Re: Danke an alle! (Sonstige Themen)

Andreas @, Dienstag, 13.05.2003, 08:01 (vor 7676 Tagen) @ Versicherungskaufmann

Sozialhilfeempfänger können sich, so sie die vorversicherungszeit erfüllt haben, freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. In diesem Fall gilt für die wählbaren Kassen dann der § 173 SGB V.
Dort sind selbstverständlich nicht explizit Sozialhilfeempfänger genannt. Muß auch nicht, denn sollten diese kein Wahlrecht haben, müsste dies, abweichend von den dort getroffenen Regelungen, irgendwo im Gesetz stehen. Dies ist nicht der Fall (ich weiß auch nicht, warum dieser Personenkreis kein Wahlrecht haben sollte??)

Gruß
Andreas


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