Re: Pflichtversicherung gem. § 5 SGB V (Krankenkassenrecht)

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Donnerstag, 04.03.2010, 15:48 (vor 5186 Tagen) @ Bodi

Den kompletten Fahrplan für §5 (1) Nr.13 SGB V auch mit vielen gesetzlichen Schlupflöchern/Befreiungstatbeständen von Asyl und Auslandswohnsitz bis zur verspäteten Anzeige der Versicherungspflicht etc. kann man beim VDEK finden.
http://www.vdek.com/versicherte/Mitgliedschafts-Beitragsrecht/versicherungspflichtohne/gr_versicherte_nach_5_abs_1_nr13_sgb_v.pdf

Wer wie im Beispiel als Obdachloser sicher auf Lebenszeit kaum eine Chance hat seine Krankenversicherungsschulden jemals abzutragen, dem kann das natürlich alles egal sein.

Wer allerdings wie bundesweit zehntausende Selbständige jahrelang und immer noch nicht versichert ist, fährt mit §5 (1) Nr.13 SGB V nicht immer am optimalsten, falls er gesund und ein gut gedecktes Konto hat. Er könnte sich auch in einer PKV versichern und zahlt da erst ab 01.02.2009 nach und nicht wie in der Gesetzlichen pauschal ab 01.04.2007. Allein diese zweiundzwanzig Monate mal mindestens 125€ Nachzahlung plus saftigen Zinsen ergeben eine Summe ab 2750€ aufwärts für nebenberuflich Selbständige bzw. 6182€ als hauptberuflich Gewerbetreibender bei einem GKV-Mindestbeitrag ab 281€ aufwärts nur für die reine Krankenversicherung ..

Einige Privatversicherer haben sogar ihre Rechtsabteilungen bemüht und verlangen gemäß Annahmerichtlinien von Neukunden überhaupt keine Strafzahlungen mehr, wenn sie angeben können vormals in einer GKV gewesen zu sein. Man bezieht sich hier auf das Versicherungsvertragsgesetz und überläßt es großzügig der letzten GKV eventuelle Beitragsschulden einzutreiben. Ein aktuelles ärztliches Attest muß vorgelegt werden, denn die Katze im Sack will man nicht. Fragen? ePost


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