Wechsel in GKV für Zweitstudium (Private Krankenversicherungen)

Simon @, Donnerstag, 17.08.2017, 18:59 (vor 2415 Tagen)

Hallo,

ich bin zur Zeit

  • über meinen Vater in der PKV
  • Student
  • habe mich von der Versicherungspflicht befreien lassen

Im September werde ich 25, also steigt der Beitrag, den mein Vater zahlen muss, an.
Da ich zusätzlich im August mein Studium beende, liegt es nahe, die Versicherung zu wechseln.
Da ich aber in der PKV war, kann ich laut auskunft der TK nicht in die GKV wechseln, mit zwei Ausnahmen: ich finde eine Arbeit, bei der ich mich versichern muss oder ich beziehen Arbeitslosengeld (ob I oder II ist mir nciht klar).

So weit so gut.

Funktioniert folgendes Schlupfloch: Ich werde zum Ende des Augustes exmatrikuliert (da fertig), bleibe einen Monat in der PKV bei meinem Vater und beginne zum Oktober ein Zweitstudium. Muss ich für das Zweitstudium über 25 auch in der PKV bleiben oder kann ich dann in die GKV zum günstigen Studententarif wechseln?

Eine Arbeit finde ich kurzfristig nicht.

Wechsel in GKV für Zweitstudium

Michael, Freitag, 18.08.2017, 06:34 (vor 2414 Tagen) @ Simon

Hallo Michael,

vor rund 5 Jahren hatte ich ein ähnliches Problem. Ich hatte gerade mein Maschinenbaustudium abgeschlossen und war bei über meinen Vater (Beamter) in der PKV bzw. Beihilfe krankenversichert. Als ich das Studium beendet und noch keinen Job in Aussicht hatte, war eine günstige Krankenversicherung über meinen Vater nicht mehr möglich. Auch ein Beihilfeanspruch bestand nicht mehr. Da auch ich mich von der Versicherungspflicht befreien lies, musste ich einen separaten Vertrag bei einer PKV abschließen, der um ein Vielfaches teurer war als der Beitrag während meines Studiums. Ein Zweitstudium wird Dir auch nichts nutzen, da Du dadurch nicht wieder versicherungspflichtig wirst, und weiterhin in der PKV versichert sein musst.

Ich kann Dir nur raten, schnellstmöglich zum Arbeitsamt zu gehen. Wenn Du nicht ausreichend Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast, wovon ich ausgehe, da Du ja in den letzten Jahren studiert hast, wirst Du kein Arbeitslosengeld 1 bekommen, sondern höchstens Hartz 4. Dadurch kommst Du zwar nicht aus der PKV, aber die Beiträge zur PKV werden reduziert.

Du kommst nur wieder in die GKV, wenn Du einen versicherungspflichtigen Job annimmst, oder wenn Du heiratest und Deine Zukünftige ist in der GKV versichert.

Also ran an den Computer und fleißig Bewerbungen schreiben oder auf den einschlägigen Flirt-Foren chatten!

Gruß Michael

P.S.: Ich war zum Glück nur 6 Wochen nach dem Studium arbeitssuchend und habe seit dem einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Versichert bin ich übrigens wieder in der PKV, weil mir die Leistungen der GKV (wenn man überhaupt von Leistungen bei der GKV sprechen kann)deutlich zu gering waren.

Wechsel in GKV für Zweitstudium

derKVProfi ⌂ @, Freitag, 18.08.2017, 12:01 (vor 2414 Tagen) @ Michael

Hallo Michael,

Ein Zweitstudium wird Dir auch nichts nutzen, da Du dadurch nicht wieder versicherungspflichtig wirst, und weiterhin in der PKV versichert sein musst.

FALSCH!


Ich kann Dir nur raten, schnellstmöglich zum Arbeitsamt zu gehen. Wenn Du nicht ausreichend Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast, wovon ich ausgehe, da Du ja in den letzten Jahren studiert hast, wirst Du kein Arbeitslosengeld 1 bekommen, sondern höchstens Hartz 4. Dadurch kommst Du zwar nicht aus der PKV, aber die Beiträge zur PKV werden reduziert.

Falsch ....

Der Beitrag wird nur reduziert, wenn man im Basistarif ist.

Aber bis zum halben Höchstbeitrag zahlt das JobCenter schon!

Man muss aber in einen 100% Tarif umstellen!


Du kommst nur wieder in die GKV, wenn Du einen versicherungspflichtigen Job annimmst, oder wenn Du heiratest und Deine Zukünftige ist in der GKV versichert.

1. ja
2. vielleicht ... ich finde es immer wieder spannend!


Also ran an den Computer und fleißig Bewerbungen schreiben oder auf den einschlägigen Flirt-Foren chatten!

Das ist nicht Dein ernst, oder?

Den Bedarf hattest du herausgehört?

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Der KV Profi Versicherungsberatung UG (haftungsbeschränkt)
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Wechsel in GKV für Zweitstudium

derKVProfi ⌂ @, Freitag, 18.08.2017, 12:05 (vor 2414 Tagen) @ Simon

Befreiung gilt nicht für später aufgenommenes neues Studium

Diese Sachverhalte werden künftig anders beurteilt. Das hat zur Folge, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) für ein nachfolgendes bzw. späteres Studium generell nicht gilt. Der erneute Eintritt von Versicherungspflicht aufgrund eines neuen Studienganges eröffnet dann erneut ein Befreiungsrecht und damit die Wahlmöglichkeit zwischen GKV und PKV. Die Befreiungswirkung gilt nur dann noch fort, wenn sich das neue Studium (Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule) und die damit einhergehende grundsätzliche Versicherungspflicht
• nahtlos an den bisherigen Befreiungstatbestand anschließt oder
• nach einer sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung von höchstens einem Monat eintritt und dieser Zeit kein anderer Versicherungspflichttatbestand vorliegt.

Quelle Hauffe

Und

BE v. 27.6.2012: GKV Fachkonferenz Beiträge (FKB), TOP 1

ab Seite 10 unten:

Besprechungsergebnis

Ende August - Exmatrikulation!

Dann zum Wintersemester neu Einschreiben - neue Studienrichtung, GKV aussuchen, anmelden und vorlegen!

Du darfst noch keine 14 Fachsemester haben - - - - > ?

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Wechsel in GKV für Zweitstudium

Simon, Freitag, 18.08.2017, 16:56 (vor 2414 Tagen) @ derKVProfi

Hallo,

ähnliches erzählte mir heute der nette Herr von der TK. Ich kann mich exmatrikulieren, kurz warten und dann neu immatrikulieren und komme aus der PKV raus. Allerdings ist dies wohl Einzelfallsache und er wollte mir da nichts sicher versprechen. Er sehe aber keinen Grund, wieso das abgelehnt werden sollte.
14 Fachsemester habe ich noch nicht, aber das ist sowieso nur eine Übergangsphase. Ich möchte, während ich auf Jobsuche bin, weiter Student bleiben um von den verschiedenen Vorteilen zu profitieren (vor allem Sprachkurse der Universität).

Vielen Dank

Wechsel in GKV für Zweitstudium

derKVProfi ⌂ @, Freitag, 18.08.2017, 21:10 (vor 2414 Tagen) @ Simon

So wie er es erzählt ... nein!

Kurz abmelden und wieder anmelden ... nein!

Ich habe es doch exakt und rechtssicher geschrieben und verlinkt.

So und nicht anders!

Das die nichts versprechen ist klar - Haftung des Erfüllungsgehilfen.

Unfähigkeit und Inkompetenz treffe ich auch oft an!

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