Pflichtversicherung gem. § 5 SGB V (Krankenkassenrecht)

René Belguernine @, Donnerstag, 04.03.2010, 11:17 (vor 5186 Tagen)

Hallo,
von einen Obdachlosen der nicht in ALG II Bezug stand, wurde mit HIlfe des Sozialdienst des Krankenhauses in welchem der Mann sich befand ein Antrag auf Pflichtversicherung gem. § 5 SGB V bei seiner letzten Krankenkasse gestellt. Die Kasse verweigert die Aufnahme in die Pflichtversicherung (obwohl es sich um eine NOTFALLBEHANDLUNG) handelte, mit der Begründung:
Wir brauchen seine Einkommensnachweise.
Patient hat in seinem Antrag angegeben, ohne Einkommen zu sein. Meine Frage: Muss die Krankenkassen dennoch die Notfafllbehandlung im Rahmen des § 5 SGB V übernehmen?


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