zusätzliche Altersrückstellungen (Private Krankenversicherungen)

derKVProfi ⌂ @, Montag, 11.07.2016, 10:30 (vor 2860 Tagen) @ bre

Ja, kann man ....

"D.h. zu den Altersrückstellungen die die PKV gesetzlich verpflichtet ist"

gesetzlich verpflichtet? ja, richtig ... die PKV ist verpflichtet eine Alterungsrückstellung zu kalkulieren - aber die Höhe ist immer noch eine Frage der Kalkulation!

Gesetzlich meinst Du den 10% Zuschlag, der aber nicht die Alterungsrückstellung ist, sondern der gesetzliche Zuschlag!

"wurden von mir monatlich nochmals ein Beitrag geleistet."

Das bedeutet, dass Du eine "Beitragsentlastung" vereinbart hattest! Das nennt sich beitragsentlastungs-Tarif ....

"Das die Altersrückstellungen der PKV nicht Auszahlbar sind,"

Richtig!

"auch nicht in Form einer Zusatzversicherung"

Falsch, auch wenn richtig, dennoch falsch! Die gebildete Anrechnung aus den Anwartschaften der Alterungsrückstellung (Anrechnungsbeitrag oder Umtarifierungsnachlass) werden bei einer Umwandlung erhalten, allerdings nur in der höhe, wie man sie in der Zusatzversicherung hätte bilden können!

Das setzt jedoch voraus, dass der Versicherer es tut oder das es in den Bedingungen festgeschrieben ist!

"Aber was ist mit den von zusätzlich eingezahlten Beiträgen?"

Auch hier gilt, dass man den Vertrag lesen muss ...

1. Fortführung einer Pflegegeldversicherung, einer Krankenhaustagegeldversicherung etc.

2. Fortführung zu Zusatz

3. Vererbung ....

Also Punkt 3 ist das, was eben bei Kündigung passiert ... das Geld wird an das verbleibende Kollektiv vererbt.
Dabei kommt es nicht zwangsläufig dazu, dass man etwas über hat, sondern man sollte wissen, dass die Vererbung einkalkuliert ist ....

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