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<title>Krankenkassen-Forum - Krankenversicherung nach Studiumsende</title>
<link>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frm</link>
<description>Forum krankenkassentarife.de</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Krankenversicherung nach Studiumsende (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br />
nein, vergessen hat er es nicht, aber da ich nur in meiner Freizeit (Pausen) schreibe, passt das nicht immer sofort.<br />
Also, soweit ich es recherchiert habe und auch von Kollegen<br />
anderer Kasse bestätigt bekommen habe gibt es da verschiedene<br />
Auslegungen (man sieht, das ich mich winde wie ein Aal).<br />
Am Besten verdeutlicht es ein Beispiel  -  unser Fragesteller geht nicht in die PKV zurück, macht einfach nix  - nach 12 Monaten erlischt die Möglichkeit wieder in die PKV zu gehen und<br />
er wird nach Abs. 13 in der letzten GKV , das allerdings rückwirkend, versichert.<br />
So gesehen haetten hier beide Seiten recht. Mehr habe ich dazu leider nicht rausfinden können  - scheint also grundsätzlich eine<br />
Frage der Auslegung und der Entscheidung vor Ort der einzelnen Kasse zu sein.<br />
Gruss<br />
Czauderna</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45633</link>
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<pubDate>Tue, 15 Nov 2011 13:41:12 +0000</pubDate>
<category>Gesetzliche Krankenkassen</category><dc:creator>Czauderna</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Krankenversicherung nach Studiumsende (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Vielleicht äußert sich hier noch hr. Czauderna, der wollte ja im hause der DAK noch nachforschen.</p>
</blockquote><p>Entweder er hat es vergessen oder keine Zeit wg. Fusionsstress<img src="https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmimages/smilies/biggrin.png" alt=":-D" /></p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45632</link>
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<pubDate>Tue, 15 Nov 2011 12:33:45 +0000</pubDate>
<category>Gesetzliche Krankenkassen</category><dc:creator>Gast123</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Krankenversicherung nach Studiumsende (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>naja so haben wir beide halt unterschiedliche Auffassungen!</p>
<p>Vielleicht äußert sich hier noch hr. Czauderna, der wollte ja im hause der DAK noch nachforschen.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45631</link>
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<pubDate>Tue, 15 Nov 2011 10:48:16 +0000</pubDate>
<category>Gesetzliche Krankenkassen</category><dc:creator>Sindy mit S</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Krankenversicherung nach Studiumsende (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Das Kopfschütteln wird bei dieser Fehlintepretation Ihrerseits bei mir nur größer.</p>
<p>Der Versicherte hat eine Wahl  wieder in PKV zurückzugehen und diese ist unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, diesen wieder aufzunehmen.</p>
<p>Er hat quasi die Wahl und nicht die Pflicht. Allein die Möglichkeit in die PKV zu gehen, ist noch keine anderweitige Absicherung. Denn lt. Ihrer Auslegung würde der 5/1/13 nie greifen, weil jeder die Möglichkeit hat in die PKV zu gehen.</p>
<p>Also nonsens.</p>
<p>An dieser Stelle ziehe ich mich aus dieser Diskussion zurück.</p>
<p>Fakt ist, der Fragesteller kann dann weiter in der GKV bleiben.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45628</link>
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<pubDate>Mon, 14 Nov 2011 20:27:03 +0000</pubDate>
<category>Gesetzliche Krankenkassen</category><dc:creator>x-perte</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Krankenversicherung nach Studiumsende (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>nee nee, hier räumt man lediglich eine Möglichkeit ein, aber keine Pflicht</p>
</blockquote><p>*kopfschüttel</p>
<p>eine Möglichkeit haben, heißt hier Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall HABEN und damit greift § 5 1 13 nicht da der nur greift für Leute die KEINEN anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall HABEN ... und er hat diesen Anspruch in der PKV</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45624</link>
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<pubDate>Mon, 14 Nov 2011 09:40:45 +0000</pubDate>
