Ab dem 3,5-fachen Satz nur bei erhöhtem Behandlungsaufwand (Private Krankenversicherungen)

Yessica, (vor 4709 Tagen) @ Hans

Ab dem 3,5-fachen Satz darf nur bei besonderem Behandlungsaufwand abgerechnet werden, im Regelfall (bei normalem Behandlungsaufwand) ist maximal der 2,3-fache Satz zulässig!

Darauf würde ich den Zahnarzt im eigenen Interesse unbedingt 'mal ansprechen - wenn sich die Kosten im Rahmen halten sollen!


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