Erstattung Lohnfortzahlung und Umlage1 (Gesetzliche Krankenkassen)

Ernest @, (vor 7592 Tagen)

Ich habe in meinem Betrieb 2 Angestelle.
Ein Angestellte ist bei der CityBkkversichert.
Weil beide meine Mitarbeiter Angestellte sind soll ich keine Umlage1 zahlen. Die Frage ist, wenn der Angestellte krank wird bekomme ich Lohnfortzahlung zurück und wenn ja, dann wieviel Prozent. Und wie soll ich rechnen, nach Kalendertage oder Arbeitstage.
Bis jetzt konnte ich nicht bei der Krankenkasse ein klarer Auskunft erhalten.
Vielen Dank.

Re: Erstattung Lohnfortzahlung und Umlage1

Jack, (vor 7589 Tagen) @ Ernest

Umlage 1 ist für Erstattung der Lohnfortzahlung bei Arbeitern und Auszubildenden, nicht bei Angestellten.

Deshalb brauchen Sie, wenn Sie Angestellte beschäftigen, für diese keine Umlage 1 zahlen und bekommen in deren Krankheitsfall natürlich auch keine Erstattung !

Erstattung Lohnfortzahlung und Umlage1

ludmila @, (vor 7567 Tagen) @ Jack

Ich habe gehört, dass ab 01.01.2005 kein Arbeiter-Angestellter Verhältnis mehr geben wird und für alle Umlage 1 fällig wird. Möchte wissen, ob dass stimmt

Re: Erstattung Lohnfortzahlung und Umlage1

Kirchner & Wilhelm GmbH+Co. Kg @, (vor 7149 Tagen) @ Jack

Betr.: Errechnung der Personenzahl.

Werden die kaufmännische AZUBIs angerechnet?

Re: Erstattung Lohnfortzahlung und Umlage1

Janni, (vor 7149 Tagen) @ Kirchner & Wilhelm GmbH+Co. Kg

21.12.2005

Bundesrat verabschiedet neues Gesetz: Die Erstattung der Lohnfortzahlung erfolgt ab 01.Januar 2006 nach dem Aufwendungsausgleichgesetz (AAG)

Klein- und mittelständische Arbeitgeber erhalten derzeit die Erstattung der Lohnfortzahlung nach dem zum 01.01.1970 in Kraft getretenen Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG). Erstattet werden dabei die Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit der Arbeiter/innen und Auszubildenden (U1) bzw. bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Arbeiterinnen, Angestellten und Auszubildenden (U2). Dies gilt für Unternehmen mit bis zu 20, bei Bestehen einer entsprechenden Satzungsregelung auch bis zu 30 Beschäftigten.

Das Bundesverfassungsgericht sah im November 2003 mit der jetzigen gesetzlichen Bestimmung die Gefahr, dass größere Unternehmen aufgrund der Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld und den hierdurch entstehenden Kosten, Frauen bei der Einstellung ganz bewusst benachteiligen könnten. Daher wurde der Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht beauftragt, bis Ende des Jahres 2005 eine andere Regelung zu schaffen. Dieser Forderung wurde mit dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) Rechnung getragen.

Das AAG wurde am 15.12.2005 vom Bundestag und am 21.12.2005 vom Bundesrat verabschiedet und tritt zum 01.01.2006 in Kraft.

Das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) sieht insbesondere folgende Neuerungen gegenüber dem bisherigen Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem LFZG vor:

1. Die Erstattung bei Krankheit (Umlage 1) wird auf alle Arbeitnehmer ausgeweitet.

Bisher war es nur möglich, die Aufwendungen bei Krankheit für Arbeiter und Auszubildende zu erhalten. Die Neuregelung sieht die Erstattung bei Krankheit der Arbeitnehmer (=Arbeiter und Angestellte) und Auszubildenden vor. Damit wird die Angleichung an die zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Änderungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung vollzogen, so dass zukünftig für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen nicht mehr unterschieden wird, welcher Art der Beschäftigung der Arbeitnehmer nachgeht (bisher: überwiegend körperlich = Arbeiter; überwiegend geistig = Angestellte).

2. Zur Umlage 1 (U1 – Erstattung der Aufwendungen bei Krankheit) werden alle Arbeitgeber pflichtig, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.

Bisher nahmen die Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, die nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigten. Bei Bestehen einer entsprechenden Satzungsregelung konnte die Krankenkasse die Anzahl der Arbeitnehmer auf 30 heraufsetzen. Zukünftig gilt für die Umlagepflicht die einheitliche Arbeitnehmerzahl von 30. Dabei werden auch weiterhin Arbeitnehmer, die nicht vollbeschäftigt sind, mit den entsprechenden Faktoren kleiner als 1 berechnet. Öffentliche Arbeitgeber und ähnliche Institutionen nehmen nicht am Ausgleichsverfahren teil.

3. Zur Umlage 2 (U2 – Erstattung der Aufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft) werden alle Arbeitgeber pflichtig.

Für die Umlage 2 galt bisher die Teilnahmepflicht für Betriebe mit 20 bzw. bis 30 Beschäftigte. Zukünftig sind alle Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten und der Art des Betriebes, umlagepflichtig zur Umlage 2. Damit erfolgt eine Ausweitung der Umlage 2 auf alle Betriebe und Unternehmen sowie auf öffentliche Institutionen.

4. Die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen erhält der Arbeitgeber von der Krankenkasse, bei der sein Arbeitnehmer versichert ist.

Bisher führten nicht alle Krankenkassen den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen durch. Zukünftig wird jede Krankenkasse, mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkasse, dem Arbeitgeber die Aufwendungen für den dort versicherten Arbeitnehmer oder Auszubildenden erstatten. Demnach sind ab 01.01.2006 die Umlagen entsprechend der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers oder Auszubildenden mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.

Mehr Infos unter www.bkk-lfz.de Rubrik Service

Re: Erstattung Lohnfortzahlung und Umlage1

sun @, (vor 6007 Tagen) @ Janni

Hallo,

ich habe Arbeiter beschäftigt.
Wie berechnet man die Erstattung? Muss nach Kalendertage oder Arbeitstage abgerechnen werden?
Wie berechnet man die Erstattung genau, gibt es eine Formel?
Bekam leider bei der Krankenkasse kein klare Auskunft.

Im Voraus vielen Dank

Re: Erstattung Lohnfortzahlung und Umlage1

Czauderna, (vor 6007 Tagen) @ sun

Hallo,
wie zahlst du denn den Lohn weiter wenn einer krank ist ??
Diese summe trägst du in das Formular der Kasse ein und erhälst dann den vereinbarten %-Satz erstattet.
Gruß
Czauderna

Re: Erstattung Lohnfortzahlung und Umlage1

sun @, (vor 6006 Tagen) @ Czauderna

Hallo,

ertmal vielen Dank!
ich zahl ganz normal den vereinbarten Stundenlohn weiter für 8 Stunden am Tag.
Das heißt, wenn er 5 Tage krank ist den 5 Tage mal Lohn und davon z. B 70 %, richtig?
Was ist der unterschied zwischen Kalendertage und Arbeitstage? Und zählt der Tag wo er zum Arzt gegangen ist auch dazu?

Gruß

sun

Erstattung Lohnfortzahlung und Umlage1

Siegert @, Rhede, (vor 4854 Tagen) @ Ernest

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