<category>Gesetzliche Krankenkassen</category><dc:creator>Sindy mit S</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Krankenversicherung nach Studiumsende (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>nee nee, hier räumt man lediglich eine Möglichkeit ein, aber keine Pflicht</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45623</link>
<guid>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45623</guid>
<pubDate>Mon, 14 Nov 2011 09:19:19 +0000</pubDate>
<category>Gesetzliche Krankenkassen</category><dc:creator>x-perte</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Krankenversicherung nach Studiumsende (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>aber in dem (Anm. $ 5 Abs.9 )ist lediglich die Möglichkeit genannt, wie jemand wieder zurück in die PKV kann bzw. wann die PKV wieder jemanden aufnehmen muss. </p>
</blockquote><p>naja und damit erklären sie es doch gerade selbst <img src="https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmimages/smilies/biggrin.png" alt=":-D" /> ... ER KANN WIEDER IN DIE ALTE PKV (anders gesagt ER HAT DORT IN DER PKV ANSPRUCH auf Absicherung im Krankheitsfall) und damit kann § 5 Abs. 1 Nr. 13 nicht greifen, da ein Anspruch bei der PKV besteht.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45617</link>
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<pubDate>Sun, 13 Nov 2011 18:00:59 +0000</pubDate>
<category>Gesetzliche Krankenkassen</category><dc:creator>Sindy mit S</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Krankenversicherung nach Studiumsende (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Sindy mit S,</p>
<p>an der Stelle musste ich Ihren Beitrag 2 mal lesen.</p>
<p>Natürlich kann es sein, dass ich den Absatz völlig falsch verstehe, aber in dem ist lediglich die Möglichkeit genannt, wie jemand wieder zurück in die PKV kann bzw. wann die PKV wieder jemanden aufnehmen muss. Eine Verpflichtung des Versicherten wieder in die PKV zu gehen, ist dort definitiv nicht aufgeführt.</p>
<p>Ergo, nach Ende der Beschäftigung ist 5/1/13 möglich.</p>
<p>Freundliche Grüße</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45615</link>
<guid>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45615</guid>
<pubDate>Sun, 13 Nov 2011 12:15:29 +0000</pubDate>
<category>Gesetzliche Krankenkassen</category><dc:creator>x-perte</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Krankenversicherung nach Studiumsende (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>also Xperte liegt hier falsch, die Personen die unter Abs. 9 genannt sind <strong>haben einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall</strong> nämlich den in ihrer letzten PKV (wie es im Abs. 9 ja extra verbindlich geregelt wurde) und damit kann keine Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 entstehen.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45614</link>
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<pubDate>Sat, 12 Nov 2011 10:16:28 +0000</pubDate>
<category>Gesetzliche Krankenkassen</category><dc:creator>Sindy mit S</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Krankenversicherung nach Studiumsende (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>So ist es. Da bin ich mal gespannt.</p>
<p>Für die Zeit vor der Beschäftigung (1.-4.10.) ist definitiv keine GKV möglich, aber nach Ende der Beschäftigung (egal wie lange) ist es immer möglich.</p>
<p>Man darf auf weiteres gespannt sein....</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45611</link>
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<pubDate>Fri, 11 Nov 2011 18:39:32 +0000</pubDate>
<category>Gesetzliche Krankenkassen</category><dc:creator>x-perte</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Krankenversicherung nach Studiumsende (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br />
einigen wir uns darauf, dass ich mich nächste Woche nochmals<br />
innerhalb unseres Hauses und mit dem VDEK. kurzschließe und da mal Ihren Beitrag besprechen werde  - ich lerne wie gesagt, gerne dazu, auch nach 43 Jahren Tätigkeit bei einer Krankenkasse.</p>
<p>Ach ja, was ich noch erwähnen wollte  - der Fragesteller hat nicht seine PKV-Versicherung wegen der Beschäftigungsaufnahme aufgegeben,<br />
wenn ich es richtig gelesen habe, war er vom 01.10. - 4.10.<br />
nicht krankenversichert - und genau dieser Sachverhalt könnte in diesem Einzelfall tatsächlich dazu führen, dass doch § 13 zum Zuge kommt - denn er war nicht unmittelbar vor Eintritt der Versicherungspflicht in der PKV versichert und deshalb gilt seine letzte Kassenart und das war dann tatsächlich die GKV.<br />
