Wechsel in GKV für Zweitstudium (Private Krankenversicherungen)

derKVProfi ⌂ @, Freitag, 18.08.2017, 12:05 (vor 2414 Tagen) @ Simon

Befreiung gilt nicht für später aufgenommenes neues Studium

Diese Sachverhalte werden künftig anders beurteilt. Das hat zur Folge, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) für ein nachfolgendes bzw. späteres Studium generell nicht gilt. Der erneute Eintritt von Versicherungspflicht aufgrund eines neuen Studienganges eröffnet dann erneut ein Befreiungsrecht und damit die Wahlmöglichkeit zwischen GKV und PKV. Die Befreiungswirkung gilt nur dann noch fort, wenn sich das neue Studium (Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule) und die damit einhergehende grundsätzliche Versicherungspflicht
• nahtlos an den bisherigen Befreiungstatbestand anschließt oder
• nach einer sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung von höchstens einem Monat eintritt und dieser Zeit kein anderer Versicherungspflichttatbestand vorliegt.

Quelle Hauffe

Und

BE v. 27.6.2012: GKV Fachkonferenz Beiträge (FKB), TOP 1

ab Seite 10 unten:

Besprechungsergebnis

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