Versicherungspflicht (Gesetzliche Krankenkassen)

Susanne @, Frankfurt, Dienstag, 08.08.2017, 18:25 (vor 2425 Tagen)

Hallo zusammen,

habe mal folgende Frage:

Ich beziehe derzeit Leistungen vom Jobcenter, da ich relativ neu und arbeitssuchend bin hier. Nehmen wir mal an ich würde die Zelte abbrechen, die Stadt wechseln dann würde ich ja nicht mehr versichert sein, da sobald ich mich vom Ort entferne ist das Jobcenter nicht mehr zuständig. Abmelden ist nicht, denn so einfach würde man mich nicht gehen lassen (ist auch explizit in der Eingliederungsvereinbarung aufgeführt).

Ich wollte am neuen Ort von zurückgelegtem Geld leben und Arbeit suchen. Dann wäre ich ja wieder versichert.

Die Frage wäre, ob ich mich bei der Krankenkasse einfach abmelden und bei erfolgreicher Arbeitsaufnahme wieder anmelden kann?
Oder ist man gezwungen sich freiwillig zu versichern, wenn es kurzfristig keinen Arbeitgeber o.a. gibt?

Danke vorab.

Gruß
Susanne

Versicherungspflicht

ratte123, Mittwoch, 09.08.2017, 08:01 (vor 2424 Tagen) @ Susanne
bearbeitet von ratte123, Mittwoch, 09.08.2017, 08:35

Hallo,

nicht versichert sein geht nicht. Tatsächlich wirst du in die so genannte Anschlussversicherng (§ 188 Abs. 4 SGB V ) wechseln. Die Beiträge sind von dir allein zu zahlen.

MfG

ratte1

Ergänzung: Alternativ kannst du mit Ende des Arbeitslosengeld-2-Bezuges auch in die private Krankenversicherung gehen und die entsprechende Versicherungsbescheinigung bei deiner bisherigen KK einreichen.

Versicherungspflicht

derKVProfi ⌂ @, Mittwoch, 09.08.2017, 13:19 (vor 2424 Tagen) @ ratte123

einreichen alleine reicht nicht.

Man muss auch seinen willen zu Ausdruck bringen, also eine eindeutige Kündigung aussprechen!

--
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