Das alles ändert aber nichts an unserer Diskussion.<br />
Gruss<br />
Czauderna</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45610</link>
<guid>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45610</guid>
<pubDate>Fri, 11 Nov 2011 18:23:20 +0000</pubDate>
<category>Gesetzliche Krankenkassen</category><dc:creator>Czauderna</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Krankenversicherung nach Studiumsende (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Leider muss ich wieder an dieser Stelle sagen, Sie irren hier gewaltlich.</p>
<p>Lassen Sie uns mal den von Ihnen genannten § analysieren</p>
<p>(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande<br />
 oder <strong>endet eine Versicherung nach den §§ 5</strong> oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, <strong>ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet</strong>, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.</p>
<p>Also es tut mir nun leid, Ihnen mitzuteilen, dass der Absatz 9 keine Versicherung nach 5/1/13 ausschließt sondern lediglich die PKV unter bestimmten Bedingung verpflichtet, den Versicherten wieder aufzunehmen.</p>
<p>Glauben Sie mir dies ruhig. Eine Weiterversicherung für den Fragesteller ist zu 100% in der GKV möglich. Meine jahrelange Erfahrung im GKV-Versicherungsbereich kann dies nur unterstreichen.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45609</link>
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<pubDate>Fri, 11 Nov 2011 16:50:06 +0000</pubDate>
<category>Gesetzliche Krankenkassen</category><dc:creator>x-perte</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Krankenversicherung nach Studiumsende (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo, ob der schwerwiegend ist,das ist eine andere Frage, jedenfalls hat der Kollege Röhl schon die Gesetzesgrundlage genannt<br />
Im § 5 Abs. 13  (Anmerkung Punkt 9) ist erläutert dass § 13 nicht greift wenn die Vorversicherungszeit nicht erfüllt wurde und vorher eine PKV-Mitgliedschaft bestanden hat. Das heißt, der Betreffende kann eben nicht nach (beispielsweise) 3monatiger<br />
Pflichtversicherung sich anschließend in der GKV weiter versichern<br />
sondern muss in die PKV zurück. Erst wenn er die Vorversicherungszeit  (12 Monate Pflichtversicherung) erfüllt hat, dann geht das mit der Weiterversicherung.  Der § 13. greift in den Fällen, die bisher nicht krankenversichert waren und zuletzt in einer GKV-Kasse versichert waren - es gibt da noch spezielle Fallkonstellationen, aber das wäre dann ein anderes Thema.<br />
So wird seht oft über den Begriff &quot;unmittelbar&quot; im Zusammenhang von PKV und GKV-Versicherung gestritten.<br />
Also, es gibt dann wohl doch grundsätzlich keinen, rechtlich fundierten Weg um<br />
so möglichst kurzfristig von der PKV in die GKV zu wechseln.<br />
Die 12 Monate müssen schon sein.<br />
Gruss<br />
Czauderna</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45605</link>
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<pubDate>Fri, 11 Nov 2011 10:08:54 +0000</pubDate>
<category>Gesetzliche Krankenkassen</category><dc:creator>Czauderna</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Krankenversicherung nach Studiumsende (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Ihr Problem kann ich an der Stelle absolut nicht nachvollziehen. Der Fragesteller ist regulär aus der PKV ausgeschieden aufgrund des Eintritt eines Versicherungspflichtatbestandes durch Aufnahme einer Beschäftigung.</p>
<p>Soweit so gut, denke ich mal.</p>
<p>Mit Ende der Beschäftigung endet grundsätzlich erstmal die Versicherungspflicht.</p>
<p>Dann kann doch problemlos der § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V greifen. Dieser fordert doch lediglich, dass man zuletzt GKV war und keine andere Absicherung im Krankheitsfall hat. Eine Mindestversicherungszeit ist hier nicht erforderlich.</p>
<p>An der Stelle ist die Sachlage m.E. mehr als eindeutig.</p>
<p>Ihre Bedenken hinsichtlich einer PKV-Flucht ist an dieser Stelle völlig fehl am Platze.</p>
<p>Oder habe ich hier einen schwerwiegenden Denkfehler?</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45601</link>
<guid>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45601</guid>
<pubDate>Thu, 10 Nov 2011 20:13:19 +0000</pubDate>
<category>Gesetzliche Krankenkassen</category><dc:creator>x-perte</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Krankenversicherung nach Studiumsende (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br />
