Vorvertragliche Anzeigenpflicht (Private Krankenversicherungen)
Steht wie bereits verwiesen im 194er unter Punkt (1) im letzten Satz. Die sonst geltende 5jährige Frist wird in der PKV somit auf 3 Jahre reduziert. Zur weiteren Frage: innerhalb der 3 Jahre nichts einreichen aber auch danach keinerlei Rechnungen vorlegen, die sich auf Behandlungen beziehen, die im Dreijahreszeitraum stattgefunden haben.
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