21.12.2005
Bundesrat verabschiedet neues Gesetz: Die Erstattung der Lohnfortzahlung erfolgt ab 01.Januar 2006 nach dem Aufwendungsausgleichgesetz (AAG)
Klein- und mittelständische Arbeitgeber erhalten derzeit die Erstattung der Lohnfortzahlung nach dem zum 01.01.1970 in Kraft getretenen Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG). Erstattet werden dabei die Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit der Arbeiter/innen und Auszubildenden (U1) bzw. bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Arbeiterinnen, Angestellten und Auszubildenden (U2). Dies gilt für Unternehmen mit bis zu 20, bei Bestehen einer entsprechenden Satzungsregelung auch bis zu 30 Beschäftigten.
Das Bundesverfassungsgericht sah im November 2003 mit der jetzigen gesetzlichen Bestimmung die Gefahr, dass größere Unternehmen aufgrund der Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld und den hierdurch entstehenden Kosten, Frauen bei der Einstellung ganz bewusst benachteiligen könnten. Daher wurde der Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht beauftragt, bis Ende des Jahres 2005 eine andere Regelung zu schaffen. Dieser Forderung wurde mit dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) Rechnung getragen.
Das AAG wurde am 15.12.2005 vom Bundestag und am 21.12.2005 vom Bundesrat verabschiedet und tritt zum 01.01.2006 in Kraft.
Das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) sieht insbesondere folgende Neuerungen gegenüber dem bisherigen Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem LFZG vor:
1. Die Erstattung bei Krankheit (Umlage 1) wird auf alle Arbeitnehmer ausgeweitet.
Bisher war es nur möglich, die Aufwendungen bei Krankheit für Arbeiter und Auszubildende zu erhalten. Die Neuregelung sieht die Erstattung bei Krankheit der Arbeitnehmer (=Arbeiter und Angestellte) und Auszubildenden vor. Damit wird die Angleichung an die zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Änderungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung vollzogen, so dass zukünftig für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen nicht mehr unterschieden wird, welcher Art der Beschäftigung der Arbeitnehmer nachgeht (bisher: überwiegend körperlich = Arbeiter; überwiegend geistig = Angestellte).
2. Zur Umlage 1 (U1 – Erstattung der Aufwendungen bei Krankheit) werden alle Arbeitgeber pflichtig, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.
Bisher nahmen die Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, die nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigten. Bei Bestehen einer entsprechenden Satzungsregelung konnte die Krankenkasse die Anzahl der Arbeitnehmer auf 30 heraufsetzen. Zukünftig gilt für die Umlagepflicht die einheitliche Arbeitnehmerzahl von 30. Dabei werden auch weiterhin Arbeitnehmer, die nicht vollbeschäftigt sind, mit den entsprechenden Faktoren kleiner als 1 berechnet. Öffentliche Arbeitgeber und ähnliche Institutionen nehmen nicht am Ausgleichsverfahren teil.
3. Zur Umlage 2 (U2 – Erstattung der Aufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft) werden alle Arbeitgeber pflichtig.
Für die Umlage 2 galt bisher die Teilnahmepflicht für Betriebe mit 20 bzw. bis 30 Beschäftigte. Zukünftig sind alle Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten und der Art des Betriebes, umlagepflichtig zur Umlage 2. Damit erfolgt eine Ausweitung der Umlage 2 auf alle Betriebe und Unternehmen sowie auf öffentliche Institutionen.
4. Die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen erhält der Arbeitgeber von der Krankenkasse, bei der sein Arbeitnehmer versichert ist.
Bisher führten nicht alle Krankenkassen den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen durch. Zukünftig wird jede Krankenkasse, mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkasse, dem Arbeitgeber die Aufwendungen für den dort versicherten Arbeitnehmer oder Auszubildenden erstatten. Demnach sind ab 01.01.2006 die Umlagen entsprechend der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers oder Auszubildenden mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.
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