Rückkehr nach Deutschland (Gesetzliche Krankenkassen)
Hallo,
in dieser Konstellation bleibt man weiter in der belgischen Krankenkasse versichert. Mit dem E 121 wird aber eine dt. Krankenkasse ausgewählt, die für die belgische Krankenkasse Sachleistungen erbringt. Man erhält die Leistungen wie ein Versicherter in Deutschland. Eine Ablehnung ist nicht möglich.
Wenn man in Deutschland eine Berufstätigkeit aufnimmt oder (zusätzlich) eine dt. Rente bezieht, dann gilt das dt. Recht. Dann wird geprüft, ob die Voraussetzungen nach § 5 bzw. § 9 SGB V erfüllt sind. Da sehe ich aber keinerlei Hinderungsgrund.
Gruß
RHW