Aufteilung der PKV Beträge auf Elternteile (Private Krankenversicherungen)

Matthias S. @, Mittwoch, 18.02.2015, 14:32 (vor 3379 Tagen)

Hallo,

Mein Anliegen bezieht sich auf eine mögliche Aufteilung der Kinder PKV Beträge auf jeweils ein Elternteil.

Meine Frau und ich sind beide PKV versichert. In der Vergangenheit haben wir die PKV Beiträge unser beiden Kinder jeweils aufgeteilt. Mein Arbeitgeber ist aber der Meinung, dass eine Aufteilung der Kinderbeiträge auf die Elternteile nicht möglich ist, sondern immer dem Hauptverdiener zugeordnet werden müssen.
Der Grund der Aufteilung war, das wir jeweils mit dem Elternanteil zur PKV + 2 Kinderbeiträgen über die Höchstgrenze des Arbeitgeberzuschuss kommen würden. Aufgrund der Aufteilung der Kinder auf uns beide blieben wir in der Vergangenheit immer unter dem Höchstbeitrag.

Mich würde hierzu die gesetzliche Regelung interessieren, ob es generell in der PKV möglich ist, die Kinderbeiträge aufzuteilen.

Vielen Dank im voraus.

Aufteilung der PKV Beträge auf Elternteile

derKVProfi ⌂ @, Donnerstag, 19.02.2015, 10:47 (vor 3378 Tagen) @ Matthias S.

Beide Ehepartner sind Arbeitnehmer und verdienen über JAEG? Richtig?

Das kann ich zwar mutmaßen, könnte aber auch anders sein. Wäre für die Beurteilung wichtig.

AG-Zuschuß richtet sich nach § 257 SGB V in Verbindung mit § 10 SGB V.

"und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären"

und

"(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt."

Und das ist eindeutig. Ihr Arbeitgeber hat da m. E. im Sinne des Gesetzes Recht.

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Aufteilung der PKV Beträge auf Elternteile

Matthias S., Donnerstag, 19.02.2015, 14:35 (vor 3378 Tagen) @ derKVProfi

Es ist richtig das wir beide über der JAEG liegen.

Ich habe versucht mir die genannten Paragraphen durchzulesen, fand jetzt aber spontan nicht eine direkte Formulierung, die mich schlussfolgern lassen würde, dass eine Splittung der Kinderbeiträge auf die Eltern nicht möglich ist.

Da ich schon einige Gespräche mit der Krankenkasse und div. anderen Leuten hatte, ergab sich für mich eher der Eindruck, dieser Fall ist so nicht 100% geregelt, sondern man kann es nur aus dem Gesetzt so "vermuten/ableiten".

Gehe ich damit Recht in der Annahme?

Aufteilung der PKV Beträge auf Elternteile

derKVProfi ⌂ @, Donnerstag, 19.02.2015, 17:35 (vor 3378 Tagen) @ Matthias S.

Man kann immer etwas herausholen und es gibt ja nicht nur Gesetze, sondern auch Kommentare und Urteile!

Das ist aber dann schon mehr als eine Hilfestellung, wie man sie meines Erachtens in Foren durchführen darf!

Die Frage ist grundsätzlich mit den Paragraphen doch beantwortet. jetzt geht es um eine Lösung, die für Sie finanzielle Vorteile bringen soll!

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Aufteilung der PKV Beträge auf Elternteile

Rene, Berlin, Sonntag, 15.03.2015, 09:21 (vor 3354 Tagen) @ derKVProfi

Stimme der Meinung von derKVProfi zu

Aufteilung der PKV Beträge auf Elternteile

RHW, Freitag, 06.03.2015, 13:36 (vor 3363 Tagen) @ Matthias S.

Hallo Matthias S.,

nach § 257 SGB V gibt es nur einen Zuschuss, wenn der betreffende Arbeitnehmer ohne die PKV in der GKV einen Anspruch auf kostenlose Familienversicherung hätte. Diese kostenlose Familienversicherung ist aber nach § 10 Absatz 3 SGB V ausgeschlossen, wenn der andere Elternteil Einkünfte über der Jahresarbeitsentgeltgrenze hat und die Einkünbfte des anderen Elternteils höher sind als die des Elternteils, der den Zuschuss beantragt. Somit kann nur der höbherverdienende Arbeitnehmer einen Zuschuss nach § 257 SGB V beanspruchen. Wenn der Arbeitgeber trotzdem einen Zuschuss zahlen sollte, ist dieser in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig.

Falls einer der beiden Arbeitnehmer (später) Einkünfte unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze haben sollte, ist die Beurteilung anders.

Gruß

RHW

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