GKV: Welche Rückzahlung wird sie fordern? (Gesetzliche Krankenkassen)

Ritterstern, Sonntag, 08.12.2013, 20:24 (vor 3813 Tagen)

Hallo liebes Forum!

Herr Müller ist 50% angestellt und arbeitet selbstständig (Freiberufler). In der GKV war er in den letzten Jahren immer als AN, da Gewinn aus Selbstständigkeit immer unter Arbeitseinkommen (keine Arbeitnehmer, wöchentliche Arbeitszeit unter 18 h).

In 2012 hat er nun aber 19067€ Gewinn aus der Selbstständigkeit, bei einem Brutto-Verdienst von 19221€. Netto bleiben davon 17649€, also weniger als der Gewinn aus der Selbstständigkeit.
Dieses hohe Gewinneinkunft ist einmalig und wird nicht mehr vorkommen.Wie reagiert nun die GKV darauf?
Vergleicht die Kasse das Brutto- oder das Netto-Einkommen mit dem Gewinn?
Was wird diese fordern?
Kann Herr Müller die Kasse überzeugen, dass die Selbstständigkeit trotz des hohen Gewinns nur nebenberuflich war, und er somit nur den ermäßigten Satz für nebenberuflich Selbstständige nachzahlen muss?

Herzlichen Dank für Rückmeldungen!

GKV: Welche Rückzahlung wird sie fordern?

derKVProfi ⌂ @, Montag, 09.12.2013, 03:58 (vor 3813 Tagen) @ Ritterstern

Er kann es versuchen und sich einer sozialversicherungsrechtlichen Prüfung unterziehen. Also muss er die Kasse und nicht uns hier ansprechen.

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung werden eben nicht nur Arbeitszeit und Einkommen, sondern viele Aspekte berücksichtigt.

Das Ergebnis in Ihrem Modellfall dürfte sein, dass die Arbeitnehmertätigkeit überwiegt, wenn es ein einmaliger Sondereffekt war, der zu dem hohen Umsatz geführt hat, und wenn er vor allem keine sozialversicherungspflichtigewn Arbeitnehmer beschäftigt und ansonsten die sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmertätigkeit überwiegt!

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GKV: Welche Rückzahlung wird sie fordern?

Ritterstern, Montag, 09.12.2013, 12:34 (vor 3812 Tagen) @ derKVProfi

Vielen Dank für die Antwort!
Dann wird ein persönliches Gespräch wahrscheinlich das Beste sein.

Das Feststellungsverfahren ist jährlich bedingt, durch seine Frau, die familienversichert ist und selbstständig.

GKV: Welche Rückzahlung wird sie fordern?

derKVProfi ⌂ @, Montag, 09.12.2013, 19:00 (vor 3812 Tagen) @ Ritterstern

Das hat ja nun kaum noch etwas mit der Ausgangsfrage zu tun. Da ging es um Selbstständig und Arbeitnehmer. Nun geht es um Familienversicherung und Selbstständig. Das ist etwas anderes und löst auch eine andere Antwort aus.

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GKV: Welche Rückzahlung wird sie fordern?

Ritterstern, Montag, 09.12.2013, 19:27 (vor 3812 Tagen) @ derKVProfi

Nein, die Frage bleibt die Gleiche. Mit der Familienversicherung der Frau gibt es kein Problem und keine Frage!
Es war aber die Frage aufgekommen, warum überhaupt der pflichtversicherte AN gegenüber der KK Angaben machen muss.

Schöne Grüße!

GKV: Welche Rückzahlung wird sie fordern?

derKVProfi ⌂ @, Dienstag, 10.12.2013, 04:55 (vor 3812 Tagen) @ Ritterstern

Nein, die Frage kam hier nicht auf. Wo kam die Frage demnach auf.

Es ist sehr wohl ein Unterschied ob, so wie anfänglich geschildert, ein Arbeitnehmer nebenbei als Selbstständiger arbeitet oder ob eine familienversicherte Person selbstständig tätig ist.

