Beitragsfreiheit für kurzfistig Beschäftigte (Krankenkassenrecht)

J.Grote @, Freitag, 30.05.2003, 13:05 (vor 7670 Tagen)

Hallo,
wg. eines aktuellen Falles stellt sich mir die Frage, ob eine Beitragsfreiheit bei kurzfristig Beshäftigten, bis zu 2 Monaten, besteht? Wer kann mir da eine entsprechende Auskunft oder Link mitteilen.

Danke

Re: Beitragsfreiheit für kurzfistig Beschäftigte

Lui, Samstag, 31.05.2003, 07:34 (vor 7669 Tagen) @ J.Grote

Ja richtig, kurzfristig Beschäftigte können bis zu zwei Monaten (bei tageweiser Beschäftigung 50 Arbeitstage) versicherungsfrei und damit beitragsfrei beschäftigt werden (innerhalb eines Kalenderjahres).
Dieses Beschäftigungsverhältnis muß von vorne herein befristet sein.
Allerdings kann nicht jeder kurzfristig beschäftigt werden - bei Arbeitslosen funktionierts beispielsweise nicht - hier wird Berufsmäßigkeit unterstellt und damit Versicherungspflicht (außer das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis erfüllt gleichzeitig die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung, d. h. 400 Euro/Monat).

Das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis muß an die Bundesknappschaft gemeldet werden.

Re: Beitragsfreiheit für kurzfistig Beschäftigte

Tobi @, Sonntag, 01.06.2003, 01:45 (vor 7668 Tagen) @ J.Grote

Wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, ist diese auch beitragsfrei.
Allerdings gibt es dafür zwei wichtige Vorraussetzungen:

- befristet auf 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr
Zusammenrechung von mehreren Beschäftigungen beachten

- nicht berufsmäßig ausgeübt
Berufsmäßigkeit liegt bei kurzfristigen Beschäftigungen vor, die
* zwischen abgeschlossenem Studium und Eintritt ins Berufsleben
* nach der Schulentlassung bis zur ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses
* von unentgeltlich beurlaubten Arbeitnehmern
* von Personen in Elternzeit, die eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung
* von Personen, die Leistungen von Arbeitsamt erhalten und eine kurzfristige Beschäftigung
* die während der gesetzlichen Dienstpflicht
ausgeübt werden
Beufsmäßigkeit liegt übrigens nicht vor bei
* Personen, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind (z.B. Rentner oder Hausfrauen)
* Beschäftigungen zwischen Schulabschluss und Studium
* Beschäftigungen zwischen Schulabschluss und Dienstpflicht (bei späterer Studienabsicht)

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