Re: Höhe der Strafzahlung bei nicht-versicherten Monaten?? (Krankenkassenrecht)

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Montag, 22.03.2010, 06:50 (vor 5152 Tagen) @ Foley

In jeder GKV hättest Du ab Beginn der hauptberuflichen Selbständigkeit (eine Fördervoraussetzung für den Gründungszuschuss) die ersten neun Monate ebenso 218€ Beitrag leisten müssen und danach ab 324€ aufwärts je nach Einnahmen und vorzulegendem Steuerbescheid. Warum hast Du denn keine PKV gewählt, die für den rückwirkenden Zeitraum überhaupt keine Strafzahlungen erhebt? Ist hier gleich um die Ecke bei NICHT VERSICHERT* im Unterforum 5 nachzulesen.

Mit Einstieg ins Angestelltenverhälnis bei Fortführung einer hauptberuflichen Tätigkeit, könntest Du dann in der PKV bleiben, wenn Du da mehr Zeitaufwand und Einnahmen als im abhängigen Beschäftigungsverhältnis hast. In Zweifelsfällen bist Du ebenso weiter privat versicherbar, wenn Du selbst einen versicherungspflichtigen Angestellten (Gehalt mehr als 400€ monatlich -> Sozialabgaben gesamt rund 126€ mtl.) beschäftigst. Falls jedoch das Gewerbe nebenberuflich läuft und von der prüfenden Kasse auch so eingestuft wird, wärst Du in der Gesetzlichen auf mindestens drei Jahre zwangsversichert. Die aufgelaufenen Rückstände würde man einfordern, auch da Du mit einem Angestelltengehalt zahlungsfähig bist und nicht auf eine Stundung** oder gar Niederschlagung der Rückstände nach §186 (11) SGB V hoffen kannst.

* http://www.krankenkassentarife.de/baseportal/foren/forumb&forenid=5&Pos=1372.00005
** http://www.bundesrecht.juris.de/sgb_5/__186.html


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