krankenkassenwechsel von aok verhindert (Krankenkassenrecht)

s. schmidt, Donnerstag, 17.12.2009, 17:45 (vor 5264 Tagen)

hallo,

meine freundin hat im oktober den arbeitgeber gewechselt, sie war bis dato bei der aok gesetzlich versichert. nachdem sie nun bei dem neuen arbeitgeber arbeitete, wollte sie auch noch von der AOK zur IKK wechseln. sie hatte noch im selbigen monat (fristgemäss) bei der aok schriftlich gekündigt. es kam ein schreiben von der AOK das sie nicht kündigen könne, da sie nicht bei der AOK versichert wäre. großes erstaunen natürlich bei uns. nach einigen telefonaten und gesprächen stellte sich heraus.das der alte arbeitgeber sie zwar gekündigt hatte, der neue AG aber die versicherung nicht übernommen hatte, bzw gemeldet hat das sie nun bei ihr ist, obwohl er darüber informiert war, das meine freundin natürlich weiterhin bei der AOK versichert werden wolle. nun, der neue AG hat sie nun (schnell) wieder" angemeldet" (komischerweise hat aber die AOK die kassenbeiträge aber übermittelt bekommen, lt. gehaltsschein - normalerweise sollte sie da schon stutzig werden, wenn geld von einer "ehemaligen kundin" eingeht ). jedenfalls ist es nun ein problem zu wechseln - die aok meint nun da es eine neuanmeldung ist, ist sie nun mindestens 18 monate an den vertrag gebunden. auch nach erläuterung der sachlage lässt sich die aok nicht darauf ein, die kündigung zu bestätigen. meiner meinung nach kann meine freundin nichts dafür, wenn der alte bzw neue AG es vermasselt haben die Krankenkasse auf den neuen AG umzuschreiben. da kann ja jeder AG einen kündigen ohne da mann etwas davon merkt. meiner meinung müsste der versicherte die kündigung erst bestätigen, wenigstens vorher informiert werden. wie seht ihr das?

Re: krankenkassenwechsel von aok verhindert

Czauderna, Donnerstag, 17.12.2009, 18:27 (vor 5264 Tagen) @ s. schmidt

Hallo,
lagen zwischen der alten und der neuen Beschäftigung Zwischnezeiten ?
Gruß
Czauderna

Re: krankenkassenwechsel von aok verhindert

s. schmidt, Freitag, 18.12.2009, 10:18 (vor 5263 Tagen) @ Czauderna

hallo Czauderna,

nein, die Beschäftigung ging direkt über. also 31.09 Ende alte Beschäftigung /1.10. Anfang neue Beschäftigung.

meine Freundin hat nun nochmal angerufen. die AOK meint nun es läge an den §175 SGB, das wieder eine 18 monatige Bindung zur AOK besteht. Angeblich, wenn man den AG wechselt, verlängert sich die Mitgliedschaft um weitere 18 Monate?! Ich kann davon nichts in dem paragraphen lesen. Ist das etwa eine Hinhaltetaktik?

hier der § 175 / SGB

§ 175
Ausübung des Wahlrechts

(1) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden.

(2) Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Kündigungsbestätigung nach Absatz 4 Satz 3 vorgelegt wird. Eine Mitgliedsbescheinigung ist zum Zweck der Vorlage bei der zur Meldung verpflichteten Stelle auch bei Eintritt einer Versicherungspflicht unverzüglich auszustellen.

(3) Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse zu unterrichten. Für die Fälle, in denen eine Mitgliedsbescheinigung nach Satz 1 nicht vorgelegt wird und keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, vereinbaren die Spitzenverbände der Orts-, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Regeln über die Zuständigkeit.

(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist. Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten des der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats gekündigt werden. Die Sätze 1 und 4 gelten nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt sind oder weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. Die Krankenkassen können in ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werden soll.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Versicherungspflichtige, die durch die Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder durch betriebliche Veränderungen Mitglieder einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse werden können, wenn sie die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Errichtung, Ausdehnung oder betrieblichen Veränderung ausüben.

(6) Die Spitzenverbände vereinbaren für die Meldungen und Mitgliedsbescheinigungen nach dieser Vorschrift einheitliche Verfahren und Vordrucke.

Re: krankenkassenwechsel von aok verhindert

Guter Rat, Freitag, 18.12.2009, 10:32 (vor 5263 Tagen) @ s. schmidt

Hallo,

Fakt ist, dass bei einer ununterbrochenen Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse, keine neue Bindefrist beginnt. Mein Rat ist, eine Bescheinigung über den Versicherungsverlauf von der AOK anzufordern, auf dem alle Mitgliedszeiten aufgeführt sind. Falls eine "Lücke" zwischen den beiden Mitgliedszeiten bestehen sollte, haben sie ein neues Wahlrecht ab Beginn der neuen Beschäftigung ansonsten nicht.

Guter Rat

Re: krankenkassenwechsel von aok verhindert

GKVler, Samstag, 19.12.2009, 17:54 (vor 5262 Tagen) @ s. schmidt

die Auskunft der AOK beruht auf einer Auslegung des § 175 SGB V in einem gemeinsamen Rundschreiben aller Krankenkassen.

zu dem Hintergrund: das Bundessozialgericht hat in einem Urteil festgelegt, dass jemand dessen Mitgliedschaft unterbrochen wurde (z. B. durch eine Familienversicherung) direkt ein neues Kassenwahlrecht hat - also nicht erst zurück zur alten Kasse muss, dort kündigt und dann wechseln kann.

Daraus haben die Krankenkassen abgeleitet, dass jemand, der dieses erneute Wahlrecht nicht aktiv in Anspruch nimmt (indem er eine neue Kasse wählt) ein sogenanntes passives Wahlrecht ausübt. Und durch dieses passive Wahlrecht wird eine neue 18monatige Bindungsfrist ausgelöst.

Ob diese Auslegung nun korrekt ist oder nicht, kann ich nicht sagen. Aber wenn du nicht damit einverstanden bist, wird dir wohl nichts anderes übrig bleiben als einen schriftlichen Bescheid der AOK anzufordern und dagegen zu klagen.

Gruß GKVler

Re: krankenkassenwechsel von aok verhindert

ratte1, Samstag, 19.12.2009, 18:23 (vor 5262 Tagen) @ s. schmidt

@s.schmidt:

Sie schrieben:
komischerweise hat aber die AOK die kassenbeiträge aber übermittelt bekommen, lt. gehaltsschein - normalerweise sollte sie da schon stutzig werden, wenn geld von einer "ehemaligen kundin" eingeht .

Das ist ein Irrglaube, den Sie jedoch mit vielen Menschen teilen. Die KK bekommen vom Arbeitgeber keine Überweisung, aus der hervorgeht, welcher Beitrag für welchen Versicherten gezahlt wird.

MfG
ratte1

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