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<title>Krankenkassen-Forum - Re: 3 Tage zu spät gezahlt - € 38 Spätzahler-Wucher-Strafe</title>
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<description>Forum krankenkassentarife.de</description>
<language>de</language>
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<title>Re: 3 Tage zu spät gezahlt - € 38 Spätzahler-Wucher-Strafe (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Matze,</p>
<p>&quot; Übrigens: Als Tag der Zahlung gilt bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs; bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder bei Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle (!!! - also nicht etwa der Tag der Überweisung!), bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle; bei Vorliegen der Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.&quot;</p>
<p>Sie beziehen sich auf eine alte Regelung die letztes oder vorletztes Jahr abgeschafft (unwissentlich) wurde.<br />
Aktuell gilt hier das BGB. Somit ist die Zahlung als erbracht, sofern das Konto am 15. gedeckt und belastet wurde.</p>
<p>Gruß Jan</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Mon, 05 Nov 2007 17:57:00 +0000</pubDate>
<category>Gesetzliche Krankenkassen</category><dc:creator>Jan</dc:creator>
</item>
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<title>Re: 3 Tage zu spät gezahlt - € 38 Spätzahler-Wucher-Strafe (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Neben den Säumniszuschlägen kann die KK noch Mahnkosten berechnen (z.B. 5 EUR pro Brief). Hier gibt es keine einheitliche Regelung, ist aber auch meistens in der Satzung geregelt.</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Mon, 05 Nov 2007 17:24:00 +0000</pubDate>
<category>Gesetzliche Krankenkassen</category><dc:creator>RW</dc:creator>
</item>
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<title>Re: 3 Tage zu spät gezahlt - € 38 Spätzahler-Wucher-Strafe (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>@ Wolfgang:</p>
<p>Also für mich sieht es so aus:</p>
<blockquote><p>&quot;Versicherungspflichtige, soweit sie beitragspflichtige Versorgungsbezüge oder beitragspflichtiges Arbeitseinkommen erhalten, Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 erster Halbsatz SGB V, freiwillige Mitglieder, Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten bleibt, haben die Beiträge bis zum 15. des Monats einzuzahlen, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind.&quot; (Quelle: § 12 &quot;Fälligkeit der Beiträge&quot; Absatz 2 der BIG-Satzung)</p>
</blockquote><p>(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 EUR ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.<br />
(1a) Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versicherte, Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 v. H. des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen. (§ 24 -Säuminszuschlag- SGB IV)</p>
<p><br />
Fazit:<br />
Du musst Deine Beiträge also nicht bis 15. des Monats zahlen - sondern jeweils erst bis zum 15. des Folgemonats. Wenn Du das nicht tust (und da genügt 1 Tag Verspätung), muss (und das muss sie wirklich - sie hat da vom Gesetz her grds. keinen Ermessensspielraum) die BIG Dir einen Säumniszuschlag von 1 % des Beitrags (bei 500 Euro also 5 Euro - lt. meiner Rechnung) zusätzlich in Rechnung stellen. Bleibst Du den Beitrag länger als 1 Monat schuldig - erhöht sich der Säumniszuschlag auf 5 % (lt. meiner Rechnung also auf 25 Euro) je weiterem angefangenem Monat (macht also bei Zahlung am 16. des zweiten Monats insgesamt 30 Euro - lt. meiner Rechnung).</p>
<p>Andere Beträge sind für mich jetzt nicht nachvollziehbar - aber vielleicht weiß ja noch jemand anderes mehr/was anderes? *kopfkratz*</p>
<p>Übrigens: Als Tag der Zahlung gilt bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs; bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder bei Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle (!!! - also nicht etwa der Tag der Überweisung!), bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle; bei Vorliegen der Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.</p>
<p>Gruß, Matze.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=4137</link>
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<pubDate>Fri, 02 Nov 2007 09:33:00 +0000</pubDate>
<category>Gesetzliche Krankenkassen</category><dc:creator>Matze</dc:creator>
</item>
<item>
<title>3 Tage zu spät gezahlt - € 38 Spätzahler-Wucher-Strafe</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Ich bin Freiberufler. Höchstzahler und freiwillig versichert.Ich muß den Gesamtbetrag € 500 selbst zahlen. (BIG - Dortmund)</p>
<p>Meine Fragen: <br />
1. bis zum 15. eines Monats ist der Krankenkassenbeitrag zu zahlen.Gilt das uneingeschränkt für Jeden?<br />
2. Muß ich bei zu spät-Zahlung eine Spätzahler-Wucher-Strafe von € 38 Spätzahler-Strafe akzeptieren?</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=4136</link>
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<pubDate>Fri, 02 Nov 2007 07:12:00 +0000</pubDate>
<category>Gesetzliche Krankenkassen</category><dc:creator>Wolfgang</dc:creator>
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