Hallo,
in den Beihilfevorschriften des jeweiligen Dienstherrn ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen für Kinder ein Beihilfeanspruch besteht. Meist gibt es nur Vorgaben zum Alter und zum Einkommen des Kindes. Bedingungen zzuum Einkommen des anderen Elternteils gibt es (meist) nicht.
Vor einem Wechsel in die PKV sollte man sich bewusst machen, dass es meist um eine lebenslange Entscheidung geht. Daher sollte man auch einen lebenslangen Vergleich PKV und GKV machen.
Wie hoch sind die Beiträge in der GKV und PKV bei folgenden Änderungen:
- Kurzarbeit, Selbständigkeit, 2. oder 3. Kind (Beiträge für Kinder und in der Elternzeit), Scheidung/Stiefkinder, Frührente, Altersrente, Kind studiert länger als bis zum 25. Geburtstag (bis dahin kann das Kind kostenlos in der GKV versichert sein), .....
Für Kinder sind pro Kopf Beiträge zu zahlen (Höhe ist abhängig vom Gesundheitszustand/behindertes Kind?) Die Leistungen für die Kinder sind dann oft auf die Tarife für die Eltern begrenzt. Hier sind unter dem Suchbegriff "PKV" viele Erfahrungen betroffener Eltern vermerkt:
rehakids.de/phpBB2/forum21.html
Bei den Leistungen sollte man neben vielen anderen besonders auf folgende Punkte achten:
• Reha/Kur (z.B. nach Herzinfarkt, Schlaganfall, Krebs, Unfällen ...)
• Hilfsmittel: Katalog der GKV:
Hilfsmittelkatalog
Hilfsmittel erreichen schnell 4- und teilweise 5-stellige Beträge.
• Psychotherapie (Anzahl und Erstattungshöhe)
• Heilmittel (z.B. Krankengymnastik, Sprachtherapie, Ergotherapie), z.B. nach Schlaganfall
-> Heilmittelarten und Erstattungshöhe
- Krankengeld/Krankentagegeld (Beitragszahlung zur Rentenversicherung, Zahlungsbeginn bei wiederholungserkrankungen, Krankengeldeinstellung bei Erwerbsminderung)
In der PKV werden notwendige Leistungen in angemessener Höhe erstattet. Was angemessen ist, prüft die Versicherung, wenn man Rechnungen einreicht. Der Leistungserbringer hat aber trotzdem einen Anspruch auf Vergütung. Im Übrigen werden nur anerkannte Methoden erstattet.
§5 Absatz 2 und § 4 Absatz 6 PKV-Musterbedingungen:
Musterbedingungen
Wenn man im Krankheitsfall Probleme mit einem PKV-Unternehmen hat, kann man praktisch nicht mehr wechseln. Jede andere Versicherung wird einen voraussichtlich wegen der Erkrankung ablehnen (oder gravierende Risikozuschläge erheben). In der GKV sind die anderen Krankenkassen verpflichtet, einen aufzunehmen, und man hat ab dem 1. Tag den vollen Leistungsanspruch (ohne Zuschläge).
Vielleicht interessant:
10 Irrtümer
GKV-PKV
PKV
Beschwerden von PKV-Versicherten
(unter Tätigkeitsberichte sind häufige Beschwerden von PKV-Versicherten aufgelistet)
Man kann PKV-Experten auch eine Testfrage stellen: "Braucht man als Angestellter die Leistung Reha/Kuren?" Oft kommt die Antwirt, das diese Leistung die Rentenversicherung bezahlt. Das ist zwar korrekt, aber nur bis zum Beginn einer Rente. Und dann wird es sehr schwierig, vermutlich eher unmöglich diese Leistung nachträglich in der PKV abzusichern.
Die gesparten Beiträge teilt man sich jetzt mit dem Arbeitegeber. Wenn die PKV später teurer als die GKV ist, trägt man die Mehrkosten alleine (Arbeitgeber und Rentenversicherung beteiligen sich dann nicht an den Mehrkosten: § 257 SGB V und § 106 SGB VI)
Die Entscheidung hat vermutlich lebenslange Auswirkungen und sollte daher genauso gründlich wie z.B. ein Hauskauf angegangen werden.
Viel Erfolg bei der richtigen Entscheidung!
Beamte, die einen GKV-Ehegatten haben und selber in der GKV geblieben sind, sind übrigens während der Elternzeit beitragsfrei.
Gruß
RHW