ja, dann tun Sie es mal  - ich lerne nämlich gerne dazu  -<br />
wo ist die Rechtsgrundlage dafür  - machen Sie mal ein Beispiel -<br />
damit wir alle das nachvollziehen können  - ich bin sicher -<br />
zig tausende  PKV-Versicherte werden es Ihnen danken, dass sie ihnen einen einfachen Weg in die GKV weisen werden.<br />
Gruss<br />
Czauderna</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45600</link>
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<pubDate>Thu, 10 Nov 2011 19:10:57 +0000</pubDate>
<category>Gesetzliche Krankenkassen</category><dc:creator>Czauderna</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Krankenversicherung nach Studiumsende (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag Herr Röhl,</p>
<p>vielen Dank für Ihre Antwort. Sicher gibt der Absatz 9 Anlass zu Ihrer, m.E. nicht ganz korrekten Aussage.</p>
<p>Jedoch kann nach Beendigung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ( auch weniger als 12 Monate) eine gesetzliche Versicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V begründet werden.</p>
<p>Der zwangsläufige Rückgang in die PKV ist somit nicht notwendig.</p>
<p>Alle Voraussetzungen sind gegeben.</p>
<p>Im Zweifelsfall helfe ich gern weiter.</p>
<p><img src="https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmimages/smilies/wink.png" alt=";-)" /></p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45599</link>
<guid>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45599</guid>
<pubDate>Thu, 10 Nov 2011 19:02:23 +0000</pubDate>
<category>Gesetzliche Krankenkassen</category><dc:creator>x-perte</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Krankenversicherung nach Studiumsende (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Unter §5 <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/5.html">Punkt (9)</a> SGB V findet sich die Rechtsquelle und die besagt unter anderem, daß bis zu einem Jahr die vorherige PKV zu alten Konditionen wieder aufnehmen muß. Der Basistarif ist hier nicht das Ziel, denn der ist gedacht für Betrüger vor allem nach <a href="http://dejure.org/gesetze/VVG/19.html">§19 VVG</a> , hartnäckige Beitragsschuldner und hochriskante Risiken ohne anderweitigen Versicherungsschutz.</p>
<p>Fragen? joachimroehl@web.de</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45595</link>
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<pubDate>Thu, 10 Nov 2011 07:42:21 +0000</pubDate>
<category>Gesetzliche Krankenkassen</category><dc:creator>Joachim Röhl</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Krankenversicherung nach Studiumsende (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br />
weil das im Gesetz so vorgesehen ist - wenn es nämlich anders wäre, dann wäre der Wechsel von der PKV in die GKV  ziemlich einfach  - einen Monat versicherungspflichtig und dann weiterhin GKV-versichert  - das geht eben nicht.<br />
Wenn die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist, muss der Betreffende wieder zurück in die PKV und dort ggf. in den Basis-Tarif.<br />
Gruss<br />
Czauderna</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45594</link>
<guid>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45594</guid>
<pubDate>Wed, 09 Nov 2011 19:13:53 +0000</pubDate>
<category>Gesetzliche Krankenkassen</category><dc:creator>Czauderna</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Krankenversicherung nach Studiumsende (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>die Antwort verwirrt mich schon ein wenig. Warum sollte §5 Abs.1 Nr. 13 SGB V nicht greifen?</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45592</link>
<guid>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45592</guid>
<pubDate>Wed, 09 Nov 2011 18:56:01 +0000</pubDate>
<category>Gesetzliche Krankenkassen</category><dc:creator>x-perte</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Krankenversicherung nach Studiumsende (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br />
nein, die 12 Monate Vorversicherungszeit als Versicherungspflichtiger müssen es schon sein um in der GKV zu bleiben. Da greift nämlich nicht der §5 Abs. 13 SGB V.  -<br />
da ist die PKV wieder zuständig.<br />
Gruss<br />
Czauderna</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45494</link>
<guid>https://www.krankenkassentarife.de/forum_frmindex.php?id=45494</guid>
<pubDate>Sun, 09 Oct 2011 17:52:37 +0000</pubDate>
<category>Gesetzliche Krankenkassen</category><dc:creator>Czauderna</dc:creator>
</item>
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