung.
KÜNDIGUNG nach §19 VVG -> der Vertrag wird zum nächsten Monat gekündigt, hat somit bestanden, der Versicherte hat eine Anschlussversicherung.
PS: unsere Kollegen von SGB V können sicher noch bessere Rechtsquellen zur Wirksamkeit einer Kündigung nach SGB V §175 Punkt (4) beisteuern, vielleicht auch ein bischen aus dem Nähkästchen plaudern, um die gebrachten Vorwürfe zu entkräften?