Mindestbemessung 1811,25 Euro (Gesetzliche Krankenkassen)

melkkuh @, (vor 7505 Tagen)

Hat sich schon mal jemand Gedanken darüber gemacht, wie viele Menschen mittlerweile dauerhaft selbstständig unter der sogenannten "Mindestbemessungsgrenze" verdienen?
Nach §240, Absatz 1 SGB V müsste es so sein:

" (1) Fuer freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfaehigkeit des freiwilligen Mitglieds beruecksichtigt."

Fällt eigentlich irgendjemandem auf , das hier eine himmelschreiende, wenn auch lukrative, Ungerechtigkeit besteht?
Und, falls ja, gibt es Ideen, da mal was dran zu ändern?

Re: Mindestbemessung 1811,25 Euro

Elgin Fischbach @, (vor 7505 Tagen) @ melkkuh

Die von Dir beklagte "himmelschreiende lukrative Ungerechtigkeit" soll ja durch die von SPD, Grünen und PDS favorisierte Bürgerversicherung - die sämtliche Erwerbstätigengruppen, aus Sicht der Grünen auch sämtliche Einkommensarten und aus Sicht der PDS außerdem auch noch sämtliche Einkommensgruppen (kompletter Wegfall von Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze) erfassen und zu krankenkassenunabhängigen einheitlichen Bemessungskriterien für alle Versicherten führen soll - beseitigt werden. Und ist - was die weitergehenden Vorschläge von Grünen und PDS anbelangt - im Gegensatz zum von CDU/CSU und FDP favorisierten Kopfpauschalenmodell und dem halbherzigen (weil deutlich abgespeckten) Bürgerversicherungsmodell der SPD auch sozial gerecht, denn die im GKV-Gesamtsystem bisher entweder gar nicht oder nur fallweise berücksichtigungsfähigen Kapitaleinkünfte und Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen sind lt. statistischem Bundesamt seit Jahren deutlich stärker gestiegen als die in diesem Zeitraum beinahe stagnierenden - für die GKV-Einnahmen jedoch bisher besonders bedeutsamen - Einkommen aus unselbstständiger Arbeit.

Weil die Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern derzeit noch durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse zu regeln ist, würde ich mir notfalls - ganz schlicht und ergreifend - eine andere Krankenkasse suchen, die in ihrer Satzung anderweitige Regelungen zur Beitragsbemessung vorsieht. Allerdings sollte bei einer solchen Abwägung im eigenen Interesse das gesamte Preis-Leistungs-Verhältnis der jeweiligen Krankenkasse berücksichtigt werden - denn wie unabhängige Leistungsvergleiche immer wieder aufs Neue beweisen, sind die Leistungsunterschiede der Krankenkassen teilweise erheblich. Mehr Leistung und Qualität kosten nun "mal mehr Geld - in der GKV ebenso wie in anderen Wirtschaftsbereichen.

Gruß
Elgin

PS: Ich bin selbst in der GKV freiwillig versichert und gehöre somit ebenfalls zu denjenigen, die von derartigen Regelungen betroffen sind.

Re: Mindestbemessung 1811,25 Euro

Tarzan, (vor 7504 Tagen) @ Elgin Fischbach

Wenn man § 240 weiter liest, könnt ihr erkennen, dass ein selbstständig Tätiger grds. den Höchstbeitrag zu zahlen hat. Auf Antrag kann der Beitrag ermäßigt werden, wenn niedrigere Einnahmen als in Höhe der BBG nachgewiesen werden. Dies aber nur bis zum gesetzlich festgelegten Mindesteinkommen. Dabei werden die sog. "Ich-AGler" besser gestellt als andere selbstständige.

Also: Keine einzige Kassensatzung sieht niedrigere Mindesteinkommensgrenzen vor, als die im Gesetz benannten. Eine anderweitige Satzungsregelung würde die Aufsicht beanstanden und nicht genehmigen.

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