krankenkassenwahlrecht (Krankenkassenrecht)

Marcel @, Dienstag, 22.10.2002, 10:18 (vor 7863 Tagen) @

ich habe zwei rundschreiben gefunden:
einmal das gr 02 d vom märz 2002:
""Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhungen

(1) Erhöht eine Krankenkasse ihren allgemeinen Beitragssatz, kann die Mitgliedschaft ohne Einhaltung der Bindungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beitragssatzerhöhung wirksam wird, der Krankenkasse zugegangen sein. Der Krankenkassenwechsel vollzieht sich dann mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats.""

und das rundschreiben 01 j von november 2001:
""Eine spezielle Kündigungsfrist für das Wirksamwerden des Sonderkündigungsrechtes sieht § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V nicht vor. Da diese Vorschrift jedoch ausdrücklich nur die Nichtanwendung der 18-monatigen Bindungsfrist regelt, gilt auch in diesen Fällen die allgemeine Kündigungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V, d. h., dass die Kündigungsfrist mit dem Inkrafttreten der Beitragssatzanpassung beginnt und mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats endet. Die Kündigung selbst muss bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beitragssatzerhöhung wirksam wird, der Krankenkasse zugegangen sein. Nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beitragssatzerhöhung in Kraft getreten ist, kann auf der Grundlage des Sonderkündigungsrechts nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V die Mitgliedschaft nicht mehr gekündigt werden.""

beide wurden herausgegeben von den spitzenverbänden der krankenkassen. das die krankenkassen andere meinung nicht akzeptieren, dürfte damit wohl gerechtfertigt sein.


wie ist eure meinung.
tschüß


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