Nachforderung BKK (Gesetzliche Krankenkassen)

DellenDoc @, (vor 4672 Tagen)

Hallo liebes Forum,

ich habe eine Frage zur Nachforderung meiner BKK.

Kurz vorweg, ich selbständig und freiwillig gesetzlich bei der Audi BKK.
Habe dorthin am 01.07.2010 gewechselt.
Zur Einstufung gab ich damals meinen 2009er EKst Bescheid sowie die Bescheinigung meiner Vorlasse. Einstufung der Beiträge erfolgte der Minimumsatz.

Im Juni 2011 fragte man mich nach dem 2010er EKst Bescheid.
Den hatte ich derzeit noch nicht (kam erst Juli 2011) also schickte ich die aktuelle BWA vom Steuerberater sowie nochmals den 2009 Bescheid damit "irgendetwas" zur Berechnung da ist. Als der 2010er Bescheid gekommen ist, hätte ich wohl direkt reagieren müssen und ihn der BKK schicken. Ich hatte aber derzeit soviel um die Ohren das ich es vergessen hatte.

2010 und 2011 habe ich höhere Umsätze erzielt.

Jetzt Ende 2012 bekomme ich ein Schreiben und eine Nachforderung von 5800,-€.
Wie sich diese Summe zusammensetzt, muss ich im Gespräch noch klären aber grundsätzlich interessiert mich nun:

- wenn ich "vorläufig" eingestuft bin, bedeutet das dass ich bis Tag 1 (01.07.2010) zurückzahlen muss? Als ich 2009 ein schlechtes Jahr und eigentlich zuviel bezahlt hatte, hab ich im Folgejahr auch keinen cent zurückbekommen.

- Gibt es eine Art Stichtag an denen die neuen Beitragssätze gelten?
(Ausstellungsdatum Steuerbescheid?).
Selbst wenn ich pünktlich meinen Steuerbescheid abgegeben hätte
(Erhalt EKst Besch. 2010 war im Juli 2011), hätte ich für 1 Jahr zurückzahlen müssen?

Ich finde das sehr zweifelhaft...

Bin für Antworten dankbar

Grüsse vom Dellendoc

Nachforderung BKK

Czauderna, (vor 4672 Tagen) @ DellenDoc

Hallo,
Einstufungen "unter Vorbehalt", das bedeutet immer, sobald der zu dem entsprechenden Zeitraum (Kalenderjahr) passende Einkommensteuerbescheid vorliegt, erfolgt eine rückwirkende Anpassung, was entweder zu Nachzahlungen führt oder auch zu Rückerstattungen. Das geht aber nur einmal, denn danach wird aus der Einstufung unter Vorbehalt eine feste Einstufung, basierend auf dem letzten, der Kasse vorliegenden Einkommensteuerbescheid.
Diese Einstufung gilt bis zur Vorlage des nächsten Steuerbescheids,
u.s.w. - wenn der Bescheid allerdings nicht sofort der Kasse vorgelegt wird sondern z.B. erst drei Monate später, dann erfolgt die Einstufung rückjwirkend zum 1. des Monats an dem der Berscheid erstellt wurde.
So, wie geschildert sieht es aus, als ob die Kasse hier richtig gehandelt hat, wobei ich allerdings nicht verstehe, warum deine Einstufung überhaupt unter Vorbehalt erfolgte. Dies ist eigentlich nur dann Praxis, wenn sich jemand neu selbständig macht und eben noch nicht nachweisen kann, wass er denn verdienen wird.
Gruss
Czauderna

Nachforderung BKK

DellenDoc @, (vor 4672 Tagen) @ Czauderna

Hallo und vielen Dank für die Antwort.

Ja ich bin in der Tat seit 2007 selbständig.
Ich hatte von Mai-Juni 2010 mein Gewerbe abgemeldet
und war Angestellter. Ab Juli aber wieder selbständig.
Vielleicht hatte es damit zutun?

Das ich um eine Nachzahlung nicht herumkomme ist mir schon klar.
Allerdings möchte ich genau nachvollziehen können ab wann diese fällig wird
bzw. sich errechnet.

Da Beitragsänderungen doch immer ab 01. des Folgemonats Ausstelldatum EKst Bescheid gelten, müsste die Rückzahlung dann nicht ab 01.08.2011 berechnet werden? (Ausstelldatum EKst Bescheid 2010 ist Juli 2011)

Beste Grüsse
DellenDoc

Nachforderung BKK

Czauderna, (vor 4672 Tagen) @ DellenDoc

Hallo,
der 2010 aus dem Juli 2011 gilt für die Zeit ab 01.07.2010 bis zu dem Monat, in dem der 2011 er Bescheid erstellt wurde, d.h. die Nachzahlung wird ab 01.07.2010 laufen, weil unter Vorbehalt, endgültig wird die Kasse wahrscheinlich die Einstufung ab Einreichung des 2011 er
Bescheides machen.
Ich werde in dem anderen Forum nicht noch einmal extra antworten.
Gruss
Czauderna

Nachforderung BKK

DellenDoc @, (vor 4672 Tagen) @ Czauderna

Hallo nochmal,

wenn es wirklich so ist, sieht es ja echt dumm für mich aus.:-(

Natürlich brauchst du in dem anderen Forum nicht nochmal antworten.
Ich brauche nur verschiedene Meinungen bevor ich mit der KK diskutiere.. ;-)

Grüsse
DellenDoc

Nachforderung BKK

general1983, (vor 4671 Tagen) @ DellenDoc

eine Einstufung unter Vorbehalt gibt es nur bei Existenzgründern,
da hier noch kein Nachweis über die Einkünfte, sprich kein Einkommenssteuerbescheid, vorgelegt werden kann. Die Kasse stuft den Versicherten bis zum Vorlage des ESTB fiktiv nach dessen Angaben über voraussichtliche Einkünfte ein. Erst wenn dann der erste ESTB vorliegt, kommt es ggf. zu einer Nachberechnung für den Fall, daß die Einkünfte höher waren.

Wenn ein freiwillig versicherter Selbständiger während seiner Selbständigkeit die Krankenkasse wechselt, legt er mit der Kündigungsbestätigung der alten KK noch seinen letzten vorliegenden ESTB vor. Die dort angegebenen Einkünfte legt die neue KK für die Beitragsberechnung zugrunde, und zwar solange, bis der neue ESTB vorliegt. Eine Nachberechnung gibt es in diesem Falle dann nicht! Die Neuberechnung der Beiträge erfolgt mit dem Folgemonat des Ausstellungsdatums des ESTB.

Gruß

General1983

RSS-Feed dieser Diskussion