Ab dem 3,5-fachen Satz nur bei erhöhtem Behandlungsaufwand (Private Krankenversicherungen)
Ab dem 3,5-fachen Satz darf nur bei besonderem Behandlungsaufwand abgerechnet werden, im Regelfall (bei normalem Behandlungsaufwand) ist maximal der 2,3-fache Satz zulässig!
Darauf würde ich den Zahnarzt im eigenen Interesse unbedingt 'mal ansprechen - wenn sich die Kosten im Rahmen halten sollen!