Im 1. Fall geht es um die Statusfeststellung ob die Arbeitnehmertätigkeit oder die Selbstständigkeit überwiegt.
Im 2. Fall endet die Familienversicherung, weil das Einkommen, das in § 10 SGB V genannt ist, überschritten wurde. Damit endet die Familienversicherung unabhängig davon, ob die Selbstständigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.

Warum man Fragebögend er GKV für die Familienversicherung ausfüllen muss? Weil es für die Familienversicherung Voraussetzungen gibt - s.a. § 10 SGB V

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GKV: Welche Rückzahlung wird sie fordern?

Ritterstern, Mittwoch, 11.12.2013, 17:14 (vor 3810 Tagen) @ derKVProfi

Ohje, da gab es eine große Verwirrung!
Czauderna hatte in seiner Antwort vom 09.12.2013, 11:55 ihre erste Antwort bestätigt und gleichzeitig nach dem Anlass der Überprüfung gefragt. Darauf habe ich in der Antwort an Sie auch geantwortet, was wohl die Verwirrung ausgelöst hat. Entschuldigung dafür!
Die Ausgangslage ist und bleibt die gleiche. Die familienversicherte Frau hat die gleichen Parameter wie in den Jahren zuvor, daher wird sich auch an ihrer Familienversicherung nichts ändern.
Einzig bei Herr Müller, der bisher als pflichtversicherter AN galt (und nicht überprüft wurde!), kommt im Zuge der diesjährlichen Überprüfung inkl. Kontrolle des EkSt. in eine neue Situation.
Ich hoffe, ich habe die Situation jetzt klären können!
Vielen Dank für Ihre rege Beteiligung!

GKV: Welche Rückzahlung wird sie fordern?

derKVProfi ⌂ @, Donnerstag, 12.12.2013, 06:30 (vor 3809 Tagen) @ Ritterstern

Also, der Arbeitnehmer ist neben seiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit selbststndig ? Die Frau ist nicht selbstständig tätig? Oder was jetzt? Es geht um den mann und nicht um die Frau? Oder von Allem etwas?

Man kann Menschen helfen, wenn Sie in ganzen Sätzen sprechen!

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GKV: Welche Rückzahlung wird sie fordern?

Ritterstern, Sonntag, 15.12.2013, 12:31 (vor 3806 Tagen) @ derKVProfi

Hallo,

ja, es geht um den Mann!:-) Ich zitiere aus meiner ersten Anfrage im Forum:

"Herr Müller ist 50% angestellt und arbeitet selbstständig (Freiberufler).In der GKV war er in den letzten Jahren immer als AN..."
"In 2012 hat er nun aber 19067€ Gewinn aus der Selbstständigkeit, bei einem Brutto-Verdienst von 19221€." Abzgl. Werbungskosten bleiben davon 17649€.
"Dieses hohe Gewinneinkunft ist einmalig und wird nicht mehr vorkommen. Wie reagiert nun die GKV darauf?"


Die Frau ist nur insoweit wichtig, weil durch die jährliche Überprüfung ihrer Familienversicherung durch die KK in diesem Jahr der EkSt.-Bescheid eingereicht werden muss und somit die KK zwangsläufig über die Einnahmen des Mannes unterrichtet wird.

Sorry, ich bin Laie. Ich versuche, soweit ich es kann Fachbegriffe, Abkürzungen etc. zu verwenden, damit der Fall möglichst klar und einfach wird. Vielleicht hat es sich hier gerade umgedreht...

GKV: Welche Rückzahlung wird sie fordern?

derKVProfi ⌂ @, Sonntag, 15.12.2013, 16:31 (vor 3806 Tagen) @ Ritterstern

Ich zitiere aus meiner ersten Antwort:

"Er kann es versuchen und sich einer sozialversicherungsrechtlichen Prüfung unterziehen. Also muss er die Kasse und nicht uns hier ansprechen.

