Pflegebahr - Unterschiede? (Private Krankenversicherungen)

derKVProfi ⌂ @, Donnerstag, 15.06.2017, 14:57 (vor 2500 Tagen) @ Anke

Ja, und sie wissen auch was ein VersicherungsBERATER ist. Es gibt nämlich aktuell vielleicht etwas mehr als 300 bundesweit und im Bereich Biometrie sind nur 10-20 maximal kompetent! In Pflege kenne ich eigentlich nur einen, der bundesweit von den anderen in soclhen fällen eingeschaltet wird.

Oder soll ich ich Ihnen einen VersicherungsMAKLLER in Hannover empfehlen. dann mailen sie mich bitte an oder kontaktieren mich über unsere Internetseite!

VersicherungsBERATER:

Nach der Legaldefinition in § 59 III VVG ist Versicherungsberater, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Der Versicherungsberater wird üblicherweise aufgrund eines Auftrags seitens eines Versicherungsnehmers bzw. einer versicherten Person gemäß §§ 662 ff. BGB tätig.

2. Abgrenzung: Der Versicherungsberater grenzt sich vom Versicherungsvertreter und vom Versicherungsmakler dadurch ab, dass er vom Versicherer gänzlich unabhängig ist und von diesem - anders als der Versicherungsmakler, der vom Versicherer Courtagen erhält - keinerlei wirtschaftliche Vorteile bezieht. § 68 VVG erklärt für den Versicherungsberater allerdings bestimmte, für den Versicherungsmakler geltende Vorschriften, z.B. über die Beratungsgrundlage (ohne Einschränkungsmöglichkeit wie beim Versicherungsmakler) und die Beratungs- und Dokumentationspflicht für anwendbar. Trotz dieses Verweises auf Maklerpflichten dürften die Pflichten des Versicherungsberaters noch weiter als die des Maklers reichen. So wird der Versicherungsberater den Versicherungsnehmer stets nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen haben, unabhängig vom Verhältnis von Beratungsaufwand zur Prämienhöhe.

3. Berufsrecht: Die Versicherungsberatung ist nach § 34e I GewO ein erlaubnispflichtiges Gewerbe, für das nach § 34e II GewO u.a. die Erlaubnisvoraussetzungen des § 34d II GewO (Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung, Sachkundeprüfung) entsprechend gelten. § 34e GewO normiert ein Provisionsannahmeverbot und enthält eine Ermächtigung zum Erlass von bestimmten berufsrechtlichen Regelungen in einer Rechtsverordnung (vgl. hierzu §§ 11 I, 14 III, 15 II Versicherungsvermittlerordnung).

Quelle Gabler Wirtschaftslexikon

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