Familienversicherung (Gesetzliche Krankenkassen)

Andrea, Freitag, 08.01.2016, 19:12 (vor 3035 Tagen)

Hallo,

mein Mann ist angestellt und GKV-pflichtversichert. Ich bin selbständig und war bis Juni 2013 in der PKV. Ich habe meine selbständige Tätigkeit ab Juli 2013 ruhen lassen, da ich einen pflegebedürftigen Angehörigen betreut habe. Deshalb bin ich nun über meinen Mann familienversichert.
Eventuell werde ich meine selbständige Tätigkeit im Jahr 2016 wieder aufnehmen und ein Projekt bearbeiten, das über eine Laufzeit von etwa 3 Monaten geht. Den Rest des Jahres würde ich dann vermutlich die Selbständigkeit wieder ruhen lassen.
Bin ich für die Zeit während des Projektes dann wieder selbst versicherungspflichtig, wenn ich mehr als 18 Stunden pro Woche arbeite und damit wieder hauptberuflich selbständig wäre?

Soweit ich weiß, darf man ja monatlich bis zu 415€ in 2016 dazu verdienen und könnte trotzdem in der Familienversicherung bleiben. Aber wie berechnen sich diese 415€? Sind das die Jahreseinnahmen geteilt durch 12 oder ist das bei einer Einnahme/Überschussrechnung das zu versteuernde Einkommen durch 12?

Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.

Vielen Dank und noch ein frohes neues Jahr
Andrea

Familienversicherung

derKVProfi ⌂ @, Freitag, 08.01.2016, 19:44 (vor 3035 Tagen) @ Andrea

Nun, 415 Euro ist monatlich und da wird Jahr durch 12 geteilt.

Hauptberuflich selbstständig ist etwas ganz anderes und kann auch mit 1.000 Euro monatlich Verlust gegeben sein!

18 Stunden ... wer erzählt solchen Unsinn?

Was ist das überhaupt, von wegen Ruhen?

Freie Beruf oder Gewerbe? Kammerberuf?

Wie ruht eine selbstständige Tätigkeit? Gewerbeabmeldung kenne ich ... auch An- / Abmeldung Finanzamt. Ruhen?

Wenn ich ein "Projekt" in einem jahr angelegt auf drei Monate mache, dann ist das nicht hauptberuflich!

Wenn ich daraus weniger Einkommen erziele, als 425 (in 2016) dann ...

Das Ganze wird aber erst 2017 geprüft werden können und deswegen muss man heute aktiv mit der Krankenkasse kommunizieren ...

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Vermittlerregister D-60RF-WDJKH-50

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Familienversicherung

Andrea, Freitag, 08.01.2016, 20:03 (vor 3035 Tagen) @ derKVProfi

Hallo

und danke für die Antwort. Das mit den 18 Stunden habe ich aus den Regularien einiger Krankenkassen recherchiert. Da steht drin, dass bei einer Stundenzahl von mehr aus 18 Stunden in der Woche davon auszugehen ist, dass eine Selbständigkeit hauptberuflich ist und deshalb keine Familienversicherung möglich ist.

Ruhen heißt für mich, dass ich keine Einnahmen aus meiner freiberuflichen Selbständigkeit beziehe. Aber natürlich erfolgt trotzdem eine Einnahme/Überschussrechnung, da die Kosten weiterlaufen, ich also unter dem Strich steuerrechtlich einen Verlust habe.

Aber welcher Betrag gilt dann für die Krankenkasse bei der Prüfung in 2017? Die Einnahmen? Der Gewinn? Das zu versteuernde Einkommen der Ehefrau?

Viele Grüße
Andrea

Familienversicherung

derKVProfi ⌂ @, Samstag, 09.01.2016, 13:28 (vor 3034 Tagen) @ Andrea

ja, ich habe gelesen ... Internet ... 99% Müll und man sucht immer das eine Prozent !!

Wenn ein Gewerbe angemeldet ist, dann wird es ausgeübt. Ein Ruhen gibt es nicht, nur Erfolglosigkeit durch mangelhaften Einsatz ... hier vorsätzlich!

Spaß beiseite ... man kann so dazu nichts sagen, außer, dass es geprüft werden muss ...

In der Tendenz sage ich: hauptberufliche Selbstständigkeit liegt vor !! Du musst beweisen, dass es nebenberuflich ist! Dann gilt die Fragestellung Einkommen über oder unter 415 Euro mtl. und die wird auf der Basis des letzten ESt. Bescheides, ggf. abgegebener ESt-Erklärung und der laufenden BWA geprüft ...

Das fragt man nicht in einem Forum, sondern man wendet sich an die Krankenkasse, die die Entscheidung zu treffen hat, bitte um Prüfung und einen widerspruchsfähigen Bescheid!

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Familienversicherung

GKVler, Sonntag, 10.01.2016, 11:43 (vor 3033 Tagen) @ Andrea

eine Familienversicherung wird ausgeschlossen, wenn du "hauptberuflich selbständig" tätig ist - unabhängig von einer Einkommensgrenze.

zum Begriff der "hauptberuflich selbständigen Tätigkeit" kannst du hier nachlesen:

- nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehme n, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt dann, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 25 v. H. der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.

-nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt dann, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 50 v. H. der monatlichen Bezugsgröße übersteigt

- nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit > den Selbstständigen nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitseinkommen 75 v. H. der monatlichen Bezugsgröße übersteigt und (insofern) anzunehmen ist, dass es die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt.

Hinweis: monatliche Bezugsgröße 2016 = 2905 €; 25% davon = 726,25 €, 50% davon = 1452,50 €; 75% davon = 2178,75 €

Ein weiteres Ausschlusskriterium ist das Einkommen - unabhängig davon, um welches Einkommen es sich handelt. Maßgeblich hier ist das sog. Gesamteikommen. Wie dieses Gesamteinkommen berechnet wird, kannst du hier nachlessen.

Wenn du nur in 1, 2, 3 Monaten im Jahr Einkommen erzielst, hat das auch nur für diese 1, 2, 3 Monate Einfluss auf die Familienversicherung - ist aber natürlich eine Frage der Nachweisbarkeit und muss im Einzelfall geprüft werden.

wie gesagt: die Frage, ob eine haptberuflich selbständige Tätigkeit vorliegt und ob die Einkommensgrenze überschritten wird, sind getrennt zu betrachten.

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