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung werden eben nicht nur Arbeitszeit und Einkommen, sondern viele Aspekte berücksichtigt.

Das Ergebnis in Ihrem Modellfall dürfte sein, dass die Arbeitnehmertätigkeit überwiegt, wenn es ein einmaliger Sondereffekt war, der zu dem hohen Umsatz geführt hat, und wenn er vor allem keine sozialversicherungspflichtigewn Arbeitnehmer beschäftigt und ansonsten die sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmertätigkeit überwiegt!"

Eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung ist nicht das Einsenden des Est-Bescheides im rahmen einer Prüfung der Anwendung des § 10 SGB V (Familienversicherung). Sie sind in Kenntnis, dass eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, Sie haben aber nicht angezeigt, dass diese unter Umständen überwiegen könnte.

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GKV: Welche Rückzahlung wird sie fordern?

Ritterstern, Sonntag, 15.12.2013, 17:59 (vor 3806 Tagen) @ derKVProfi

Vielen Dank für die Antwort! Entschuldigung wenn ich mich so unklar ausgedrückt habe.
Da Herr Müller ja nun im Rahmen der Prüfung seinen EkSt.-Bescheid einsenden muss, was würden Sie ihm nun raten: den EkSt.-Bescheid mit einem Begleitschreiben, dass es sich um einen einmaligen Sondereffekt handelt, an die KK schicken? Einen Termin im Servicezentrum zu vereinbaren? oder...?

GKV: Welche Rückzahlung wird sie fordern?

Czauderna, Sonntag, 15.12.2013, 19:55 (vor 3806 Tagen) @ Ritterstern

Vielen Dank für die Antwort! Entschuldigung wenn ich mich so unklar ausgedrückt habe.
Da Herr Müller ja nun im Rahmen der Prüfung seinen EkSt.-Bescheid einsenden muss, was würden Sie ihm nun raten: den EkSt.-Bescheid mit einem Begleitschreiben, dass es sich um einen einmaligen Sondereffekt handelt, an die KK schicken? Einen Termin im Servicezentrum zu vereinbaren? oder...?

Hallo,
der Termin zum persönlichen Gespräch im Service-Zentrum ist die beste Lösung - denn Menschen,. die miteinander-er reden, diue kommen auch meist eher und besser zusammen. Und wenn Sie vor Ort schon mal Einvernehmen erzielt haben, dann kann ihnen auch erfahrungsgemäß die "Beitragsabteilung" der Kasse nichts mehr anderes verkaufen.
Gruss
Czauderna

GKV: Welche Rückzahlung wird sie fordern?

Ritterstern, Dienstag, 17.12.2013, 17:44 (vor 3804 Tagen) @ Czauderna

Herzlichen Dank, dass Sie sich nochmal eingeklinkt haben! :-)
Auf solch einen Tipp habe ich noch gewartet!

Schöne erholsame Tage!

GKV: Welche Rückzahlung wird sie fordern?

Czauderna, Montag, 09.12.2013, 11:55 (vor 3812 Tagen) @ Ritterstern

Hallo,
ergänzend eine Verständnis-frage - wenn jemand als Arbeitnehmer bei der Kasse gemeldet ist, und das schon seit Jahren - was ist oder war der Anlass für die Kasse zu prüfen ob nicht doch eine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt ?. Also ich kenne es aus der Praxis nicht dass jeder Arbeitnehmer regelmäßig abgefragt wird ob er nicht auch noch selbständig ist.
Ansonsten kann ich auch bestätigen, dass hier eine Statusfeststellung (ggf. auch über den Rentenversicherungsträger) erfolgt, die den Einzelfall individuell prüft.
Gruss
Czauderna

GKV: Welche Rückzahlung wird sie fordern?

Ritterstern, Montag, 09.12.2013, 12:37 (vor 3812 Tagen) @ Czauderna

Danke auch nochmals an dieser Stelle! Antwort oben oder im anderen Forum :)

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