GOZ 2120 Dentinadhäsiv mehrfachgeschichteter Zahnaufbau (Private Krankenversicherungen)

Beamter, Samstag, 24.10.2015, 21:08 (vor 3128 Tagen)

Die Debeka teilte mir mit, bei der beabsichtigten Zahnbrücke sei o.g. Position im Kostenvoranschlag nicht erstattungsfähig. Mein Zahnarzt verweist dagegen auf Urteil AG Charlottenburg vom 08.05.2014 Az. 205 C 13/12. Was stimmt denn nun?

GOZ 2120 Dentinadhäsiv mehrfachgeschichteter Zahnaufbau

derKVProfi ⌂ @, Sonntag, 25.10.2015, 12:37 (vor 3127 Tagen) @ Beamter

1. im Zweifel nie die PKV, auch und vor allem nicht die Debeka!

2. ist das Urteil, wenn man es richtig liest, selbst erklärend.

3. ist für die rechtliche Beurteilung der GOZ u.a. die zuständige Zahnärztekammer (ZÄK) zuständig.

Sie wenden sich also nicht im Internet an ein Forum, sondern an einen Rechtsanwalt, einen Versicherungsberater (die sollten jeweils qualifiziert sein für das Thema PKV) oder wenden sich an die ZÄK!

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